Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/115: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{ | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885|114|116|116|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /><br /> | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 17.'''<br />Darmstadt, den 2. Juni 1885</center> | |||
<br /> | |||
{| | |||
|valign="top" |Inhalt:|| 1) Bekanntmachung, die Ertheilung von Prämien für Erlegung von Fischottern und Fischreihern betreffend. 2) Bekanntmachung, das Lagern und Bauen von Floßen am rechten Rheinufer unterhalb der Mündung des Maines betreffend. | |||
|} | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Ertheilung von Prämien für Erlegung von Fischottern und Fischreihern betreffend.'''<br />Vom 11. Mai 1885.</center> | |||
{{NE}}Wir sind ermächtigt worden, bis auf Weiteres für die auf diesseitigem Staatsgebiet erlegt werdenden {{Sperrschrift |Fischottern}} 6 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] und {{Sperrschrift |Fischreiher}} 1 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] per Stück Prämien zu ertheilen, wenn die Interessenten alsbald die betreffenden Thiere oder doch mindestens die frischen Otterbälge zum Abschneiden der Schnauzen, bezw. die frischen Reiherköpfe bei dem zunächst wohnenden Oberförster oder Forstwart abliefern unter Beifügung eines mit Namensunterschrift versehenen schriftlichen Nachweises über Berechtigung zur Erlegung, sowie über Zeit, Ort und Art derselben.<br /> | |||
{{NE}}Es wird hierzu bemerkt, daß die Erlegung dieser Thiere sowohl den betreffenden Jagdberechtigten zusteht, als auch den betreffenden Fischereiberechtigten, letzteren aber nur ohne Anwendung von Schußwaffen.<br /> | |||
{| | |||
|{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 11. Mai 1885.||width=200px | || | |||
|- | |||
|colspan=3 |<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen,<br />Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.'''<br />Draudt.</center> | |||
|- | |||
| || ||Strecker. | |||
|} |
Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 10:27 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
<<<Vorherige Seite [114] |
Nächste Seite>>> [116] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt, den 2. Juni 1885
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Ertheilung von Prämien für Erlegung von Fischottern und Fischreihern betreffend. 2) Bekanntmachung, das Lagern und Bauen von Floßen am rechten Rheinufer unterhalb der Mündung des Maines betreffend. |
die Ertheilung von Prämien für Erlegung von Fischottern und Fischreihern betreffend.
Vom 11. Mai 1885.
Wir sind ermächtigt worden, bis auf Weiteres für die auf diesseitigem Staatsgebiet erlegt werdenden Fischottern 6 und Fischreiher 1 per Stück Prämien zu ertheilen, wenn die Interessenten alsbald die betreffenden Thiere oder doch mindestens die frischen Otterbälge zum Abschneiden der Schnauzen, bezw. die frischen Reiherköpfe bei dem zunächst wohnenden Oberförster oder Forstwart abliefern unter Beifügung eines mit Namensunterschrift versehenen schriftlichen Nachweises über Berechtigung zur Erlegung, sowie über Zeit, Ort und Art derselben.
Es wird hierzu bemerkt, daß die Erlegung dieser Thiere sowohl den betreffenden Jagdberechtigten zusteht, als auch den betreffenden Fischereiberechtigten, letzteren aber nur ohne Anwendung von Schußwaffen.
Darmstadt, den 11. Mai 1885. | ||
Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung. Draudt. | ||
Strecker. |