Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/155: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie|154|163|156|unkorrigiert}}</noinclude>
<noinclude>{{Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie|154|163|156|korrigiert}}</noinclude>
vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat, und überhaupt immer, wenn der Vater das Kind nach der Geburt anerkennt.<ref>Das neue Gesetzbuch § 1591-1598. </ref> Nach dem französischen Recht ist es fast kaum, oder nur sehr schwer möglich den Nachweis des physischen Unvermögens gegen die Paternität zu führen und in allen Fällen hat in der Rechtssprechung die rechtliche Vermutung für die Paternität des Ehegatten durchaus im Vordergrund der Entscheidungen gestanden. Der Genealog würde einen sehr vergeblichen Kampf gegen die seit den Zeiten des römischen Rechts in der Welt geltenden Vorstellungen führen, wenn er sich aus kritischen Erwägungen verleiten ließe, Anfechtungen der Ehelichkeit und Abstammung zu versuchen, welche von dem zeitlichen Richter nicht anerkannt worden sind.<ref> Der Genealog hat hier mit dem römischen Rechts-Grundsatz zu rechnen: <tt>Res judicata pro veritate accipitur.</tt> Uebrigcns soll nicht unbemerkt bleiben, daß das canonische Recht, welches in den Zeiten, mit denen sich der Genealog hauptsächlich zu beschäftigen hat, den Grundsatz des <tt>pater est etc.</tt> ebenfalls angenommen hat, in der Anerkennung der <tt> spurii</tt> durch <tt>matrimonium subsequens </tt>noch weiter ging als das römische Recht.</ref>
 
vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat, und überhaupt immer, wenn der Vater das Kind nach der Geburt anerkennt.<ref>Das neue Gesetzbuch § 1591-1598.</ref> Nach dem französischen Recht ist es fast kaum, oder nur sehr schwer möglich den Nachweis des physischen Unvermögens gegen die Paternität zu führen und in allen Fällen hat in der Rechtssprechung die rechtliche Vermutung für die Paternität des Ehegatten durchaus im Vordergrund der Entscheidungen gestanden. Der Genealog würde einen sehr vergeblichen Kampf gegen die seit den Zeiten des römischen Rechts in der Welt geltenden Vorstellungen führen, wenn er sich aus kritischen Erwägungen verleiten ließe, Anfechtungen der Ehelichkeit und Abstammung zu versuchen, welche von dem zeitlichen Richter nicht anerkannt worden sind. <ref>Der Genealog hat hier mit dem römischen Rechts-Grundsatz zu rechnen: <tt>Res judicata pro veritate accipitur.</tt> Uebrigens soll nicht unbemerkt bleiben, daß das canonische Recht, welches in den Zeiten, mit denen sich der Genealog hauptsächlich zu beschäftigen hat, den Grundsatz des <tt>pater est etc.</tt> ebenfalls angenommen hat, in der Anerkennung der <tt>spurii</tt> durch <tt>matrimonium subsequens</tt> noch weiter ging als das römische Recht.</ref>


