Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/115: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 19.'''<br />Darmstadt, den 9. August 1886</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}|| Bekanntmachung, den Beitritt der Staatsforstbeamten zum Civildiener-Wittwen-Institut betreffend. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br /> den Beitritt der Staatsforstbeamten zum Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.'''<br />Vom 6. August 1886.</center> | |||
{{NE}}Nachdem die beiden Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Instituts durch in der Generalversammlung vom 21. Juli l. J. gefaßten, unterm 31. ejusd. Allerhöchst genehmigten Beschluß ihren Beitritt zum Civildiener-Wittwen-Institut erklärt haben, wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels I des Gesetzes vom 30. Juni l. J., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend (Regierungsblatt Nr. 15), der Beitritt sämmtlicher Mitglieder beider Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Instituts zu dem Civildiener-Wittwen-Institut, sowie die Einbringung des gesammten, einer jeden der beiden Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Instituts zustehenden Vermögens in das Civildiener-Wittwen-Institut mit dem 1. Oktober l. J. zu erfolgen hat.<br /> | |||
{{NE}}In Absatz 2 des Artikels I des Gesetzes vom 30. Juni l. J., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, ist angeordnet, daß, soweit in diesem Gesetze Bestimmungen getroffen sind, welche auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß der Staatsbeamten beziehungsweise Bediensteten zum Civildiener-Wittwen-Institut Bezug haben, dieselben in dem |
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Regierungsblatt.
Nr. 19.
Darmstadt, den 9. August 1886
Inhalt: | Bekanntmachung, den Beitritt der Staatsforstbeamten zum Civildiener-Wittwen-Institut betreffend. |
den Beitritt der Staatsforstbeamten zum Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.
Vom 6. August 1886.
Nachdem die beiden Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Instituts durch in der Generalversammlung vom 21. Juli l. J. gefaßten, unterm 31. ejusd. Allerhöchst genehmigten Beschluß ihren Beitritt zum Civildiener-Wittwen-Institut erklärt haben, wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels I des Gesetzes vom 30. Juni l. J., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend (Regierungsblatt Nr. 15), der Beitritt sämmtlicher Mitglieder beider Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Instituts zu dem Civildiener-Wittwen-Institut, sowie die Einbringung des gesammten, einer jeden der beiden Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Instituts zustehenden Vermögens in das Civildiener-Wittwen-Institut mit dem 1. Oktober l. J. zu erfolgen hat.
In Absatz 2 des Artikels I des Gesetzes vom 30. Juni l. J., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, ist angeordnet, daß, soweit in diesem Gesetze Bestimmungen getroffen sind, welche auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß der Staatsbeamten beziehungsweise Bediensteten zum Civildiener-Wittwen-Institut Bezug haben, dieselben in dem