Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/015: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}} Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs sind für diejenigen Stellen im Ressort der Section für innere Verwaltung des unterzeichneten Ministeriums, zu deren Erlangung nach der Verordnung vom 9. December 1882, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend, (Regierungsblatt I Nr. 25), der Nachweis einer bestandenen Prüfung erforderlich ist, die nachfolgenden Prüfungs-Vorschriften erlassen worden:
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müssen die specielle Prüfung der ersten Kategorie im Finanzfache bestanden haben.
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Aktuelle Version vom 5. März 2013, 07:22 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 6.
Darmstadt, den 28.. März 1884.


Inhalt: Verordnung, die Prüfungen für einige Stellen des niederen Verwaltungsdienstes betreffend.


Verordnung,
die Prüfungen für einige Stellen des niederen Verwaltungsdienstes betreffend.

       Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs sind für diejenigen Stellen im Ressort der Section für innere Verwaltung des unterzeichneten Ministeriums, zu deren Erlangung nach der Verordnung vom 9. December 1882, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend, (Regierungsblatt I Nr. 25), der Nachweis einer bestandenen Prüfung erforderlich ist, die nachfolgenden Prüfungs-Vorschriften erlassen worden:

      I. Die Bewerber um die Stellen des Oeconomiegehülfen an dem Gefängniß zu Mainz (Ord.-Nr. 10 des Verzeichnisses der den Militäranwärtern vorbehaltenen Dienststellen), der ersten und zweiten Bureaugehülfen bei dem Landeshospital und der Landesirrenanstalt, (Ord.-Nr. 11 und 12 daselbst),

      des Verwalters und des Bureaugehülfen am akademischen Hospital der Landesuniversität (Ord.-Nr. 18 und 19 daselbst), und
      der Calculatoren bei der Centralstelle für die Landesstatistik (Ord.-Nr. 38 daselbst),
müssen die specielle Prüfung der ersten Kategorie im Finanzfache bestanden haben.