Rittergut: Unterschied zwischen den Versionen

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* ursprünglich ein Landgut, dessen Eigentümer Ritterdienste, ursprünglich persönliche Leistungen (Heerfolge), später auch Geldleistungen (Ritterpferdsgelder) leistete und daher einige Vorrechte genossen. Der Besitz war einst dem Adel vorbehalten. In Preußen wurde der Besitz durch das Oktober-Eddikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum
{{Begriffsklärungshinweis|Gut|Gut}}
Gesindedienst verpflichtet (Bauernbefreiung).
 
==Einleitung==
===Name===
Rittergut [deut.] (Praedium nobilium [lat.],
 
===Grundlagen===
Ursprünglich ein Gut, dessen Eigentümer Ritterdienste leistete (ursprünglich persönliche Leistungen, später auch Geldleistungen, daher die Ritterpferdgelder) u. mancherlei Vorrechte genoss. Diese Vorrechte, deren Besitz ursprünglich Ritterbürtigkeit bedingte, wurden mit der Zeit als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis). Zu ihnen gehörten vorzugsweise Befreiung von Lasten (Steuern, Einquartierung, Fronen etc.), für welche der Ritterdienst ehemals als Aquivalent gegolten hatte, ferner [[Landstand|Landstandschaft]], [[Patrimonialgericht|Patrimonialgerichtsbarkeit]], [[Patronat]], höherer Gerichtsstand, Jagdgerechtigkeit, Fischerei, Baugerechtigkeit, [[Mühlenzwang]] und andre [[Bannrecht|Bannrechte]].
* Quelle: [[Hic Leones]]
 
===Änderungen im 19. Jhdt.===
Im 19. Jhdt. wurden die Vorrechte der Rittergüter beseitigt; während früher nur Adlige Rittergüter besitzen konnten, dürfen nun auch Bürgerliche dergleichen erwerben. In [[Preußen]] wurde der Besitz durch das Oktober-Edikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum Gesindedienst verpflichtet (Bauernbefreiung, beschränkte Freizügichkeit).
 
===Preussisches Recht '''ritterschaftlichen Güter'''===
Nach königlich Preußischem Gesetz (z.B. vom 27.03.1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in Westfalen) waren jeweils 4 Stände einzurichten, wobei der zweite Stand aus den Besitzern der '''ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)''' nach bestimmten Kriterien bestand, der in fortzuschreibenden '''[[Matrikel]]n''' erfaßt wurde. Aus diesem 2. Stand  der Besitzer der '''[[Rittergut (Westfalen)| ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)]]''' konnten dann 20 Mitglieder für den Landtag gewählt werden. Dies galt bis zum Ende des 1. Weltkrieges.
 
====Preussisches Recht '''nicht''' ritterschaftlichen Güter====
Die nicht bei den vormals unmittelbaren Reichsständen und '''nicht im 2. Stand erfassten''' und nicht zu den städtischen Vetretern des 3. Stand  zählenden Grundbesitzer (auch adelige) zählten zum vierten Stand, wenn sie einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz inne hatten ([[Freigut]]).
 
===Verzeichnisse===
Es gab Güteradreßbücher, die die Landgüter ab etwa 125 ha enthielten,
Es gab Güteradreßbücher, die die Landgüter ab etwa 125 ha enthielten,
besonders
besonders
   
   
1. Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880)
* Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880) und Bänden nach Provinzen und Staaten
  in mehreren Bänden nach Provinzen und Staaten
* Niekammer's Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895) und Bänden nach Provinzen und Staaten.
* ''General-Adressbuch der Ritterguts- und Gutsbesitzer im Deutschen Reiche. Mit Angabe der Besitzungen, ihrer Grösse (in Culturart), ihres  Grundsteuer-Reinertrages, ihrer Pächter, Industriezweige und Poststationen''; Aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch P.ELLERHOLZ, H. LODEMANN, H. VON WEDELL; Berlin, 1879, Nicolaische  Verlags-Buchhandlung R. Stricker
**  I. Das Königreich Preussen. I. Lieferung – Die Provinz Brandenburg; vorhanden als Digitalisat der Humboldt-Universität Berlin (siehe http://edoc.hu-berlin.de/ebind/hdok/h254_provinzbrande/PDF/h254_provinzbrande.pdf)


2. Niekammers Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895)
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
  in mehreren Bänden nach Provinzen und Staaten.

Aktuelle Version vom 25. Oktober 2023, 04:57 Uhr

Disambiguation notice Gut ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Gut.

Einleitung

Name

Rittergut [deut.] (Praedium nobilium [lat.],

Grundlagen

Ursprünglich ein Gut, dessen Eigentümer Ritterdienste leistete (ursprünglich persönliche Leistungen, später auch Geldleistungen, daher die Ritterpferdgelder) u. mancherlei Vorrechte genoss. Diese Vorrechte, deren Besitz ursprünglich Ritterbürtigkeit bedingte, wurden mit der Zeit als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis). Zu ihnen gehörten vorzugsweise Befreiung von Lasten (Steuern, Einquartierung, Fronen etc.), für welche der Ritterdienst ehemals als Aquivalent gegolten hatte, ferner Landstandschaft, Patrimonialgerichtsbarkeit, Patronat, höherer Gerichtsstand, Jagdgerechtigkeit, Fischerei, Baugerechtigkeit, Mühlenzwang und andre Bannrechte.

Änderungen im 19. Jhdt.

Im 19. Jhdt. wurden die Vorrechte der Rittergüter beseitigt; während früher nur Adlige Rittergüter besitzen konnten, dürfen nun auch Bürgerliche dergleichen erwerben. In Preußen wurde der Besitz durch das Oktober-Edikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum Gesindedienst verpflichtet (Bauernbefreiung, beschränkte Freizügichkeit).

Preussisches Recht ritterschaftlichen Güter

Nach königlich Preußischem Gesetz (z.B. vom 27.03.1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in Westfalen) waren jeweils 4 Stände einzurichten, wobei der zweite Stand aus den Besitzern der ritterschaftlichen Güter (Rittergüter) nach bestimmten Kriterien bestand, der in fortzuschreibenden Matrikeln erfaßt wurde. Aus diesem 2. Stand der Besitzer der ritterschaftlichen Güter (Rittergüter) konnten dann 20 Mitglieder für den Landtag gewählt werden. Dies galt bis zum Ende des 1. Weltkrieges.

Preussisches Recht nicht ritterschaftlichen Güter

Die nicht bei den vormals unmittelbaren Reichsständen und nicht im 2. Stand erfassten und nicht zu den städtischen Vetretern des 3. Stand zählenden Grundbesitzer (auch adelige) zählten zum vierten Stand, wenn sie einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz inne hatten (Freigut).

Verzeichnisse

Es gab Güteradreßbücher, die die Landgüter ab etwa 125 ha enthielten, besonders

  • Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880) und Bänden nach Provinzen und Staaten
  • Niekammer's Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895) und Bänden nach Provinzen und Staaten.
  • General-Adressbuch der Ritterguts- und Gutsbesitzer im Deutschen Reiche. Mit Angabe der Besitzungen, ihrer Grösse (in Culturart), ihres Grundsteuer-Reinertrages, ihrer Pächter, Industriezweige und Poststationen; Aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch P.ELLERHOLZ, H. LODEMANN, H. VON WEDELL; Berlin, 1879, Nicolaische Verlags-Buchhandlung R. Stricker