Amtsblatt 1831 No.16 Verord.66: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.66, S.101 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:''Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Wormdit 865/3'' | :''Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Wormdit 865/3'' | ||
:Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,<br>zu welcher sie gehören wollen, und die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Wormditt sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden | :Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,<br>zu welcher sie gehören wollen, und die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Wormditt sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden haben, so wird<br>von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt: | ||
:§1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt: | :§1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt: | ||
:# die Stadt [[Wormditt]], deren Vorstädte; | :# die Stadt [[Wormditt]], deren Vorstädte; | ||
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:§2. Sollten innerhalb der Grenzen der vorgenannten Ortschaften späterhin | :#Kirchdorf [[Arensdorf]], [[Sommerfeld]], Etablissement Wäldchen, [[Zybalspforte]], Voigtdorfer Waldhaus, adel. [[Dittrichsdorf]]; | ||
:# das Kirchdorf [[Kalkstein]], [[Voigtsdorf]], [[Albrechtsdorf]] incl. adel. Vorwerk, adel. [[Lemitten]] und die darin befindlichen Evangelischen, so weit sie nicht erimirt sind. | |||
:§2. Sollten innerhalb der Grenzen der vorgenannten Ortschaften späterhin Baue oder neue Ansiedlungen geschehen, so gehören die evangelischen Bewohner<br>derselben gleichfalls zur evangelischen Kirche zu Wormditt, ohne daß es einer nachträglichen Einpfarrung bedarf. | |||
:§3. ..... | :§3. ..... | ||
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.66, S.101 {{MDZ|bsb10694847|251}}</ref><noinclude><references/></noinclude> | :''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.66, S.101 {{MDZ|bsb10694847|251}}</ref><noinclude><references/></noinclude> |
Aktuelle Version vom 13. Januar 2015, 12:36 Uhr
- 8.9.1831, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1831, No.16, Verordnung No.66
- Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Wormdit 865/3
- Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,
zu welcher sie gehören wollen, und die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Wormditt sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden haben, so wird
von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt: - §1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt:
- die Stadt Wormditt, deren Vorstädte;
- die Ortschaften: Kleinhof, Pillau, die Königl. Dörfer Wagten, Krickhausen, Krickhausensches Waldhaus, Tafter Waldhaus, Königl. Dorf Open,
adl. Crossen, adelig Bauerndorf Thalbach, Kämmerei Bendauken mit Waldhäusern, Erbpachtsgut Carben, adelig Korbsdorf, adelich Tüngen; - adel. Kirchdorf Basien, adel. Groß Grünheide, Königl.Dörfer Klein Damerau, Stegmannsdorf, Neuhof und Komainen;
- Kirchdorf Benern, Freimarkt, Friedrichsheide, Arensdorfer Waldhaus, Neusorge oder Ballengut, Opensche und Wagtensche Waldhäuser;
- Kirchdorf Arensdorf, Sommerfeld, Etablissement Wäldchen, Zybalspforte, Voigtdorfer Waldhaus, adel. Dittrichsdorf;
- das Kirchdorf Kalkstein, Voigtsdorf, Albrechtsdorf incl. adel. Vorwerk, adel. Lemitten und die darin befindlichen Evangelischen, so weit sie nicht erimirt sind.
- §2. Sollten innerhalb der Grenzen der vorgenannten Ortschaften späterhin Baue oder neue Ansiedlungen geschehen, so gehören die evangelischen Bewohner
derselben gleichfalls zur evangelischen Kirche zu Wormditt, ohne daß es einer nachträglichen Einpfarrung bedarf. - §3. .....
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]