Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/202: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Sechster Abschnitt.'''<br />Von der Beschwerdeführung über Disciplinar-Bestrafung.<br />§. 33.</center>
Beschwerden über Disciplinar-Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung oder Erlassung verhängter Disciplinar-Strafen dürfen nur im Dienstwege, und zwar
::a) blos von dem Bestraften selbst, ohne Mitwirkung Anderer,<br />b) bei dem unmittelbaren Vorgesetzten desjenigen, der die Strafe verfügt hat, und<br />c) in der für dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form
angebracht werden.
<center>§. 34.</center>
Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von Militärpersonen des streitbaren Standes, zur Berathschlagung über die Anfertigung und Anbringung solcher Beschwerden oder Gesuche (§. 33) darf, wie überhaupt zu Beschwerden und Gesuchen (Petitionen) in dienstlichen Angelegenheiten, nicht stattfinden.
<center>§. 35.</center>
Ob auf die erhobene Beschwerde der Vollzug der Strafe ausgesetzt werden soll, hängt von dem Ermessen desjenigen, der die Strafe verfügt hat, unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit ab.<br />Auch kann der Vorgesetzte, der über die Beschwerde zu entscheiden hat, bevor er diese Entscheidung trifft, den Vollzug der Strafe aussetzen oder unterbrechen.<br /><br />
<center>'''Siebenter Abschnitt.'''<br />Von der Beaufsichtigung der Militär-Befehlshaber in Absicht auf die richtige Anwendung der Disciplinar-Strafgewalt.<br />§. 36.</center>
Die höheren Befehlshaber haben die gerechte und zweckmäßige Anwendung der, den ihnen untergebenen niederen Befehlshabern gesetzlich zustehenden Strafbefugnisse, namentlich durch genaue Prüfung der Straflisten, sorgfältig zu überwachen.
<center>§. 37.</center>
Finden die höheren Befehlshaber, daß eine von dem niedern Befehlshaber verfügte Disciplinar-Strafe:
:1) entweder ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich oder verordnungswidrig, oder<br />2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, oder<br />3) daß die Bestrafung auf unrichtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruht,
so ist von ihnen die Strafe, insofern sie noch nicht vollzogen ist, (jedoch ohne Verschärfung derselben)

Aktuelle Version vom 15. April 2012, 16:00 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
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Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Sechster Abschnitt.
Von der Beschwerdeführung über Disciplinar-Bestrafung.
§. 33.

Beschwerden über Disciplinar-Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung oder Erlassung verhängter Disciplinar-Strafen dürfen nur im Dienstwege, und zwar

a) blos von dem Bestraften selbst, ohne Mitwirkung Anderer,
b) bei dem unmittelbaren Vorgesetzten desjenigen, der die Strafe verfügt hat, und
c) in der für dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form

angebracht werden.

§. 34.

Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von Militärpersonen des streitbaren Standes, zur Berathschlagung über die Anfertigung und Anbringung solcher Beschwerden oder Gesuche (§. 33) darf, wie überhaupt zu Beschwerden und Gesuchen (Petitionen) in dienstlichen Angelegenheiten, nicht stattfinden.

§. 35.

Ob auf die erhobene Beschwerde der Vollzug der Strafe ausgesetzt werden soll, hängt von dem Ermessen desjenigen, der die Strafe verfügt hat, unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit ab.
Auch kann der Vorgesetzte, der über die Beschwerde zu entscheiden hat, bevor er diese Entscheidung trifft, den Vollzug der Strafe aussetzen oder unterbrechen.

Siebenter Abschnitt.
Von der Beaufsichtigung der Militär-Befehlshaber in Absicht auf die richtige Anwendung der Disciplinar-Strafgewalt.
§. 36.

Die höheren Befehlshaber haben die gerechte und zweckmäßige Anwendung der, den ihnen untergebenen niederen Befehlshabern gesetzlich zustehenden Strafbefugnisse, namentlich durch genaue Prüfung der Straflisten, sorgfältig zu überwachen.

§. 37.

Finden die höheren Befehlshaber, daß eine von dem niedern Befehlshaber verfügte Disciplinar-Strafe:

1) entweder ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich oder verordnungswidrig, oder
2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, oder
3) daß die Bestrafung auf unrichtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruht,

so ist von ihnen die Strafe, insofern sie noch nicht vollzogen ist, (jedoch ohne Verschärfung derselben)