Militär/Reglement/Kodex: Unterschied zwischen den Versionen
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'''2. Der Kämpfer muß uniformiert''' oder mit einem besonders eingeführten, weithin sichtbaren Abzeichen versehen sein. | == Die zehn Gebote für die Kriegsführung des deutschen Soldaten (Auszug aus dem Soldbuch WK II) == | ||
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3. Es darf kein Gegner getötet werden, der sich ergibt''', auch nicht der | '''1. Der deutsche Soldat kämpft ritterlich''' für den Sieg seines Volkes. Grausamkeiten und nutzlose Zerstörungen sind seiner unwürdig. | ||
'''2. Der Kämpfer muß uniformiert''' oder mit einem besonders eingeführten, weithin sichtbaren Abzeichen versehen sein. Kämpfen in Zivilkleidung ohne ein solches Abzeichen ist verboten. | |||
'''3. Es darf kein Gegner getötet werden, der sich ergibt''', auch nicht der Freischärler und der Spion. Diese erhalten ihre gerechte Strafe durch die Gerichte. | |||
'''4. Kriegsgefangene''' dürfen nicht mißhandelt oder beleidigt werden. Waffen, Pläne und Aufzeichnungen sind abzunehmen. Von ihrer Habe darf sonst nichts weggenommen werden. | '''4. Kriegsgefangene''' dürfen nicht mißhandelt oder beleidigt werden. Waffen, Pläne und Aufzeichnungen sind abzunehmen. Von ihrer Habe darf sonst nichts weggenommen werden. | ||
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5. Dum-Dum-Geschosse sind verboten.'''Geschosse dürfen auch nicht in solche umgestaltet werden. | |||
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'''6. Das Rote Kreuz ist unverletzlich.''' Verwundete Gegner sind menschlich zu behandeln. Sanitätspersonal und Feldgeistliche dürfen in ihrer ärztlichen bzw. seelsorgerischen Tätigkeit nicht gehindert werden. | |||
'''7. Die Zivilbevölkerung''' ist unverletzlich. Der Soldat darf nicht plündern oder mutwillig zerstören. Geschichtliche Denkmäler und Gebäude, die dem Gottesdienst, der Kunst, Wissenschaft oder der Wohltätigkeit dienen, sind besonders zu achten. Natural- und Dienstleistungen von der Bevölkerung dürfen nur auf Befehl von Vorgesetzten gegen Entschädigung beansprucht werden. | '''7. Die Zivilbevölkerung''' ist unverletzlich. Der Soldat darf nicht plündern oder mutwillig zerstören. Geschichtliche Denkmäler und Gebäude, die dem Gottesdienst, der Kunst, Wissenschaft oder der Wohltätigkeit dienen, sind besonders zu achten. Natural- und Dienstleistungen von der Bevölkerung dürfen nur auf Befehl von Vorgesetzten gegen Entschädigung beansprucht werden. | ||
'''8. Neutrales Gebiet''' darf weder durch Betreten oder | '''8. Neutrales Gebiet''' darf weder durch Betreten oder Überfliegen noch durch Beschießen in die Kriegshandlungen einbezogen werden. | ||
'''9. Gerät ein deutscher Soldat in Gefangenschaft''', so muß er auf Befragen seinen Namen und Dienstgrad angeben. '''Unter keinen Umständen''' darf er über Zugehörigkeit zu seinem Truppenteil und über militärische, politische und wirtschaftliche Verhältnisse auf der deutschen Seite aussagen. Weder durch Versprechungen noch durch Drohungen darf er sich dazu verleiten lassen. | '''9. Gerät ein deutscher Soldat in Gefangenschaft''', so muß er auf Befragen seinen Namen und Dienstgrad angeben. '''Unter keinen Umständen''' darf er über Zugehörigkeit zu seinem Truppenteil und über militärische, politische und wirtschaftliche Verhältnisse auf der deutschen Seite aussagen. Weder durch Versprechungen noch durch Drohungen darf er sich dazu verleiten lassen. | ||
'''10. Zuwiderhandlungen''' gegen die vorstehenden Befehle in Dienstsachen sind '''strafbar'''. Verstöße des Feindes gegen die unter 1-8 angeführten Grundsätze sind zu melden. Vergeltungsmaßregeln sind nur auf Befehl der höheren Truppenführung zulässig. | '''10. Zuwiderhandlungen''' gegen die vorstehenden Befehle in Dienstsachen sind '''strafbar'''. Verstöße des Feindes gegen die unter 1-8 angeführten Grundsätze sind zu melden. Vergeltungsmaßregeln sind nur auf Befehl der höheren Truppenführung zulässig. | ||
[[Kategorie:Militärischer Begriff|Kodex]] | |||
[[Kategorie:Zweiter Weltkrieg]] |
Aktuelle Version vom 6. Januar 2013, 18:50 Uhr
Portal:Militär -- militärischer-Begriff -- militärische Abkürzung -- Abkürzungen in den Verlustlisten des 1.WK |
Kodex
Die zehn Gebote für die Kriegsführung des deutschen Soldaten (Auszug aus dem Soldbuch WK II)
1. Der deutsche Soldat kämpft ritterlich für den Sieg seines Volkes. Grausamkeiten und nutzlose Zerstörungen sind seiner unwürdig.
2. Der Kämpfer muß uniformiert oder mit einem besonders eingeführten, weithin sichtbaren Abzeichen versehen sein. Kämpfen in Zivilkleidung ohne ein solches Abzeichen ist verboten.
3. Es darf kein Gegner getötet werden, der sich ergibt, auch nicht der Freischärler und der Spion. Diese erhalten ihre gerechte Strafe durch die Gerichte.
4. Kriegsgefangene dürfen nicht mißhandelt oder beleidigt werden. Waffen, Pläne und Aufzeichnungen sind abzunehmen. Von ihrer Habe darf sonst nichts weggenommen werden.
5. Dum-Dum-Geschosse sind verboten. Geschosse dürfen auch nicht in solche umgestaltet werden.
6. Das Rote Kreuz ist unverletzlich. Verwundete Gegner sind menschlich zu behandeln. Sanitätspersonal und Feldgeistliche dürfen in ihrer ärztlichen bzw. seelsorgerischen Tätigkeit nicht gehindert werden.
7. Die Zivilbevölkerung ist unverletzlich. Der Soldat darf nicht plündern oder mutwillig zerstören. Geschichtliche Denkmäler und Gebäude, die dem Gottesdienst, der Kunst, Wissenschaft oder der Wohltätigkeit dienen, sind besonders zu achten. Natural- und Dienstleistungen von der Bevölkerung dürfen nur auf Befehl von Vorgesetzten gegen Entschädigung beansprucht werden.
8. Neutrales Gebiet darf weder durch Betreten oder Überfliegen noch durch Beschießen in die Kriegshandlungen einbezogen werden.
9. Gerät ein deutscher Soldat in Gefangenschaft, so muß er auf Befragen seinen Namen und Dienstgrad angeben. Unter keinen Umständen darf er über Zugehörigkeit zu seinem Truppenteil und über militärische, politische und wirtschaftliche Verhältnisse auf der deutschen Seite aussagen. Weder durch Versprechungen noch durch Drohungen darf er sich dazu verleiten lassen.
10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Befehle in Dienstsachen sind strafbar. Verstöße des Feindes gegen die unter 1-8 angeführten Grundsätze sind zu melden. Vergeltungsmaßregeln sind nur auf Befehl der höheren Truppenführung zulässig.