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*Eine Mittelstufe zwischen den [[Scharwerk|Scharwerksbauern]] und den [[Köllmer|Kölmern]] bildeten die '''Erbfreien''', auch '''Hochzinser''' oder '''Assecuranten''' genannt. Es waren dies freie Leute, die ihren Besitz auf Grund erblicher Verschreibungen (Assecurationen) unentgeltlich gegen höheren Zins, frei von Scharwerk, aber mit Verpflichtungen an Naturaldiensten, zu eigen erhalten hatten und deshalb sowie wegen des geringen Umfangs ihres Besitzes (meist 1 bis 2 Hufen) zum Bauernstande gerechnet wurden.<br> | |||
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Sie entstanden hauptsächlich erst nach der Pest, wo in dem Edikt "wegen Besetzung der wüsten Bauererben" vom 16. April 1711 gesagt wird: "Da auch einige sich vom Schaarwerck befreyen, und an dessen Stelle ein jährliches Schaarwercks-Geld entrichten wollen, werden Wir es auch hiermit so viel möglich also einrichten lassen, daß zwar dieses Schaarwercks-Geld angenommen, doch dabey einiges weniges gewisses Schaarwerck, etwa an Holz- und Getreyde-Fuhr, oder was sonsten nach erheischenden Umständen jedes Orts am nöthigsten, geleistet werde" (Grube, Corpus Constitutionum Prutenicarum, Königsberg, 1721, III, pg 190).<br> | |||
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Alle Grundstücke, welche ohne Bewilligung der kölmischen Rechte, jedoch zum vollständigen Eigentum, unter Auferlegung eines beständigen jährlichen Domänenzinses verliehen sind, gehören in diese Klasse. <br> | |||
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Aktuelle Version vom 20. Mai 2013, 08:20 Uhr
- Eine Mittelstufe zwischen den Scharwerksbauern und den Kölmern bildeten die Erbfreien, auch Hochzinser oder Assecuranten genannt. Es waren dies freie Leute, die ihren Besitz auf Grund erblicher Verschreibungen (Assecurationen) unentgeltlich gegen höheren Zins, frei von Scharwerk, aber mit Verpflichtungen an Naturaldiensten, zu eigen erhalten hatten und deshalb sowie wegen des geringen Umfangs ihres Besitzes (meist 1 bis 2 Hufen) zum Bauernstande gerechnet wurden.
Sie entstanden hauptsächlich erst nach der Pest, wo in dem Edikt "wegen Besetzung der wüsten Bauererben" vom 16. April 1711 gesagt wird: "Da auch einige sich vom Schaarwerck befreyen, und an dessen Stelle ein jährliches Schaarwercks-Geld entrichten wollen, werden Wir es auch hiermit so viel möglich also einrichten lassen, daß zwar dieses Schaarwercks-Geld angenommen, doch dabey einiges weniges gewisses Schaarwerck, etwa an Holz- und Getreyde-Fuhr, oder was sonsten nach erheischenden Umständen jedes Orts am nöthigsten, geleistet werde" (Grube, Corpus Constitutionum Prutenicarum, Königsberg, 1721, III, pg 190).
Alle Grundstücke, welche ohne Bewilligung der kölmischen Rechte, jedoch zum vollständigen Eigentum, unter Auferlegung eines beständigen jährlichen Domänenzinses verliehen sind, gehören in diese Klasse.