Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/118: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Der Pächter der Frankfurt-Offenbacher Localbahn ist den bestehenden und den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen, sowie den Bestimmungen des zwischen Hessen und Preußen geschlossenen Staatsvertrags vom 12. Juni 1868 (Regierungsblatt Nr. 50 von 1868) unterworfen. | |||
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{{NE}}Zur Verlängerung des auf die Dauer von Zwanzig Jahren abgeschlossenen Pachtvertrags bedarf es der Zustimmung Unserer Regierung.<br /> | |||
{{NE}}Diese Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Pächter die ihm aus dem Pachtvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen beabsichtigt. | |||
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{{NE}}Die näheren Bedingungen, unter welchen die Anlage und der Betrieb einer Straßenbahn in Offenbach, im Anschluß an die bestehende Localbahn von Offenbach nach Frankfurt a. M., zu erfolgen haben, werden durch Unsere Regierung festgesetzt.<br /> | |||
{{NE}}Der Pächter der Offenbach-Frankfurter Localbahn hat vor Uebernahme des Betriebs derselben Bankier-Bürgschaft oder eventuell auch Baarcaution für die Ausführung der Straßenbahn in Offenbach zu stellen, und zwar in einem den Anlagekosten dieser Straßenbahn entsprechenden Betrage.<br /><br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 20. Juli 1881.<br /><br /> | |||
{{NE}}'''(L. S.) | |||
<center>{{Sperrschrift |'''LUDWIG.'''}}</center> | |||
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Aktuelle Version vom 2. Januar 2015, 21:13 Uhr
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Der Pächter der Frankfurt-Offenbacher Localbahn ist den bestehenden und den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen, sowie den Bestimmungen des zwischen Hessen und Preußen geschlossenen Staatsvertrags vom 12. Juni 1868 (Regierungsblatt Nr. 50 von 1868) unterworfen.
Zur Verlängerung des auf die Dauer von Zwanzig Jahren abgeschlossenen Pachtvertrags bedarf es der Zustimmung Unserer Regierung.
Diese Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Pächter die ihm aus dem Pachtvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen beabsichtigt.
Die näheren Bedingungen, unter welchen die Anlage und der Betrieb einer Straßenbahn in Offenbach, im Anschluß an die bestehende Localbahn von Offenbach nach Frankfurt a. M., zu erfolgen haben, werden durch Unsere Regierung festgesetzt.
Der Pächter der Offenbach-Frankfurter Localbahn hat vor Uebernahme des Betriebs derselben Bankier-Bürgschaft oder eventuell auch Baarcaution für die Ausführung der Straßenbahn in Offenbach zu stellen, und zwar in einem den Anlagekosten dieser Straßenbahn entsprechenden Betrage.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 20. Juli 1881.
(L. S.)