Amtsblatt 1827 No.17 Verrord.53: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''20.3.1827, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1827, No.17, Verordnung No.64
* '''20.3.1827, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1827, No.17, Verordnung No.64
:''Neues Vorwerk Josephshoff 1086/3''
:''Neues Vorwerk Josephshoff 1086/3''
: Gemäß Reskript des Königl.Justiz-Ministerium vom 7ten Mai d.J., wird am 1sten Oktober d.J. in der Stadt Bischofstein ein Königliches Land- und Stadtgericht eingerichtet.
: Das dem in Folge der Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse von dem adlichen Gute Raschung, landräthlich Rößelschen Kreises,abgesetzbauten, zur Kirche in Bischofsburg eingepfarrten, links an dem von Passenheim nach Bischofsburg führenden Wege, zwischen dem Nautsch-See, den Grenzen des Gutes Raschung und den des adlichen Gutes Schönbruch belegenen, und mit einem Wohnhause, einem Speicher, zwei Scheunen und einem Schuppen bebauten Vorwerke ''Josephshoff'' mit Genehmigung der Königlichen Regierung von Ostpreußen beigelegt worden, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1827,No.17,Verordnung Nr.64,S.97 {{MDZ|bsb10694843|243}}</ref><noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Königsberg]]</noinclude>
:Der Gerichtsbezirk desselben umfaßt die Stadt Bischofstein und die Kirchspiele [[Bischofstein]], [[Glockstein]], [[Plausen]], [[Santoppen]] und [[Wuslack|Wußlack]],
:auch werden von demselben [[Klackendorf]] und [[Strauchmühl]] verwaltet. <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1827,No.17,Verordnung Nr.64,S.97 {{MDZ|bsb10694843|244}}</ref>

Aktuelle Version vom 13. Februar 2015, 21:42 Uhr

  • 20.3.1827, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1827, No.17, Verordnung No.64
Neues Vorwerk Josephshoff 1086/3
Das dem in Folge der Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse von dem adlichen Gute Raschung, landräthlich Rößelschen Kreises,abgesetzbauten, zur Kirche in Bischofsburg eingepfarrten, links an dem von Passenheim nach Bischofsburg führenden Wege, zwischen dem Nautsch-See, den Grenzen des Gutes Raschung und den des adlichen Gutes Schönbruch belegenen, und mit einem Wohnhause, einem Speicher, zwei Scheunen und einem Schuppen bebauten Vorwerke Josephshoff mit Genehmigung der Königlichen Regierung von Ostpreußen beigelegt worden, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1827,No.17,Verordnung Nr.64,S.97 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums