Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/238: Unterschied zwischen den Versionen
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gebildet. <ref>''Seuffert'' S. 93 u. öfter. ''Hinschius'' II, S. 68, Anm. 3.</ref> Die reformierten Stifte fügten nur die Bedingung lutherischer Konfession für die Aufnahme hinzu. Wo aber noch Statuten zu Gunsten unadliger Studierten bestanden, durften sie nach dem Westfälischen Frieden laut dessen Art, V, § l7 nicht mehr geändert werden <ref>Vgl. ''Seuffert'' S. 130 ff.</ref> | |||
{{NE}}Ein besonders vornehmes Capitel war von jeher das zu Straßburg. Nach der Neuordnung im Jahre 1687 mußten hier die deutschen Candidaten 16 Ahnen nachweisen, und alle in der Ahnentafel vorkommenden Personen mußten aus fürstlichen oder gräflichen der Reichsstandschaft fähigen Familien stammen. Im Jahre 1713 wurde diese Forderung auf die directen väterlichen Vorfahren von Vater und Mutter beschränkt, während die übrigen Ahnen nur solche Personen zu sein brauchten, die in andern Capiteln des Reiches aufnahmefähig waren. Für die französischen Bewerber bestanden mildere Vorschriften. <ref>''Cramer'' S. 544 ff. ''Estor'' S. 431 f. ''Heffter'' S. 439 f.</ref> | gebildet.<ref>''Seuffert'' S. 93 u. öfter. ''Hinschius'' II, S. 68, Anm. 3.</ref> Die reformierten Stifte fügten nur die Bedingung lutherischer Konfession für die Aufnahme hinzu. Wo aber noch Statuten zu Gunsten unadliger Studierten bestanden, durften sie nach dem Westfälischen Frieden laut dessen Art, V, § l7 nicht mehr geändert werden.<ref>Vgl. ''Seuffert'' S. 130 ff.</ref> | ||
{{NE}}Der Mißbrauch der geistlichen Stiftungen hatte im 18. Jahrhundert seinen Höhepunkt erreicht. Die Reaction erfolgte plötzlich und gründlich. Im Jahre 1783 wurden die Vorrechte des Adels in den österreichischen Capiteln durch Joseph II. aufgehoben, und in den folgenden 20 Jahren warf die Revolution das ganze Gebäude über den Haufen, indem sie die Stiftscapitel ihrer eigentlichen Bestimmung, der Pflege von Religion und Wissenschaft, wiedergab und demgemäß die Bedingungen der Aufnahme formulierte. <ref>''Hinschius'' II, S. 81.</ref> | |||
{{NE}}Nach dem Obigen war nun freilich der Stiftsadel in den verschiedeneu Kirchenprovinzen verschieden, die geringste Forderung war aber doch im ganzen Reiche die von 4 ritterlichen Ahnen. Dieser Vierahnen-Adel nahm eine Zwischenstellung zwischen einfachem und hohem Adel ein und wurde in der Doctrin und vereinzelt auch in der Praris mit letzerem für ebenbürtig erklärt. <ref> ''Göhrum'' II, S. 262 f. Primogeniturvertrag des Hauses Fürstenberg, ''Pütter'' S. 305, siehe unten.</ref> | {{NE}}Ein besonders vornehmes Capitel war von jeher das zu Straßburg. Nach der Neuordnung im Jahre 1687 mußten hier die deutschen Candidaten 16 Ahnen nachweisen, und alle in der Ahnentafel vorkommenden Personen mußten aus fürstlichen oder gräflichen der Reichsstandschaft fähigen Familien stammen. Im Jahre 1713 wurde diese Forderung auf die directen väterlichen Vorfahren von Vater und Mutter beschränkt, während die übrigen Ahnen nur solche Personen zu sein brauchten, die in andern Capiteln des Reiches aufnahmefähig waren. Für die französischen Bewerber bestanden mildere Vorschriften.<ref>''Cramer'' S. 544 ff. ''Estor'' S. 431 f. ''Heffter'' S. 439 f.</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 8. Januar 2013, 10:08 Uhr
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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gebildet.[1] Die reformierten Stifte fügten nur die Bedingung lutherischer Konfession für die Aufnahme hinzu. Wo aber noch Statuten zu Gunsten unadliger Studierten bestanden, durften sie nach dem Westfälischen Frieden laut dessen Art, V, § l7 nicht mehr geändert werden.[2]
Ein besonders vornehmes Capitel war von jeher das zu Straßburg. Nach der Neuordnung im Jahre 1687 mußten hier die deutschen Candidaten 16 Ahnen nachweisen, und alle in der Ahnentafel vorkommenden Personen mußten aus fürstlichen oder gräflichen der Reichsstandschaft fähigen Familien stammen. Im Jahre 1713 wurde diese Forderung auf die directen väterlichen Vorfahren von Vater und Mutter beschränkt, während die übrigen Ahnen nur solche Personen zu sein brauchten, die in andern Capiteln des Reiches aufnahmefähig waren. Für die französischen Bewerber bestanden mildere Vorschriften.[3]
Der Mißbrauch der geistlichen Stiftungen hatte im 18. Jahrhundert seinen Höhepunkt erreicht. Die Reaction erfolgte plötzlich und gründlich. Im Jahre 1783 wurden die Vorrechte des Adels in den österreichischen Capiteln durch Joseph II. aufgehoben, und in den folgenden 20 Jahren warf die Revolution das ganze Gebäude über den Haufen, indem sie die Stiftscapitel ihrer eigentlichen Bestimmung, der Pflege von Religion und Wissenschaft, wiedergab und demgemäß die Bedingungen der Aufnahme formulierte.[4]
Nach dem Obigen war nun freilich der Stiftsadel in den verschiedeneu Kirchenprovinzen verschieden, die geringste Forderung war aber doch im ganzen Reiche die von 4 ritterlichen Ahnen. Dieser Vierahnen-Adel nahm eine Zwischenstellung zwischen einfachem und hohem Adel ein und wurde in der Doctrin und vereinzelt auch in der Praris mit letzerem für ebenbürtig erklärt.[5]