Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/078: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 16.'''</center> | |||
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<center>§ 7.</center> | |||
{{NE}}Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 18 Monaten nach Konzessionsertheilung erfolgen.<br />{{NE}}Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können von Unserem Ministerium der Finanzen besondere Fristen festgesetzt werden.<br />{{NE}}Für den Fall, daß der Unternehmer mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 Prozent des für diesen Zweck auf 300 000 Mark festgesetzten Baukapitals verpflichtet.<br />{{NE}}Zur Sicherstellung seiner Verpflichtung hat der Unternehmer eine Kaution von 5 Prozent des wie vorstehend normirten Baukapitals zu stellen, und soll als Kaution die Hinterlegung von Aval- oder Sola-Wechseln der Bank für Handel und Industrie bei Unserer Haupt- | |||
Staatskasse zugelassen werden. Auch bleibt vorbehalten, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn, einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückzugeben. | |||
<center>§ 8.</center> | |||
{{NE}}Falls die in § 7 festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von Unserem Ministerium der Finanzen festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten werden, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch Landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und zur Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen geschritten, oder nach Abschätzung der von dem Unternehmer bereits hergestellten Anlagen die Fortsetzung des Baues von Unserer Regierung übernommen werden. | |||
<center>§ 9.</center> | |||
{{NE}}Um die Bahn nebst den Transportmitteln fortwährend in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann, hat der Unternehmer mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach einem von Unserem Ministerium der Finanzen aufzustellenden und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden.<br />{{NE}}Der Erneuerungs- und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds des Unternehmers getrennt zu halten.<br />{{NE}}Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel. In den Erneuerungsfonds fließen: |
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Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 18 Monaten nach Konzessionsertheilung erfolgen.
Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können von Unserem Ministerium der Finanzen besondere Fristen festgesetzt werden.
Für den Fall, daß der Unternehmer mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 Prozent des für diesen Zweck auf 300 000 Mark festgesetzten Baukapitals verpflichtet.
Zur Sicherstellung seiner Verpflichtung hat der Unternehmer eine Kaution von 5 Prozent des wie vorstehend normirten Baukapitals zu stellen, und soll als Kaution die Hinterlegung von Aval- oder Sola-Wechseln der Bank für Handel und Industrie bei Unserer Haupt-
Staatskasse zugelassen werden. Auch bleibt vorbehalten, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn, einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückzugeben.
Falls die in § 7 festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von Unserem Ministerium der Finanzen festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten werden, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch Landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und zur Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen geschritten, oder nach Abschätzung der von dem Unternehmer bereits hergestellten Anlagen die Fortsetzung des Baues von Unserer Regierung übernommen werden.
Um die Bahn nebst den Transportmitteln fortwährend in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann, hat der Unternehmer mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach einem von Unserem Ministerium der Finanzen aufzustellenden und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden.
Der Erneuerungs- und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds des Unternehmers getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel. In den Erneuerungsfonds fließen: