Geschichte der Stadt Northeim/040: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Bey den jährlichen Medemer-Wrugen-Gerichte, welches vor hiesiger Stadt unter freiem Himmel gehalten werden sollen, auch noch im Jahr 1806 unter einem Zelte vor dem Mühlenthore gehalten ist, müssen die Medemer Erben, nebst dem Stand-Vormunde der Hägener Erben, in schwarzen Manteln gegenwärtig seyn. Letzterer soll dabey, Namens der Hägener Erben, eine Kanne, (ein großes zinnern Trinkgefäß des Hägener Erben-Collegii)nebst drey Stübchen Bier dem fürstlichen Voigte präsentiren, und dabey, Nahmens des Hägener Collegii, vortragen: Er erscheine Nahmens der Hägener Erben, präsentire obiges, und bitte, daß die Schuldigbefundenen, zur Erkenntniß ihrer verdienten Strafe, einen Trunk daraus thun möchten. Aus solcher Kanne soll denen gestraften von den Medemer Erben zu getrunken, und von den gestraften Bescheid gethan (wieder zugetrunken) werden. Ausser dem, in obigem Antrage liegenden Grunde, soll auch noch nachstehendes die Veranlassung dazu gegeben haben: Die alten Teutschen hätten mit keinem, den sie verachtet oder gegen

Aktuelle Version vom 14. September 2012, 20:49 Uhr

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Geschichte der Stadt Northeim
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Electoris zu ordinairer Zeit vor Königl. Ambte allhier anfinden.

      Brunstein, den 4ten May 1724.

                  v. Uslar."

      Bey den jährlichen Medemer-Wrugen-Gerichte, welches vor hiesiger Stadt unter freiem Himmel gehalten werden sollen, auch noch im Jahr 1806 unter einem Zelte vor dem Mühlenthore gehalten ist, müssen die Medemer Erben, nebst dem Stand-Vormunde der Hägener Erben, in schwarzen Manteln gegenwärtig seyn. Letzterer soll dabey, Namens der Hägener Erben, eine Kanne, (ein großes zinnern Trinkgefäß des Hägener Erben-Collegii)nebst drey Stübchen Bier dem fürstlichen Voigte präsentiren, und dabey, Nahmens des Hägener Collegii, vortragen: Er erscheine Nahmens der Hägener Erben, präsentire obiges, und bitte, daß die Schuldigbefundenen, zur Erkenntniß ihrer verdienten Strafe, einen Trunk daraus thun möchten. Aus solcher Kanne soll denen gestraften von den Medemer Erben zu getrunken, und von den gestraften Bescheid gethan (wieder zugetrunken) werden. Ausser dem, in obigem Antrage liegenden Grunde, soll auch noch nachstehendes die Veranlassung dazu gegeben haben: Die alten Teutschen hätten mit keinem, den sie verachtet oder gegen