Westfälische Frei- und Femgerichte/09: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}'''<span id="paragraph_8">§ 8.</span>''' ... | Zeugen erhärten zu lassen. e) Ueber Keinen zu richten, solange er (der Freigraf) nicht versichert sei, daß der Angeklagte sicher und frei vor Gericht habe erscheinen können. f) Wenn der Kaiser Auskunft über das Recht und Verfahren bei den Freigerichten verlange, solche zu ertheilen. -- Dabei erkannten sie an, des Freigrafenamtes nicht mehr würdig zu sein, wenn von ihnen diese Punkte, oder auch nur einzelne derselben, nicht gehalten wurden. Später mußten die Freigrafen noch versprechen, bei ihnen angebrachte Klagen abzugeben, wenn der Erzbischof von Köln oder dessen Stellvertreter es verlange, -- an keinem anderen Freistuhl zu richten, als an dem in seinem Anstellungsbriefe bezeichneten, es sei denn mit Erlaubniß des Erzbischofs, -- endlich die Verordnungen des Kaiser Friedrich V. und Maximilian, sowie die Reformation des Erzbischofs Dietrich von Köln zu befolgen. Verschiedene Reverse dieser Art finden sich in Kindlingers münsterschen Beiträgen Band III Abth. II S. 560 f. | ||
{{NE}}'''<span id="paragraph_8">§ 8.</span>''' Die Freigrafen nannten sich von kaiserlicher Majestät und Gewalt Richter, sie legten einen Königstag, luden unter Königsbann.<span id="ref_3">[[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/49</noinclude>#fussnote_3|<sup>3)</sup>]]</span> Wer einen Freigrafen angriff, hatte des Reiches Frieden gebrochen, man durfte ihn zur Stunde hinrichten, ungeladen. Die Kompetenz des Freigrafen erstreckte sich (jedoch, wie weiter unten vorkommen wird, mit Einschränkungen) über das ganze deutsche Reich. Die nicht in ihrem Bezirke (in ihrer Freigrafschaft) Wohnenden waren jedoch nur dann berechtigt, sich an sie zu wenden, wenn deren Herren oder Richter nicht im Stande waren, ihnen zum Recht zu verhelfen, oder diese ihnen Recht versagten. -- Die Freigrafen sprachen die höchste Reichsacht aus; der Verurtheilte ging dadurch des Friedens und aller Rechte verlustig, Niemand durfte ihn beherbergen oder dulden, oder Gemeinschaft |
Version vom 24. September 2011, 21:48 Uhr
Zeugen erhärten zu lassen. e) Ueber Keinen zu richten, solange er (der Freigraf) nicht versichert sei, daß der Angeklagte sicher und frei vor Gericht habe erscheinen können. f) Wenn der Kaiser Auskunft über das Recht und Verfahren bei den Freigerichten verlange, solche zu ertheilen. -- Dabei erkannten sie an, des Freigrafenamtes nicht mehr würdig zu sein, wenn von ihnen diese Punkte, oder auch nur einzelne derselben, nicht gehalten wurden. Später mußten die Freigrafen noch versprechen, bei ihnen angebrachte Klagen abzugeben, wenn der Erzbischof von Köln oder dessen Stellvertreter es verlange, -- an keinem anderen Freistuhl zu richten, als an dem in seinem Anstellungsbriefe bezeichneten, es sei denn mit Erlaubniß des Erzbischofs, -- endlich die Verordnungen des Kaiser Friedrich V. und Maximilian, sowie die Reformation des Erzbischofs Dietrich von Köln zu befolgen. Verschiedene Reverse dieser Art finden sich in Kindlingers münsterschen Beiträgen Band III Abth. II S. 560 f.
§ 8. Die Freigrafen nannten sich von kaiserlicher Majestät und Gewalt Richter, sie legten einen Königstag, luden unter Königsbann.3) Wer einen Freigrafen angriff, hatte des Reiches Frieden gebrochen, man durfte ihn zur Stunde hinrichten, ungeladen. Die Kompetenz des Freigrafen erstreckte sich (jedoch, wie weiter unten vorkommen wird, mit Einschränkungen) über das ganze deutsche Reich. Die nicht in ihrem Bezirke (in ihrer Freigrafschaft) Wohnenden waren jedoch nur dann berechtigt, sich an sie zu wenden, wenn deren Herren oder Richter nicht im Stande waren, ihnen zum Recht zu verhelfen, oder diese ihnen Recht versagten. -- Die Freigrafen sprachen die höchste Reichsacht aus; der Verurtheilte ging dadurch des Friedens und aller Rechte verlustig, Niemand durfte ihn beherbergen oder dulden, oder Gemeinschaft