Beifang (Recht): Unterschied zwischen den Versionen
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;Bedeutung: Beifang ist ein aus einer [[Herrlichkeit]] ausgegliedertes Recht (Jurisdiktion, Gerichtssprengel: "sein eigen herlicheit und beyfangh"), so z.B. ein begrenztes Gebiet, Hof, eine Mühle oder ähnliches. Daraus konnte sich eine [[Bauerschaft]] entwickeln. | |||
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* Der [[Beifang Limbergen|"Bifang" Limbergen]] war 1749 eine domkapitularische Gerichtsbarkeit. | |||
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Aktuelle Version vom 3. August 2023, 21:35 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Beifang
Amtssprache
- Beifang, Beyfang (ndd.)
- Bedeutung
- Beifang ist ein aus einer Herrlichkeit ausgegliedertes Recht (Jurisdiktion, Gerichtssprengel: "sein eigen herlicheit und beyfangh"), so z.B. ein begrenztes Gebiet, Hof, eine Mühle oder ähnliches. Daraus konnte sich eine Bauerschaft entwickeln.
Beispiel
- Der "Bifang" Limbergen war 1749 eine domkapitularische Gerichtsbarkeit.