Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/004: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 2.'''</center>
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{{NE}}Im Falle des Uebertritts eines Accessisten in den Bezirk eines anderen Landgerichts sind dessen Personalacten an den Präsidenten des letzterwähnten Gerichts abzugeben.
<center>§ 3.</center>
{{NE}}Die von den Vorständen der Behörden und von den Rechtsanwälten nach § 5 der Verordnung vom 30. April 1879 bei dem Ministerium einzureichenden, mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit auszustellenden Zeugnisse haben sich über die Regelmäßigkeit oder Unregelmäßigkeit des Besuchs der Amts- oder Geschäftsstube, den Fleiß und die Fortschritte sowie das Verhalten der Accessisten auszusprechen, etwaige größere Arbeiten, erstattete Referate oder in öffentlichen Sitzungen gehaltene Vorträge zu erwähnen und, soweit thunlich, zu beurtheilen, überhaupt Alles, was zur Kenntniß der Person dienlich sein kann, so namentlich auch alle in Bezug auf das Verhalten oder die Leistungen der Accessisten wahrgenommenen Mängel anzugeben.
<center>§ 4.</center>
{{NE}}Vor Ablegung der zweiten Prüfung ist ein gleichzeitiger Acceß bei mehreren Behörden oder mehreren Rechtsanwälten oder bei einer Behörde und daneben bei einem Rechtsanwalte nicht gestattet.<br />
{{NE}}Nach bestandener zweiter Prüfung kann eine gleichzeitige Beschäftigung bei mehreren Behörden oder mehreren Rechtsanwälten zugelassen werden.
<center>§ 5.</center>
{{NE}}Eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes ist auch nach bestandener zweiter Prüfung nur mit Beurlaubung gestattet.
<center>§ 6.</center>
{{NE}}Urlaub nach Orten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs, sowie jeden Urlaub für länger als vier Wochen haben die Accessisten bei dem Ministerium nachzusuchen. Das Gesuch ist bei den Vorständen der Gerichte und Behörden, bei welchen die Ansuchenden beschäftigt sind, einzureichen.<br />
{{NE}}Urlaub bis zu vier Wochen für Orte innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs kann der vorgesetzte Landgerichtspräsident oder Kreisrath, Urlaub bis zu 14 Tagen an die bei einem Amtsgerichte beschäftigten Accessisten kann der dienstaufsichtführende Amtsrichter ertheilen.
<center>§ 7.</center>
{{NE}}Die Termine der von der Prüfungscommission jährlich zwei Mal abzuhaltenden zweiten Prüfung sollen so gewählt werden, daß es den Accessisten, welche den Vorbereitungsdienst ordnungsmäßig zurückgelegt haben, ermöglicht ist, sich in den zwei bis drei nach dessen Beendigung zunächst folgenden Monaten der Prüfung zu unterziehen.

Aktuelle Version vom 15. März 2015, 15:02 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 2.


      Im Falle des Uebertritts eines Accessisten in den Bezirk eines anderen Landgerichts sind dessen Personalacten an den Präsidenten des letzterwähnten Gerichts abzugeben.

§ 3.

      Die von den Vorständen der Behörden und von den Rechtsanwälten nach § 5 der Verordnung vom 30. April 1879 bei dem Ministerium einzureichenden, mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit auszustellenden Zeugnisse haben sich über die Regelmäßigkeit oder Unregelmäßigkeit des Besuchs der Amts- oder Geschäftsstube, den Fleiß und die Fortschritte sowie das Verhalten der Accessisten auszusprechen, etwaige größere Arbeiten, erstattete Referate oder in öffentlichen Sitzungen gehaltene Vorträge zu erwähnen und, soweit thunlich, zu beurtheilen, überhaupt Alles, was zur Kenntniß der Person dienlich sein kann, so namentlich auch alle in Bezug auf das Verhalten oder die Leistungen der Accessisten wahrgenommenen Mängel anzugeben.

§ 4.

      Vor Ablegung der zweiten Prüfung ist ein gleichzeitiger Acceß bei mehreren Behörden oder mehreren Rechtsanwälten oder bei einer Behörde und daneben bei einem Rechtsanwalte nicht gestattet.
      Nach bestandener zweiter Prüfung kann eine gleichzeitige Beschäftigung bei mehreren Behörden oder mehreren Rechtsanwälten zugelassen werden.

§ 5.

      Eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes ist auch nach bestandener zweiter Prüfung nur mit Beurlaubung gestattet.

§ 6.

      Urlaub nach Orten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs, sowie jeden Urlaub für länger als vier Wochen haben die Accessisten bei dem Ministerium nachzusuchen. Das Gesuch ist bei den Vorständen der Gerichte und Behörden, bei welchen die Ansuchenden beschäftigt sind, einzureichen.
      Urlaub bis zu vier Wochen für Orte innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs kann der vorgesetzte Landgerichtspräsident oder Kreisrath, Urlaub bis zu 14 Tagen an die bei einem Amtsgerichte beschäftigten Accessisten kann der dienstaufsichtführende Amtsrichter ertheilen.

§ 7.

      Die Termine der von der Prüfungscommission jährlich zwei Mal abzuhaltenden zweiten Prüfung sollen so gewählt werden, daß es den Accessisten, welche den Vorbereitungsdienst ordnungsmäßig zurückgelegt haben, ermöglicht ist, sich in den zwei bis drei nach dessen Beendigung zunächst folgenden Monaten der Prüfung zu unterziehen.