Amtsblatt 1849 No.17 Verrord.69: Unterschied zwischen den Versionen
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:''Außerordentliche Beilage No.2 zu Nro. 17 des Amtsblatt der Königl. Ostpreuß. Regierung'' | :''Außerordentliche Beilage No.2 zu Nro. 17 des Amtsblatt der Königl. Ostpreuß. Regierung'' | ||
:In | :In Ausführung der Verordnung über die Aufhebung der Privat-Gerichtsbarkeit und des erimierten Gerichtsstandes, sowie über die Organisation der Gerichte d.d. 2ten Janaur c., | ||
# Das hiesige Tribunal ist aufgehoben; an die Stelle des bisherigen Oberlandes-Gerichts tritt vom 1sten Mai c. ab das Appellations-Gericht für den Königsberger Regierungs-Bezirk, mit der im §. 25.No.1 bis 6. der allegirten Verordnung erwähnten Kompetenz | :wird hierdurch Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: | ||
: | #Das hiesige Tribunal ist aufgehoben; an die Stelle des bisherigen Oberlandes-Gerichts tritt vom 1sten Mai c. ab das Appellations-Gericht für den Königsberger Regierungs-Bezirk,<br>mit der im §. 25.No.1 bis 6. der allegirten Verordnung erwähnten Kompetenz. | ||
# An der Stelle der bisherigen Stadtgerichte, Landgerichte, Land- und Stadtgerichte, Patrimonalgerichte ec. werden vom 1sten Mai c. ab,<br>im Bezirke des Appellationsgerichts folgende Gerichte die Civil- und Kriminal-Gerichtsbarkeit in 1ster Instanz ausüben: | |||
:: a.) das Kreisgericht zu Allenstein '''.....''' | |||
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Aktuelle Version vom 15. Juli 2014, 07:45 Uhr
- 15.4.1849, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1849, No.17, Verordnung No.69
- Die anderweite Justiz-Organisation vom 1sten Mai 1849 ab betreffend
- Außerordentliche Beilage No.2 zu Nro. 17 des Amtsblatt der Königl. Ostpreuß. Regierung
- In Ausführung der Verordnung über die Aufhebung der Privat-Gerichtsbarkeit und des erimierten Gerichtsstandes, sowie über die Organisation der Gerichte d.d. 2ten Janaur c.,
- wird hierdurch Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
- Das hiesige Tribunal ist aufgehoben; an die Stelle des bisherigen Oberlandes-Gerichts tritt vom 1sten Mai c. ab das Appellations-Gericht für den Königsberger Regierungs-Bezirk,
mit der im §. 25.No.1 bis 6. der allegirten Verordnung erwähnten Kompetenz. - An der Stelle der bisherigen Stadtgerichte, Landgerichte, Land- und Stadtgerichte, Patrimonalgerichte ec. werden vom 1sten Mai c. ab,
im Bezirke des Appellationsgerichts folgende Gerichte die Civil- und Kriminal-Gerichtsbarkeit in 1ster Instanz ausüben:
- a.) das Kreisgericht zu Allenstein .....
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1849,No.17,Verordnung Nr.69, S.9 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums