Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/810: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 57.
Verzeichnis
jener Gegenstände, deren Einfuhr oder Ein- und Durchfuhr in dem allgemeinen österreichischen Zollgebiete untersagt oder nur gegen besondere Bewilligung gestattet ist:
Bekanntmachung,
die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betreffend.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:22 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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1) Kochsalz | in der Ein- und Durchfuhr verboten. |
2) Schießpulver | |
3) Tabak roh und Tabakfabrikate | |
4) Getrocknetes Obst, wenn es mit Farben bestrichen oder verziert ist | aus Sanitätsrücksichten in der Einfuhr verboten. |
5) Grünlich goldschillerndes Eß- und Kinderspielerei-Geschirr | |
6) Waffen und Waffenbestandtheile dürfen dermal nur gegen vorläufige Bewilligung ein- oder durchgeführt werden. | |
7) Arzneiwaaren, zubereitete, auch wenn sie dem Zolle als Parfümerie-Waaren unterliegen, sind nur Apothekern unbedingt einzuführen erlaubt; Privatpersonen bedürfen der Erlaubniß der oberen Medicinalbehörde des Kronlandes oder Kreises ihres Wohnsitzes; kleine Mengen, welche Reisende zum eigenen Gebrauche mitführen oder Grenzbewohner gegen Recepte bekannter Aerzte aus benachbarten Apotheken holen, unterliegen dieser Beschränkung nicht. | |
8) Schminke, weiße; zu deren Einfuhr ist aus Sanitäts-Rücksichten eine besondere Bewilligung erforderlich. | |
9) Knallsäure, Knallgold, Knallsilber, Schießbaumwolle und alle nicht besonders benannte explodirende Stoffe sind aus Sicherheitsrücksichten in der Ein- und Durchfuhr verboten. |
Nachstehende Abänderungen der Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen und Zusätze zu derselben werden hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht , daß solche vom 1. Januar 1854 an in Wirksamkeit treten.
- Darmstadt, am 21. December 1853.
- Zimmermann.