Westfälische Frei- und Femgerichte/01: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. September 2011, 18:21 Uhr
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Diese Gerichte ganz eigenthümlicher Art bestanden,
wie schon die Benennung zeigt,
nur im ehemaligen Westfalen. Dasselbe
umfaßt die jetzige preußische Provinz gleichen
Namens mit Ausschluß der erst 1816
damit vereinigten Kreise Siegen und Wittgenstein, die
Landdrostei Osnabrück, Theile des Großherzogthums
Oldenburg, die Fürstenthümer Waldeck, Lippe-Detmold
und Lippe-Bückeburg, den Kreis Gummmersbach, Reg.-Bez.
Köln, auch einige an den Reg.-Bezirk Münster
grenzende Kirchspiele des Reg.-Bez. Düsseldorf und
des Königreichs der Niederlande [1] Im Nachstehenden
eine kurze Darstellung ihreer Verfassung, Competenz-Verhältnisse,
des Verfahrens bei denselben u.s.w.
§ 1. In der Mehrzahl der Schriften über den Gegenstand wird als unzweifelhaft angenommmen, daß die Gerichte von Karl d. Gr. gegründet worden. M. s. darüber u. A. die Cosmographie des Aeneas Sylvius (1458 zum Papst gewählt), diplomatische Beiträge von Köster (Dortmund und Leipzig 1797 S. 121) -- Calvör Saxonia inferior (Goslar 1714) S. 173 u.s.w. Die Gerichte selbst nannten in alten Rechtsbüchern und in den Verhandlungen ihrer General-Kapitel (§ 26 unten) Karl d. Gr. geradezu ihren
- ↑ femgericht1