Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/813: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:22 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 57.


Zur Taxe der Arbeiten
kr.
Decocte.
Für ein Decoct bis incl. 6 Unzen 5
Für ein Decoct bis incl. 12 Unzen 6
Für ein Decoct bis incl. 24 Unzen 9
Für ein Decoct bis incl. 36 Unzen 12
Bei größeren Quantitäten für jedes das Quantum von 36 Unzen übersteigende Pfund 3
Dispensation.
Für die Dispensation eines einzelnen flüssigen Arzneimittels 1
Für die Dispensation eines einzelnen Pulvers oder einer Quantität Species bis incl. 12 Unzen 2
Mischung und Mengung.
Für die Mischung zweier oder mehrerer flüssigen Arzneimittel und für die Verabreichung derselben 2
Pillen, Boli und Trochisci.
Für Anstoßen und Formation der Pillen bis zu 30 Stück 4
Desgl. bei Boli statt über 4 Stück jedes weitere Stück 1
Zur Taxe der Gefäße.'
Convolut-Kästchen bis zu 8 Pulver 3
Gläser, grüne bis incl. 1 Unze 3
Gläser, grüne bis incl. 4 Unze 4
Gläser, grüne bis incl. 8 Unzen 8
Gläser, grüne bis incl. 16 Unzen 10
Bei dem Taxiren der Gläser ist für das Inhalts-Volumen das Gewicht des destillirten Wassers maßgebend. Gewichtsmengen von weniger als 1 Drachme
kommen bei dem hiernach zu bemessenden Unzengehalt des Glases nicht in Anrechnung.
Töpfe größere, für Thierlatwergen u.d.gl. für jedes Pfund des Inhaltes 4


Bekanntmachung,
die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen, insbesondere in dem Bezirke des Großh. Bezirksgerichts zu Mainz betreffend.

Nachdem das Großherzogliche Bezirksgericht zu Mainz in seiner General-Versammlung vom 6. Dezember 1853 in Gemäsheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 das "Mainzer Journal" als dasjenige in der Provinz Rheinhessen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Bezirke des genannten Gerichts nothwendig werdenden, in Art. 1 der gedachten Verordnung aufgeführten gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahres 1854 zu verkünden sind, und dieser Beschluß die nach Art. 2 der genannten Verordnung erforderliche Genehmigung Großh. Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.