Untertan: Unterschied zwischen den Versionen
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* vor 1802: | * vor 1802: Untertaneneid, Bürgereid, derjenige Eid, welchen der Untertan dem Regenten oder dessen Vertretern, auch der Obrigkeit und dem Magistrate leistet, treu, gehorsam und untertänig zu sen. <ref> '''Quelle:''' Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz (1773 bis 1858)</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 6. November 2014, 07:25 Uhr
Bedeutung
- vor 1802: Untertan eines Regenten, auch der Obrigkeit, einer Herrschaft, Gundherrschaft, dem Magistrat
- Ein Untergeordneter, Untergebener, Eigenhöriger [1]
- 1905: Untertan ist der Staatsangehörige mit Rücksicht auf seine Unterwerfung unter die Staatsgewalt. [2]
Untertaneneid
- vor 1802: Untertaneneid, Bürgereid, derjenige Eid, welchen der Untertan dem Regenten oder dessen Vertretern, auch der Obrigkeit und dem Magistrate leistet, treu, gehorsam und untertänig zu sen. [3]