{{NE}}Man wird mithin bei der Aufstellung von genealogischen Tafeln einen wesentlichen Unterschied zu machen genötigt sein, und je nach dem Zwecke, den dieselben verfolgen, eine ganz verschiedene Beurtheilung des Werthes der Geburtsbeglaubigungen der zu untersuchenden Personen eintreten lassen müssen. Für die rechtliche und soziale Geltung des Stammbaums, so gut wie der Ahnentafel, ist die rechtlich beglaubigte Urkunde die ausreichende und völlig erschöpfende Filiationsprobe. Will man dagegen gewisse biologische Fragen auf Grund des Stammbaums, oder der Ahnentafel beantworten, so versteht sich von selbst, daß der Genealog vor der bürgerlichen Urkunde nicht stehen zu bleiben vermag und sich bei auftauchenden Zweifeln einer richtigen Filiation durch das Zeugnis des Pfarrers, oder des Standesbeamten nicht zurückschrecken lassen darf, die Sache des weiteren zu untersuchen. Nun giebt es Zweifelsüchtige, welche in Folge dieser Betrachtung der Genealogie überhaupt jeden Werth für biologische Untersuchungen absprechen möchten; ginge man aber so weit, so wäre auch zu
{{NE}}Man wird mithin bei der Aufstellung von genealogischen Tafeln einen wesentlichen Unterschied zu machen genötigt sein, und je nach dem Zwecke, den dieselben verfolgen, eine ganz verschiedene Beurtheilung des Werthes der Geburtsbeglaubigungen der zu untersuchenden Personen eintreten lassen müssen. Für die rechtliche und soziale Geltung des Stammbaums, so gut wie der Ahnentafel, ist die rechtlich beglaubigte Urkunde die ausreichende und völlig erschöpfende Filiationsprobe. Will man dagegen gewisse biologische Fragen auf Grund des Stammbaums, oder der Ahnentafel beantworten, so versteht sich von selbst, daß der Genealog vor der bürgerlichen Urkunde nicht stehen zu bleiben vermag und sich bei auftauchenden Zweifeln einer richtigen Filiation durch das Zeugnis des Pfarrers, oder des Standesbeamten nicht zurückschrecken lassen darf, die Sache des weiteren zu untersuchen. Nun giebt es Zweifelsüchtige, welche in Folge dieser Betrachtung der Genealogie überhaupt jeden Werth für biologische Untersuchungen absprechen möchten; ginge man aber so weit, so wäre auch zu
<noinclude>
<noinclude>
----
 
<references /></noinclude>
<references /></noinclude>

Aktuelle Version vom 9. Dezember 2012, 18:23 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
<<<Vorherige Seite
[154]
Nächste Seite>>>
[156]
Datei:Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat, und überhaupt immer, wenn der Vater das Kind nach der Geburt anerkennt.[1] Nach dem französischen Recht ist es fast kaum, oder nur sehr schwer möglich den Nachweis des physischen Unvermögens gegen die Paternität zu führen und in allen Fällen hat in der Rechtssprechung die rechtliche Vermutung für die Paternität des Ehegatten durchaus im Vordergrund der Entscheidungen gestanden. Der Genealog würde einen sehr vergeblichen Kampf gegen die seit den Zeiten des römischen Rechts in der Welt geltenden Vorstellungen führen, wenn er sich aus kritischen Erwägungen verleiten ließe, Anfechtungen der Ehelichkeit und Abstammung zu versuchen, welche von dem zeitlichen Richter nicht anerkannt worden sind. [2]

      Man wird mithin bei der Aufstellung von genealogischen Tafeln einen wesentlichen Unterschied zu machen genötigt sein, und je nach dem Zwecke, den dieselben verfolgen, eine ganz verschiedene Beurtheilung des Werthes der Geburtsbeglaubigungen der zu untersuchenden Personen eintreten lassen müssen. Für die rechtliche und soziale Geltung des Stammbaums, so gut wie der Ahnentafel, ist die rechtlich beglaubigte Urkunde die ausreichende und völlig erschöpfende Filiationsprobe. Will man dagegen gewisse biologische Fragen auf Grund des Stammbaums, oder der Ahnentafel beantworten, so versteht sich von selbst, daß der Genealog vor der bürgerlichen Urkunde nicht stehen zu bleiben vermag und sich bei auftauchenden Zweifeln einer richtigen Filiation durch das Zeugnis des Pfarrers, oder des Standesbeamten nicht zurückschrecken lassen darf, die Sache des weiteren zu untersuchen. Nun giebt es Zweifelsüchtige, welche in Folge dieser Betrachtung der Genealogie überhaupt jeden Werth für biologische Untersuchungen absprechen möchten; ginge man aber so weit, so wäre auch zu


  1. Das neue Gesetzbuch § 1591-1598.
  2. Der Genealog hat hier mit dem römischen Rechts-Grundsatz zu rechnen: Res judicata pro veritate accipitur. Uebrigens soll nicht unbemerkt bleiben, daß das canonische Recht, welches in den Zeiten, mit denen sich der Genealog hauptsächlich zu beschäftigen hat, den Grundsatz des pater est etc. ebenfalls angenommen hat, in der Anerkennung der spurii durch matrimonium subsequens noch weiter ging als das römische Recht.