Westfälische Frei- und Femgerichte/01: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 11. September 2011, 18:25 Uhr

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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      Diese Gerichte ganz eigenthümlicher Art bestanden, wie schon die Benennung zeigt, nur im ehemaligen Westfalen. Dasselbe umfaßt die jetzige preußische Provinz gleichen Namens mit Ausschluß der eerst 1816 damit vereinigten Kreise Siegen und Wittgenstein, die Landdrostei Osnabrück, Theile des Großherzogthums Oldenburg, die Fürstenthümer Waldeck, Lippe-Detmold und Lippe-Bückeburg, den Kreis Gummmersbach, Reg.-Bez. Köln, auch einige an den Reg.-Bezirk Münster grenzende Kirchspiele des Reg.-Bez. Düsseldorf und des Königreichs der Niederlande [1] Im Nachstehenden eine kurze Darstellung ihreer Verfassung, Competenz-Verhältnisse, des Verfahrens bei denselben u.s.w.

       § 1. In der Mehrzahl der Schriften über den Gegenstand wird als unzweifelhaft angenommmen, daß die Gerichte von Karl d. Gr. gegründet worden. M. s. darüber u. A. die Cosmographie des Aeneas Sylvius (1458 zum Papst gewählt), diplomatische Beiträge von Köster (Dortmund und Leipzig 1797 S. 121) -- Calvör Saxonia inferior (Goslar 1714) S. 173 u.s.w. Die Gerichte selbst nannten in alten Rechtsbüchern und in den Verhandlungen ihrer General-Kapitel (§ 26 unten) Karl d. Gr. geradezu ihren

  1. femegericht1