Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/160: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Nachdem von dem Konsortium: {{Sperrschrift |Bank für Handel und Industrie}} in Darmstadt und Unternehmer {{Sperrschrift |'''Hermann Bachstein'''}} in Berlin als Eisenbahn-Unternehmer darauf angetragen worden ist, ihm die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten Nebenbahn {{Sperrschrift |von Worms nach Offstein - Landesgrenze}} zu verleihen, so ertheilen Wir demselben hierdurch zum Bau und Betrieb dieser Nebenbahn Unsere landesherrliche Konzession unter den nachstehenden Bedingungen:
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<center>§ 1.</center>
{{NE}}Der Unternehmer nimmt sein Domizil und den Sitz seiner Verwaltung in Darmstadt oder mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen an einem anderen Orte des Großherzogthums; er ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.
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<center>§ 2.</center>
{{NE}}Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt in dem Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (confr. § 55 daselbst), sowie das für das Großherzogthum Hessen erlassene Gesetz vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen, insbesondere denjenigen der Verordnung vom 13. Juni 1885, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend, maßgebend.<br />{{NE}}Allen Bestimmungen dieser und der im § 1 bezeichneten Gesetze und Verordnungen ist der Unternehmer ebenso unterworfen, als wenn dieselben in dieser Konzession aufgenommen wären.
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<center>§ 3.</center>
{{NE}}Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

Aktuelle Version vom 12. August 2013, 17:13 Uhr

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Nr. 28.



      Abdruck.

Konzessions-Urkunde,
betreffend die Erbauung und den Betrieb einer Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze.



LUDWIG IV. von Gottes GnadenGroßherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Nachdem von dem Konsortium: Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und Unternehmer Hermann Bachstein in Berlin als Eisenbahn-Unternehmer darauf angetragen worden ist, ihm die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze zu verleihen, so ertheilen Wir demselben hierdurch zum Bau und Betrieb dieser Nebenbahn Unsere landesherrliche Konzession unter den nachstehenden Bedingungen:

§ 1.

      Der Unternehmer nimmt sein Domizil und den Sitz seiner Verwaltung in Darmstadt oder mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen an einem anderen Orte des Großherzogthums; er ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.

§ 2.

      Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt in dem Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (confr. § 55 daselbst), sowie das für das Großherzogthum Hessen erlassene Gesetz vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen, insbesondere denjenigen der Verordnung vom 13. Juni 1885, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend, maßgebend.
      Allen Bestimmungen dieser und der im § 1 bezeichneten Gesetze und Verordnungen ist der Unternehmer ebenso unterworfen, als wenn dieselben in dieser Konzession aufgenommen wären.

§ 3.

      Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.