Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/126: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1895|125|127|127| | <noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1895|125|127|127|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 20.'''</center> | |||
<br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 39.</center> | |||
{{NE}}Wer bei der Deklaration seines der Einkommensteuer erster Abtheilung unterworfenen Einkommens oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Veranlagung der Steuer oder bei der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen in Betreff seiner Einkommensverhältnisse wissentlich unrichtige oder absichtlich unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, oder wer die vorgeschriebene Steuererklärung absichtlich unterläßt, macht sich des Vergehens der Hinterziehung schuldig.<br /> | |||
{{NE}}Des gleichen Vergehens machen sich auch die zur Steuererklärung nach Artikel 22 verpflichteten Vertreter von Steuerpflichtigen schuldig, wenn sie in Betreff der Steuerpflicht der Personen oder Gesellschaften, in deren Vertretung ihnen die Deklarationspflicht obliegt, in der vorstehend bezeichneten Weise wissentlich unrichtige, absichtlich unvollständige oder keine Angaben machen. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 40.</center> | |||
{{NE}}Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe in der Höhe des achtfachen Jahresbetrags der Steuer zu belegen, deren Hinterziehung unternommen wurde. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 41.</center> | |||
{{NE}}Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark kann derjenige Steuerpflichtige belegt werden, welcher aus Nachlässigkeit die Abgabe der Steuererklärung unterläßt, oder bei Angaben in derselben oder in den bei der Verhandlung in Folge eines ergriffenen Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung nach den Artikeln 39 und 40 nicht geeignet sind.<br /> | |||
{{NE}}Dieselbe Strafe trifft in gleichen Fällen die nach Artikel 22 berufenen Vertreter physischer und juristischer Personen. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 42.</center> | |||
{{NE}}Diejenigen, welche in Folge der in Artikel 40 und 41 mit Strafe bedrohten Verfehlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes zu wenig Steuer bezahlt haben, sind zur Nachzahlung des der Staats- und Gemeindekasse entzogenen Betrags verpflichtet. Dieser Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf fünf Jahre von Anfang des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Entziehung bekannt geworden ist. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 43.</center> | |||
{{NE}}Die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, um welche die Staats- und Gemeindekasse verkürzt worden ist, geht auf die Erben über, einerlei, ob die Verkürzung vor oder nach dem Tode des Pflichtigen entdeckt worden ist.<br /> | |||
{{NE}}Die Verwalter der Nachlaßmassen bezw. Erben sind bei Vermeidung der in den Artikeln 40 und 41 angedrohten Strafen verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde den Jahresbetrag des steuerbaren Einkommens anzugeben. |
Aktuelle Version vom 16. Februar 2016, 20:56 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
<<<Vorherige Seite [125] |
Nächste Seite>>> [127] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Wer bei der Deklaration seines der Einkommensteuer erster Abtheilung unterworfenen Einkommens oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Veranlagung der Steuer oder bei der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen in Betreff seiner Einkommensverhältnisse wissentlich unrichtige oder absichtlich unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, oder wer die vorgeschriebene Steuererklärung absichtlich unterläßt, macht sich des Vergehens der Hinterziehung schuldig.
Des gleichen Vergehens machen sich auch die zur Steuererklärung nach Artikel 22 verpflichteten Vertreter von Steuerpflichtigen schuldig, wenn sie in Betreff der Steuerpflicht der Personen oder Gesellschaften, in deren Vertretung ihnen die Deklarationspflicht obliegt, in der vorstehend bezeichneten Weise wissentlich unrichtige, absichtlich unvollständige oder keine Angaben machen.
Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe in der Höhe des achtfachen Jahresbetrags der Steuer zu belegen, deren Hinterziehung unternommen wurde.
Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark kann derjenige Steuerpflichtige belegt werden, welcher aus Nachlässigkeit die Abgabe der Steuererklärung unterläßt, oder bei Angaben in derselben oder in den bei der Verhandlung in Folge eines ergriffenen Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung nach den Artikeln 39 und 40 nicht geeignet sind.
Dieselbe Strafe trifft in gleichen Fällen die nach Artikel 22 berufenen Vertreter physischer und juristischer Personen.
Diejenigen, welche in Folge der in Artikel 40 und 41 mit Strafe bedrohten Verfehlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes zu wenig Steuer bezahlt haben, sind zur Nachzahlung des der Staats- und Gemeindekasse entzogenen Betrags verpflichtet. Dieser Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf fünf Jahre von Anfang des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Entziehung bekannt geworden ist.
Die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, um welche die Staats- und Gemeindekasse verkürzt worden ist, geht auf die Erben über, einerlei, ob die Verkürzung vor oder nach dem Tode des Pflichtigen entdeckt worden ist.
Die Verwalter der Nachlaßmassen bezw. Erben sind bei Vermeidung der in den Artikeln 40 und 41 angedrohten Strafen verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde den Jahresbetrag des steuerbaren Einkommens anzugeben.