Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/013: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Die Dienstvergehen der Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.'''</center> | <center>'''Die Dienstvergehen der Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.'''</center> | ||
Durch die Verordnung vom 22ten May 1794, welche in dem Organisations-Edict vom 12ten Oktober 1803 bestätigt, und nachher auf alle diesseits rheinische Theile des | Durch die Verordnung vom 22ten May 1794, welche in dem Organisations-Edict vom 12ten Oktober 1803 bestätigt, und nachher auf alle diesseits rheinische Theile des |
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Regierungsblatt.
Es ist dem Geheimen Staatsministerium zur Kunde gekommen, daß mehrere Renteibeamten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, die in der Proceß-Ordnung vom Jahr 1724, Theil I., Titel 9. §. 15., festgesetzten Thaidigungs-Gelder, als Hebgebühren betrachten, und bei der Einziehung der ihnen zur Verrechnung überwiesenen Strafgelder, sich von den Bußfälligen, entweder ganz, oder theilweise, entrichten lassen. Dieses Verfahren, welches sich aus der Zeit herschreiben mag, wo die niedere Justiz- und Rentei-Verwaltung meistentheils in einer und derselben Person vereinigt war, kann gegenwärtig, wo die Trennung derselben fast überall bewirkt worden ist, nicht länger stattfinden. Die richterlichen Behörden haben da, wo sie dazu berechtigt sind, die gesetzlichen Gerichtsgebühren, von dem Ansatz der Strafen zu beziehen; die Renteibeamten aber die Erhebung derselben, ohne irgend eine besondere von den Straffälligen zu entrichtende Hebgebühr, als Official-Geschäft zu besorgen. Indem solches zur Erläuterung der vorgekommenen Anstände, und zur allgemeinen Nachachtung und Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird, werden die höheren Gerichts- und Verwaltung-Behörden noch besonders beauftragt, darüber zu wachen , daß sich von den ihnen untergeordneten Beamten genau nach der obigen Bestimmung bemessen wird.
- Darmstadt den 9ten Juli 1819.
von Bigeleben. von Kopp.
Durch die Verordnung vom 22ten May 1794, welche in dem Organisations-Edict vom 12ten Oktober 1803 bestätigt, und nachher auf alle diesseits rheinische Theile des