Westfälische Frei- und Femgerichte/10: Unterschied zwischen den Versionen

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mit ihm haben; Fürsten und Unterthanen des Reiches waren verpflichtet, das gegen ihn erlassene Urtheil zu vollstrecken, oder zur Vollstreckung mitzuwirken. Wer einen Verurtheilten beherbergte oder überhaupt unterstützte, hatte selbst die höchsten Strafen verwirkt. Eine Urkunde aus den Jahren 1438- 1455 ergibt jedoch, daß nur solche strafbar galten, die sich wissentlich eines Verurtheilten annahmen. (Usener, die Freigerichte Westfalens S. 159).
{{NE}}'''<span id="paragraph_9">§ 9.</span>''' Als ''Freischöffen'' wurden ursprünglich auch nur  Westfalen angenommen, die dem Stande der Freien angehörten. Doch fanden auch Ausnahmen Statt, z. B. in Soest, wo nach einer Verordnung des Erzbischofs Philipp von Köln von 1186 auch Hörige als Schöffen zugelassen werden sollten. Der Stand der Freien in Westfalen schmolz aber allmählich zusammen. Man half sich daher damit, freie Männer aus allen Ländern Deutschlands als Schöffen aufzunehmen.<span id="ref_4">[[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/49</noinclude>#fussnote_4|<sup>4)</sup>]]</span>  Nach Wigand a. a. O. S. 496 läßt sich der Zeitpunkt, wo dies zuerst geschehen, nicht näher bestimmen; Eichhorn setzt ihn an das Ende des 14. Jahrhunderts, Wigand glaubt in das 13. Jahrhundert hinauf gehen zu können. Die Zahl der Schöffen erhielt sich daher nicht bloß, sie vermehrte sich in auffallender Weise, soll zur Zeit des Ansehens der Gerichte über 100,000 betragen haben. Männer aus allen, selbst den höchsten Ständen, Fürsten und ihre Räthe, Ritter des deutschen Ordens, Magistratspersonen bedeutender Städte verschmähten es nicht, sich in den Freischöffenbund aufnehmen zu lassen. Sogar einige deutsche Kaiser wurden Mitglieder desselben; dem Grafen von Dortmund gebührte die Ehre, sie bie oder nach der Krönung wissend zu machen, d. h. sie in die Geheimnisse der Schöffen einzuweihen. (Usener a. a. O. S. 4);

Version vom 25. September 2011, 17:43 Uhr

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mit ihm haben; Fürsten und Unterthanen des Reiches waren verpflichtet, das gegen ihn erlassene Urtheil zu vollstrecken, oder zur Vollstreckung mitzuwirken. Wer einen Verurtheilten beherbergte oder überhaupt unterstützte, hatte selbst die höchsten Strafen verwirkt. Eine Urkunde aus den Jahren 1438- 1455 ergibt jedoch, daß nur solche strafbar galten, die sich wissentlich eines Verurtheilten annahmen. (Usener, die Freigerichte Westfalens S. 159).

      § 9. Als Freischöffen wurden ursprünglich auch nur Westfalen angenommen, die dem Stande der Freien angehörten. Doch fanden auch Ausnahmen Statt, z. B. in Soest, wo nach einer Verordnung des Erzbischofs Philipp von Köln von 1186 auch Hörige als Schöffen zugelassen werden sollten. Der Stand der Freien in Westfalen schmolz aber allmählich zusammen. Man half sich daher damit, freie Männer aus allen Ländern Deutschlands als Schöffen aufzunehmen.4) Nach Wigand a. a. O. S. 496 läßt sich der Zeitpunkt, wo dies zuerst geschehen, nicht näher bestimmen; Eichhorn setzt ihn an das Ende des 14. Jahrhunderts, Wigand glaubt in das 13. Jahrhundert hinauf gehen zu können. Die Zahl der Schöffen erhielt sich daher nicht bloß, sie vermehrte sich in auffallender Weise, soll zur Zeit des Ansehens der Gerichte über 100,000 betragen haben. Männer aus allen, selbst den höchsten Ständen, Fürsten und ihre Räthe, Ritter des deutschen Ordens, Magistratspersonen bedeutender Städte verschmähten es nicht, sich in den Freischöffenbund aufnehmen zu lassen. Sogar einige deutsche Kaiser wurden Mitglieder desselben; dem Grafen von Dortmund gebührte die Ehre, sie bie oder nach der Krönung wissend zu machen, d. h. sie in die Geheimnisse der Schöffen einzuweihen. (Usener a. a. O. S. 4);