Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/076: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Für das Verfahren in Disciplinarstrafsachen gegen nicht richterliche Beamte werden weder Gebühren noch Stempel, sondern nur baare Auslagen nach Maßgabe des § 79 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 in Ansatz gebracht.<br /> | |||
{{NE}}Insoweit im Disciplinarstrafverfahren der Angeklagte verurtheilt wird, ist er schuldig, diese Kosten ganz oder theilweise zu erstatten. Der Disciplinarhof entscheidet hierüber in seinem Urtheil. | |||
<center>Artikel 38.</center> | |||
{{NE}}Beamte, welche nur auf Widerruf angestellt sind, können auch fernerhin wegen dienstlicher Verfehlungen ohne förmliches Disciplinarverfahren ihres Amtes enthoben werden. | |||
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<center>'''Abschnitt V.'''<br />{{Sperrschrift |Vorläufige Enthebung vom Amte.}}<br />Artikel 39.</center> | |||
{{NE}}Liegt gegen einen nicht richterlichen Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens vor, so kann das vorgesetzte Ministerium und in dringenden Fällen die zunächst vorgesetzte Behörde die vorläufige Enthebung desselben vom Amt aussprechen.<br /> | |||
{{NE}}Wird gegen einen nicht richterlichen Beamten im Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so tritt für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein. | |||
<center>Artikel 40.</center> | |||
{{NE}}Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Gehalts nicht berührt, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer angeordneten einstweiligen Verwaltung des Dienstes, wenn im Strafverfahren eine Verurtheilung erfolgt ist, welche den Verlust des Amts nach sich zieht, oder wenn im Disciplinarstrafverfahren auf Dienstentlassung erkannt ist, oder wenn die vorläufige Enthebung in Folge der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eintritt. | |||
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<center>'''Abschnitt VI.'''<br />{{Sperrschrift |Besondere Bestimmungen bezüglich der Defekte der Beamten.}}<br />Artikel 41.</center> | |||
{{NE}}Bei einem Beamten, welcher vermöge seines Amtes oder Nebenamtes entweder dem Staate oder den unter dessen Aufsicht oder Leitung stehenden Fonds oder Anstalten angehörige |
Aktuelle Version vom 13. März 2015, 19:23 Uhr
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Für das Verfahren in Disciplinarstrafsachen gegen nicht richterliche Beamte werden weder Gebühren noch Stempel, sondern nur baare Auslagen nach Maßgabe des § 79 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 in Ansatz gebracht.
Insoweit im Disciplinarstrafverfahren der Angeklagte verurtheilt wird, ist er schuldig, diese Kosten ganz oder theilweise zu erstatten. Der Disciplinarhof entscheidet hierüber in seinem Urtheil.
Beamte, welche nur auf Widerruf angestellt sind, können auch fernerhin wegen dienstlicher Verfehlungen ohne förmliches Disciplinarverfahren ihres Amtes enthoben werden.
Vorläufige Enthebung vom Amte.
Artikel 39.
Liegt gegen einen nicht richterlichen Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens vor, so kann das vorgesetzte Ministerium und in dringenden Fällen die zunächst vorgesetzte Behörde die vorläufige Enthebung desselben vom Amt aussprechen.
Wird gegen einen nicht richterlichen Beamten im Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so tritt für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein.
Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Gehalts nicht berührt, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer angeordneten einstweiligen Verwaltung des Dienstes, wenn im Strafverfahren eine Verurtheilung erfolgt ist, welche den Verlust des Amts nach sich zieht, oder wenn im Disciplinarstrafverfahren auf Dienstentlassung erkannt ist, oder wenn die vorläufige Enthebung in Folge der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eintritt.
Besondere Bestimmungen bezüglich der Defekte der Beamten.
Artikel 41.
Bei einem Beamten, welcher vermöge seines Amtes oder Nebenamtes entweder dem Staate oder den unter dessen Aufsicht oder Leitung stehenden Fonds oder Anstalten angehörige