Heimfall (Eigenbehörigkeit): Unterschied zwischen den Versionen

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Historischer Rechtsbegriff
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==Amtssprache==
Der Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen) vesetzt im Todesfall den Eigentümer durch den Zufall (Rückfall) abgetretener Rechte wieder in deren Genuß.
* [[Heimfall (Eigenbehörigkeit)]]




[[Kategorie:Historischer Begriff]]
;1.Bedeutung: Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) vesetzt im Todesfall den Eigentümer durch den Zufall (Rückfall) abgetretener Rechte (wieder) in deren direkten Genuß. <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart ( Leipzig 1793-1801)</ref>
;2.Bedeutung:Rückfall von Gütern ([[Gewinn|Erbgewinngütern]]) oder Lehen an den früheren Besitzer oder dessen Haus; durch Todesfall und Mangel an geeigneten Erben
;3.Bedeutung: Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) durch [[wüst (Eigenbehörigkeit)|Flurwüstung]] bei [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]]. Folge: Zeitverpachtung, zeitweilige Teilverpachtung, spätere oder sofortige Neuvergabe an neue Aufsitzer in [[Gewinn|Erbgewinn]].
 
===Beispiel===
* [[Haus Ostendorf]]: ''Anno 1702 den 24.tag Monahts Novembris (...) auch ist ihme in übrigen aus  [[consideration]] das der Kotte lange Jahren [[wüst (Eigenbehörigkeit)|wuest]] gewesen, das Haus gantz  ruineus und baufällig, das [[Gewinn]] und [[Sterbfall|Versterb]] für dismahlen, ohne fernerer consequentz inskünfftig, von mihr verehret worden und gäntzlich nachgegeben (...)'' <ref>Quelle: [[Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen]], Haus Ostendorf Akten, Lagerbuch I. von 1629-1748</ref>
 
====Fußnoten====
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[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Aktuelle Version vom 30. August 2015, 13:03 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Heimfall (Eigenbehörigkeit)

Amtssprache


1.Bedeutung
Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) vesetzt im Todesfall den Eigentümer durch den Zufall (Rückfall) abgetretener Rechte (wieder) in deren direkten Genuß. [1]
2.Bedeutung
Rückfall von Gütern (Erbgewinngütern) oder Lehen an den früheren Besitzer oder dessen Haus; durch Todesfall und Mangel an geeigneten Erben
3.Bedeutung
Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) durch Flurwüstung bei Eigenbehörigen. Folge: Zeitverpachtung, zeitweilige Teilverpachtung, spätere oder sofortige Neuvergabe an neue Aufsitzer in Erbgewinn.

Beispiel

  • Haus Ostendorf: Anno 1702 den 24.tag Monahts Novembris (...) auch ist ihme in übrigen aus consideration das der Kotte lange Jahren wuest gewesen, das Haus gantz ruineus und baufällig, das Gewinn und Versterb für dismahlen, ohne fernerer consequentz inskünfftig, von mihr verehret worden und gäntzlich nachgegeben (...) [2]

Fußnoten

  1. Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart ( Leipzig 1793-1801)
  2. Quelle: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen, Haus Ostendorf Akten, Lagerbuch I. von 1629-1748