Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/018: Unterschied zwischen den Versionen

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::an die Immediat-Justiz-Commißion zu Cöln und nach deren Auflösung an den Generalprocurator des Königlichen Appellationshofes daselbst zu senden sind.<br />2.) Die Königlich Preussische Immediat-Justiz-Commißion oder der Generalprocurator des Appellationshofes zu Cöln sowohl, als die Großherzoglich Hessischen Gerichte sorgen für die Weiterbeförderung und für die Einsendung der Empfangsbescheinigungen.<br />3.) Die Großherzogl. Hessischen Gerichte sind dergestalt beauftragt, daß sie auch dann, wenn ein Requisitoriale nicht den Bezirk des angesprochenen Gerichts angehen sollte, verbunden sind, für die schleunige Beförderung desselben zu sorgen. Preussischer Seits wird dagegen, sobald sich in der Folge, wegen eines lebhaften gerichtlichen Verkehrs zwischen den Großherzoglich Hessischen Landen und den Preussischen Provinzen diesseits der Weser die Bestellung einer Behörde in diesen Provinzen zu Veranlassung der Insinuationen, der mehreren Beschleunigung wegen, wünschenswerth zeigen sollte, diese angeordnet werden.<br />4.) Für die Besorgung der Insinuation, so wie für die ganze jetzt angeordnete Kommunikation, sollen gegenseitig keine Kosten und kein Postporto berechnet werden; sondern es soll jedem der beiderseitigen Staaten überlaßen bleiben, ob und welche Kosten er dafür von seinen Unterthanen einziehen will.<br />Zur Ausführung dieses Punkts werden die Großherzoglich Hessischen Gerichte ihre nach Cöln bestimmten Briefe mit der besonderen Bemerkung: '''Herrschaftliche gerichtliche Insinuationssachen''' versehen, und die von Cöln nach dem Großherzogthum Hessen abgehenden Briefe werden dieselbe Bezeichnung führen, um sie von allem preussischen Porto frei zu machen.<br />Gegenwtirtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplaren von dem Großherzogl. Hessischen Ministerium und von dem Königlich Preussischen Ministerium vollzogen und ausgewechselt worden, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit erhalten."
::"an die Immediat-Justiz-Commißion zu Cöln und nach deren Auflösung an den Generalprocurator des Königlichen Appellationshofes daselbst zu senden sind.<br />2.) Die Königlich Preussische Immediat-Justiz-Commißion oder der Generalprocurator des Appellationshofes zu Cöln sowohl, als die Großherzoglich Hessischen Gerichte sorgen für die Weiterbeförderung und für die Einsendung der Empfangsbescheinigungen.<br />3.) Die Großherzogl. Hessischen Gerichte sind dergestalt beauftragt, daß sie auch dann, wenn ein Requisitoriale nicht den Bezirk des angesprochenen Gerichts angehen sollte, verbunden sind, für die schleunige Beförderung desselben zu sorgen. Preussischer Seits wird dagegen, sobald sich in der Folge, wegen eines lebhaften gerichtlichen Verkehrs zwischen den Großherzoglich Hessischen Landen und den Preussischen Provinzen diesseits der Weser die Bestellung einer Behörde in diesen Provinzen zu Veranlassung der Insinuationen, der mehreren Beschleunigung wegen, wünschenswerth zeigen sollte, diese angeordnet werden.<br />4.) Für die Besorgung der Insinuation, so wie für die ganze jetzt angeordnete Kommunikation, sollen gegenseitig keine Kosten und kein Postporto berechnet werden; sondern es soll jedem der beiderseitigen Staaten überlaßen bleiben, ob und welche Kosten er dafür von seinen Unterthanen einziehen will.<br />Zur Ausführung dieses Punkts werden die Großherzoglich Hessischen Gerichte ihre nach Cöln bestimmten Briefe mit der besonderen Bemerkung: '''Herrschaftliche gerichtliche Insinuationssachen''' versehen, und die von Cöln nach dem Großherzogthum Hessen abgehenden Briefe werden dieselbe Bezeichnung führen, um sie von allem preussischen Porto frei zu machen.<br />Gegenwtirtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplaren von dem Großherzogl. Hessischen Ministerium und von dem Königlich Preussischen Ministerium vollzogen und ausgewechselt worden, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit erhalten."
:::Darmstadt den 24ten Juni 1819.
:::Darmstadt den 24ten Juni 1819.
<center>'''(L. S.)<br />Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.'''<br />Freiherr von Lichtenberg.</center>
<center>'''(L. S.)<br />Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.'''<br />Freiherr von Lichtenberg.</center>
hierdurch zur Nachachtung der Großherzoglichen Behörden unter dem Bemerken gebracht, daß dieselben noch zur Zeit fortfahren können, sich zur Beförderung der Insinuationen an die oben genannte Königlich Preussische Immediat-Justiz-Commission zu Cöln zu wenden, welche,
hierdurch zur Nachachtung der Großherzoglichen Behörden unter dem Bemerken gebracht, daß dieselben noch zur Zeit fortfahren können, sich zur Beförderung der Insinuationen an die oben genannte Königlich Preussische Immediat-Justiz-Commission zu Cöln zu wenden, welche,

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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"an die Immediat-Justiz-Commißion zu Cöln und nach deren Auflösung an den Generalprocurator des Königlichen Appellationshofes daselbst zu senden sind.
2.) Die Königlich Preussische Immediat-Justiz-Commißion oder der Generalprocurator des Appellationshofes zu Cöln sowohl, als die Großherzoglich Hessischen Gerichte sorgen für die Weiterbeförderung und für die Einsendung der Empfangsbescheinigungen.
3.) Die Großherzogl. Hessischen Gerichte sind dergestalt beauftragt, daß sie auch dann, wenn ein Requisitoriale nicht den Bezirk des angesprochenen Gerichts angehen sollte, verbunden sind, für die schleunige Beförderung desselben zu sorgen. Preussischer Seits wird dagegen, sobald sich in der Folge, wegen eines lebhaften gerichtlichen Verkehrs zwischen den Großherzoglich Hessischen Landen und den Preussischen Provinzen diesseits der Weser die Bestellung einer Behörde in diesen Provinzen zu Veranlassung der Insinuationen, der mehreren Beschleunigung wegen, wünschenswerth zeigen sollte, diese angeordnet werden.
4.) Für die Besorgung der Insinuation, so wie für die ganze jetzt angeordnete Kommunikation, sollen gegenseitig keine Kosten und kein Postporto berechnet werden; sondern es soll jedem der beiderseitigen Staaten überlaßen bleiben, ob und welche Kosten er dafür von seinen Unterthanen einziehen will.
Zur Ausführung dieses Punkts werden die Großherzoglich Hessischen Gerichte ihre nach Cöln bestimmten Briefe mit der besonderen Bemerkung: Herrschaftliche gerichtliche Insinuationssachen versehen, und die von Cöln nach dem Großherzogthum Hessen abgehenden Briefe werden dieselbe Bezeichnung führen, um sie von allem preussischen Porto frei zu machen.
Gegenwtirtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplaren von dem Großherzogl. Hessischen Ministerium und von dem Königlich Preussischen Ministerium vollzogen und ausgewechselt worden, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit erhalten."
Darmstadt den 24ten Juni 1819.
(L. S.)
Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Freiherr von Lichtenberg.

hierdurch zur Nachachtung der Großherzoglichen Behörden unter dem Bemerken gebracht, daß dieselben noch zur Zeit fortfahren können, sich zur Beförderung der Insinuationen an die oben genannte Königlich Preussische Immediat-Justiz-Commission zu Cöln zu wenden, welche,