Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/175: Unterschied zwischen den Versionen

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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}|| 1) Verordnung, den Betrieb von Wirthschaften und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreffend. - 2) Bekanntmachung, bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt, hier bahnpolizeiliche Bestimmungen betreffend.
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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />den Betrieb von Wirthschaften und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreffend.'''<br />Vom 10. November 1886.</center>
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Aktuelle Version vom 12. August 2013, 18:48 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 29.

Darmstadt, den 27. November 1886


Inhalt: 1) Verordnung, den Betrieb von Wirthschaften und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreffend. - 2) Bekanntmachung, bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt, hier bahnpolizeiliche Bestimmungen betreffend.



Verordnung,
den Betrieb von Wirthschaften und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreffend.

Vom 10. November 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Auf Grund des § 33 der Gewerbeordnung haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§ 1.
      Die Erlaubniß
       a. zum Ausschänken von Branntwein sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus,
b. zum Betriebe einer Gastwirthschaft sowie zum nicht bloß vorübergehenden Ausschänken von Wein, Bier oder anderen nicht unter a fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (§ 142 der Gewerbeordnung) festgesetzt wird,
darf nur dann ertheilt werden, wenn ein Bedürfniß hierfür vorhanden und nachgewiesen ist (§ 33 Absi1tz 3 der Gewerbeordnung).