Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/142: Unterschied zwischen den Versionen

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====== b) Rechtliche und standschaftlichc Stammbäume. ======
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Aktuelle Version vom 3. Dezember 2012, 10:50 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Datei:Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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b) Rechtliche und standschaftlichc Stammbäume.

      Die zum Zwecke von Rechtsentscheidungen notwendigen Stammtafeln sind, wie schon aus der im zweiten Capitel entwickelten Geschichte der Stammbaumformen hervorgeht, die ältesten Darstellungen genealogischer Art, sie greifen in sehr verschiedene Gebiete ein und bedürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben meist gleichzeitig der beiden Grundformen der Genealogie, sowol des Stammbaums, wie auch der Ahnentafel. In Erbschaftssachen, seien dieselben privater, oder öffentlicher Natur fällt in der Descendenz die Linie und in der Ascendenz der Verwandtschaftsgrad der Collateralen ins Gewicht. Es ist daher keine ganz leichte Sache bei Rechtsstreitigkeiten Stammtafeln zu entwerfen, welche allen Anforderungen der Erkenntnis verwandtschaftlicher Ansprüche in der Descendenz und Ascendenz gleichzeitig entsprechen. Manchmal waren mangelhafte Vorstellungen über Stammbäume Ursache großer Verwirrungen im staatlichen Leben, und es ist daher erklärlich, daß die ältesten Rechtsgelehrten, wie sich gezeigt hat, zugleich die frühesten und gründlichsten Genealogen gewesen sind.

      Wenig Bedeutung hat der Stammbaum für die Fragen der Standschaft und der sozialen Stellung; denn für diese ist lediglich die Ahnentafel maßgebend. Es wird daher auch passend sein von diesen Verhältnissen da zu handeln, wo das Wesen der ’’Ahnentafel’’ zu besprechen sein wird. Der häufig vorkommende Sprachgebrauch von dem „Stammbaum“ welcher den Adelstolz begründet, gehört zu den Ungenauigkeiten, die in dieser Beziehung vorzukommen pflegen. Ein Adel, der bloß auf dem Stammbaum beruht, wird da, wo deutsche Standesbegriffe maßgebend sind, durchaus nicht als voll anzusehen sein, und zeigt sich seiner Natur nach wenig angesehen.

c) Stammbäume zum Gebrauche der Naturwissenschaft.

      Noch vor nicht zu langer Zeit war der Irrthum allgemein verbreitet, daß die Genealogie lediglich wegen der in der Geschichte auftretenden Regentenhäuser und wegen der Standesvorurtheile einer Anzahl von Familien betrieben werde, die sich dem Zuge der Zeit in den Jahren der Gleichheit der Menschen wiedersetzten.