Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/003: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 1.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 7. Juli 1819.</center> | |||
<center>'''Aufhebung der bestandenen Beschränkung in Hinsicht des Studierens der Bürger- und Bauernsöhne.'''</center> | |||
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. | |||
Es besteht in verschiedenen Theilen Unsers Großherzogthums ein unterm 12ten Sept. 1774. erlassenes Landesgesetz, welches den Bürger- und Bauern-Söhnen das Studieren, falls sie nicht eine besondere Erlaubniß dazu erhalten haben, untersagt. Da jedoch kein Stand von der höheren Geistesbildung ausgeschlossen seyn soll, und über die Zulassung zu den Studien nur Neigung und Fähigkeit, nicht aber die Geburt entscheiden darf; So haben Wir Uns gnädigst bewogen gefunden, vorgedachtes Gesetz andurch aufzuheben und zu verordnen, daß ein jeder Unserer Unterthanen, der Talent und die nöthigen Vorkenntnisse besitzt, ohne Unterschied des Standes oder der Geburt, zum Studieren zugelassen werden solle. | |||
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten Staats-Siegels. | |||
:Darmstadt den 14ten Juni 1819. | |||
(L. S.) | |||
<center>'''LUDEWIG.'''</center> | |||
<div align="right">Wreden, geh. Referendär.</div> | |||
<br /><br /> | |||
<center>'''Die Aufhebung der Landkriegskosten-Kommission der Provinz Oberhessen betreffend.'''</center> | |||
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben, nach wiederhergestelltem allgemeinen Frieden und erfolgter bedeutender Verminderung der der Landkriegskosten-Kommission der Provinz Oberhessen noch obliegenden Geschäfte, gnädigst zu beschließen geruhet, daß gedachte Kommission aufgehoben, und die Beendigung der Ihr noch obgelegenen Geschäfte der Regierung der Provinz Oberhessen aufgetragen werden solle. |
Aktuelle Version vom 4. Juli 2012, 05:52 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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Regierungsblatt.
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Es besteht in verschiedenen Theilen Unsers Großherzogthums ein unterm 12ten Sept. 1774. erlassenes Landesgesetz, welches den Bürger- und Bauern-Söhnen das Studieren, falls sie nicht eine besondere Erlaubniß dazu erhalten haben, untersagt. Da jedoch kein Stand von der höheren Geistesbildung ausgeschlossen seyn soll, und über die Zulassung zu den Studien nur Neigung und Fähigkeit, nicht aber die Geburt entscheiden darf; So haben Wir Uns gnädigst bewogen gefunden, vorgedachtes Gesetz andurch aufzuheben und zu verordnen, daß ein jeder Unserer Unterthanen, der Talent und die nöthigen Vorkenntnisse besitzt, ohne Unterschied des Standes oder der Geburt, zum Studieren zugelassen werden solle.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten Staats-Siegels.
- Darmstadt den 14ten Juni 1819.
(L. S.)
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben, nach wiederhergestelltem allgemeinen Frieden und erfolgter bedeutender Verminderung der der Landkriegskosten-Kommission der Provinz Oberhessen noch obliegenden Geschäfte, gnädigst zu beschließen geruhet, daß gedachte Kommission aufgehoben, und die Beendigung der Ihr noch obgelegenen Geschäfte der Regierung der Provinz Oberhessen aufgetragen werden solle.