Amtsblatt G 1871 No.27 Verord.539: Unterschied zwischen den Versionen

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:''Kommunalisierung mehrerer Grundstücke ''
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:Auf den Grund des §.1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassung vom 14. April 1856 ist von Seiner Exzellenz, dem Herrn Oberpräsident der Provinz Preußen genehmigt worden, das nachstehende im Kreise Sensburg belegene Grundstücke:
:Auf den Grund des §.1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassung vom 14. April 1856 ist von Seiner Exzellenz, dem Herrn Oberpräsident der Provinz Preußen genehmigt worden, das nachstehende im Kreise Sensburg belegene Grundstücke:
:: a) das Etablissement Muntowenwerder mit einem Flächeninhalt von 178,01 Morgen mit der Dorfgemeinde Neu Muntowen;
:: a) das Etablissement [[Muntowenwerder]] mit einem Flächeninhalt von 178,01 Morgen mit der Dorfgemeinde [[Neu Muntowen]];
:: b) das Mühlen-Etablissement Mühlenthal mit einem Flächeninhalt von 98,57 Morgen mit der Dorfgemeinde Pfaffendorf;
:: b) das Mühlen-Etablissement [[Mühlenthal]] mit einem Flächeninhalt von 98,57 Morgen mit der Dorfgemeinde [[Pfaffendorf (Kreis Sensburg)|Pfaffendorf]];
:: c) das Krugetablissement Deblitzthal mit einem Flächeninhalt von 109,94 Morgen mit der Dorfgemeinde Polommen;
:: c) das Krugetablissement [[Dieblitzthal|Deblitzthal]] mit einem Flächeninhalt von 109,94 Morgen mit der Dorfgemeinde [[Polommen (Landkreis Sensburg)|Polommen]];
:: d) das Etablissement Kleinbrück mit einem Flächeninhalt von 89,31 Morgen mit der Dorfgemeinde Kleinort;
:: d) das Etablissement [[Kleinbrück]] mit einem Flächeninhalt von 89,31 Morgen mit der Dorfgemeinde [[Kleinort (Landkreis Sensburg)|Kleinort]];
:: e) das Waldgut Stobbenforst mit einem Flächeninhalt von 372,71 Morgen nach Abtrennung von dem Polizei-Bezirke der Königl.Domainen-Polizei-Verwaltung mit dem adl. Guts- und Polizei-Bezirk Seehsten vereinigt werden. <ref name="AMT71">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1871, Nr.27, Verordnung Nr.539, S.209 {{MDZ|bsb10694650|241}}</ref><noinclude><references/></noinclude>
:: e) das Waldgut [[Stobbenforst]] mit einem Flächeninhalt von 372,71 Morgen nach Abtrennung von dem Polizei-Bezirke der Königl. Domainen-Polizei-Verwaltung Sensburg mit dem adl. Guts- und Polizei-Bezirk [[Gut Seehesten|Seehesten]] vereinigt werden. <ref name="AMT71-539">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1871, Nr.27, Verordnung Nr.539, S.209 {{MDZ|bsb10694650|241}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 11. April 2016, 05:05 Uhr

  • 24.6.1871, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1871, No.27, Verordnung No.539
Kommunalisierung mehrerer Grundstücke
Auf den Grund des §.1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassung vom 14. April 1856 ist von Seiner Exzellenz, dem Herrn Oberpräsident der Provinz Preußen genehmigt worden, das nachstehende im Kreise Sensburg belegene Grundstücke:
a) das Etablissement Muntowenwerder mit einem Flächeninhalt von 178,01 Morgen mit der Dorfgemeinde Neu Muntowen;
b) das Mühlen-Etablissement Mühlenthal mit einem Flächeninhalt von 98,57 Morgen mit der Dorfgemeinde Pfaffendorf;
c) das Krugetablissement Deblitzthal mit einem Flächeninhalt von 109,94 Morgen mit der Dorfgemeinde Polommen;
d) das Etablissement Kleinbrück mit einem Flächeninhalt von 89,31 Morgen mit der Dorfgemeinde Kleinort;
e) das Waldgut Stobbenforst mit einem Flächeninhalt von 372,71 Morgen nach Abtrennung von dem Polizei-Bezirke der Königl. Domainen-Polizei-Verwaltung Sensburg mit dem adl. Guts- und Polizei-Bezirk Seehesten vereinigt werden. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1871, Nr.27, Verordnung Nr.539, S.209 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums