Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/173: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Die Gegenstände der Prüfung sind dieselben, welche nach § 8 der Bekanntmachung vom 10. Mai 1880 für die allgemeine Vorbildung und für die Fachbildung der Gerichtsschreiber im Allgemeinen verlangt werden, jedoch treten an Stelle der Kenntniß der speziell für den Gerichtsschreiber-Dienst bestehenden Vorschriften die Kenntniß der allgemeinen Grundsätze der Polizeiwissenschaft und die spezielle Kenntniß der Polizei-Gesetze, -Verordnungen und -Vorschriften des Deutschen Reichs und des Großherzogthums.<br />{{NE}}Unser Ministerium des Innern und der Justiz wird nähere Bestimmungen über die Gegenstände der speziellen Fachbildung erlassen. | |||
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<center>§ 4.</center> | |||
{{NE}}Das Verfahren bei der Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. Mai 1880, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher betreffend. | |||
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{{NE}}Für besondere Verhältnisse, welche eine Dispensation von den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung rechtfertigen, bleibt Unserem Ministerium des Innern und der Justiz die Ertheilung von Dispens vorbehalten. | |||
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<center>§ 6.</center> | |||
{{NE}}Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft. | |||
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<center>§ 7.</center> | |||
{{NE}}Solchen Bewerbern, welche sich bereits auf Grund und nach Maßgabe der seitherigen Vorschriften dem Vorbereitungsdienst unterzogen haben, wird dieser letztere durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz, welches mit dem Vollzuge gegenwärtiger Verordnung beauftragt ist, in angemessener Weise in Anrechnung gebracht werden.<br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 10. November 1886.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}(L. S.) | |||
<center>{{Sperrschrift |LUDWIG.}}</center> | |||
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Aktuelle Version vom 12. August 2013, 18:45 Uhr
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Die Gegenstände der Prüfung sind dieselben, welche nach § 8 der Bekanntmachung vom 10. Mai 1880 für die allgemeine Vorbildung und für die Fachbildung der Gerichtsschreiber im Allgemeinen verlangt werden, jedoch treten an Stelle der Kenntniß der speziell für den Gerichtsschreiber-Dienst bestehenden Vorschriften die Kenntniß der allgemeinen Grundsätze der Polizeiwissenschaft und die spezielle Kenntniß der Polizei-Gesetze, -Verordnungen und -Vorschriften des Deutschen Reichs und des Großherzogthums.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz wird nähere Bestimmungen über die Gegenstände der speziellen Fachbildung erlassen.
Das Verfahren bei der Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. Mai 1880, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher betreffend.
Für besondere Verhältnisse, welche eine Dispensation von den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung rechtfertigen, bleibt Unserem Ministerium des Innern und der Justiz die Ertheilung von Dispens vorbehalten.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft.
Solchen Bewerbern, welche sich bereits auf Grund und nach Maßgabe der seitherigen Vorschriften dem Vorbereitungsdienst unterzogen haben, wird dieser letztere durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz, welches mit dem Vollzuge gegenwärtiger Verordnung beauftragt ist, in angemessener Weise in Anrechnung gebracht werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 10. November 1886.
(L. S.)