Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/063: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Inhalt: Bekanntmachung, die Errichtung einer elektrotechnischen Abtheilung an der technischen Hochschule betreffend.</center>
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<center>'''Bekanntmachung,<br />die Errichtung einer elektrotechnischen Abtheilung an der technischen Hochschule betreffend.</center>
{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben durch Allerhöchste Entschließung vom 6. d. Mts. die Errichtung einer elektrotechnischen Schule an der technischen Hochschule als sechste Abtheilung, mit allen Rechten und Pflichten, wie solche durch die bezüglichen Paragraphen der organischen Bestimmungen dieser Hochschule (Verordnung von 10. October 1877, Regierungsblatt von 1877 Nr. 44) näher präcisirt sind, zu genehmigen geruht.<br />
{{NE}}Der § 2 der organischen Bestimmungen für die technische Hochschule erhält hiernach folgende Fassung:
:"Die Anstalt zerfällt in die folgenden Abtheilungen:
::1) Bauschule,<br />2) Ingenieurschule,<br />3) Maschinenbauschule,<br />4) Chemisch-technische Schule,<br />5) Mathematisch-naturwissenschaftliche Schule,<br />6) Elektrotechnische Schule."
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::Darmstadt, den 12. Juni 1883.
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Aktuelle Version vom 5. November 2012, 21:24 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt, den 19. Juni 1883.


Inhalt: Bekanntmachung, die Errichtung einer elektrotechnischen Abtheilung an der technischen Hochschule betreffend.



Bekanntmachung,
die Errichtung einer elektrotechnischen Abtheilung an der technischen Hochschule betreffend.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben durch Allerhöchste Entschließung vom 6. d. Mts. die Errichtung einer elektrotechnischen Schule an der technischen Hochschule als sechste Abtheilung, mit allen Rechten und Pflichten, wie solche durch die bezüglichen Paragraphen der organischen Bestimmungen dieser Hochschule (Verordnung von 10. October 1877, Regierungsblatt von 1877 Nr. 44) näher präcisirt sind, zu genehmigen geruht.
      Der § 2 der organischen Bestimmungen für die technische Hochschule erhält hiernach folgende Fassung:

"Die Anstalt zerfällt in die folgenden Abtheilungen:
1) Bauschule,
2) Ingenieurschule,
3) Maschinenbauschule,
4) Chemisch-technische Schule,
5) Mathematisch-naturwissenschaftliche Schule,
6) Elektrotechnische Schule."

      Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 12. Juni 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Achenbach.