Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/09: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}''Verpflichtet zur Führung der Kriegsstammrolle ist jede Kompagnie, Eskadron, Batterie, Kolonne, Abteilung, Truppe'' usw. | |||
{{NE}}Unterlage für die Kriegsstammrolle ist hinsichtlich der Mannschaften, die beim Eintritte der Mobilmachung bei der Fahne stehen, die Truppenstammrolle und hinsichllich der einberufenen Mannschaften der Militärpaß und, sofern vorhanden, das Führungszeugnis. Praktisch erscheint es bei versetzten oder aus Lazaretten zugehenden Mannschaften, die Angaben des Soldbuchs heranzuziehen, bei gedienten Mannschaften das Überweisungsnationale oder einen Auszug aus der Landwehrstammrolle des Bezirkskommandos, bei ungedienten Mannschaften einen Auszug aus dem Strafregister (da Zuchthausstrafen vom Heeresdienst ausschließen) beizuziehen. | |||
Die Heerordnung hat folgendes Muster aufgestellt (siehe S. 10 u. 11): | {{NE}}Truppenkörper (Kompagnien usw.), die ''geschlossen'' an andere Truppenteile abgegeben werden, haben ihre Kriegsstammrolle zur Vermeidung einer Neuaufstellung zum neuen Truppenteile mitzunehmen. (A.V.B. 17, S. 28.) | ||
{{NE}}Die Heerordnung hat folgendes Muster aufgestellt (siehe S. 10 u. 11): |
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Verpflichtet zur Führung der Kriegsstammrolle ist jede Kompagnie, Eskadron, Batterie, Kolonne, Abteilung, Truppe usw.
Unterlage für die Kriegsstammrolle ist hinsichtlich der Mannschaften, die beim Eintritte der Mobilmachung bei der Fahne stehen, die Truppenstammrolle und hinsichllich der einberufenen Mannschaften der Militärpaß und, sofern vorhanden, das Führungszeugnis. Praktisch erscheint es bei versetzten oder aus Lazaretten zugehenden Mannschaften, die Angaben des Soldbuchs heranzuziehen, bei gedienten Mannschaften das Überweisungsnationale oder einen Auszug aus der Landwehrstammrolle des Bezirkskommandos, bei ungedienten Mannschaften einen Auszug aus dem Strafregister (da Zuchthausstrafen vom Heeresdienst ausschließen) beizuziehen.
Truppenkörper (Kompagnien usw.), die geschlossen an andere Truppenteile abgegeben werden, haben ihre Kriegsstammrolle zur Vermeidung einer Neuaufstellung zum neuen Truppenteile mitzunehmen. (A.V.B. 17, S. 28.)
Die Heerordnung hat folgendes Muster aufgestellt (siehe S. 10 u. 11):