Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/V: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
K (NOEDITSECTION)
 
(8 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Kirchenbücher Schlesiens|IV|5|VI|unkorrigiert}}
<noinclude>{{Kirchenbücher Schlesiens|IV|5|VI|fertig}}</noinclude><noinclude>__NOEDITSECTION__</noinclude>
<center>
=== Katholische Kirchenbücher. ===
</center>
Für die kirchlichen Matrikelbücher im Umfange des heutigen Schlesiens
kommen katholischerseits die Verordnungen von fünf verschiedenen
Diöcesanverwaltungen in Betracht, insofern der grösste Theil der
Provinz unter dem Fürstbischofe von Breslau, die Grafschaft Glatz
unter dem Erzbischofe von Prag, das Archipresbyterat Katscher unter
dem Erzbischofe von Olmütz steht, ehedem aber die Herrschaften
Beuthen O.-S. und Pless zu Krakau und die jetzige schlesische Oberlausitz
zu Bautzen gehörten.


=== <center>Katholische Kirchenbücher.</center> ===
{{NE}}Wie in den übrigen Diöcesen, so wurde auch in Breslau die Anlegung
Für die kirchlichen Matrikelbücher im Umfange des heutigen Schlesiens kommen katholischerseits die Verordnungen von fünf verschiedenen Diöcesanverwaltnngen in Betracht, insofern der grösste Theil der Provinz unter dem Fürstbischofe von Breslau, die Grafschaft Glatz unter dem Erzbischofe von Prag, das Archipresbyterat Katscher unter dem Erzbischofe von Olmütz steht, ehedem aber die Herrschaften Beuthen O.-S. und Pless zu Krakau und die jetzige schlesische Oberlausitz zu Bautzen gehörten.
dieser Bücher auf Grund des Trienter Decrets vom 11.&#160;November
Wie in den übrigen Diöcesen, so wurde auch in Breslau die Anlegung dieser Bücher auf Grund des Trienter Decrets vom 11. November 1563, welches aus canonistischen Gründen die Führung der Tauf- und Traubücher befahl, amtlich vorgeschrieben. Dass solche Bücher schon vorher in der Diöcese nicht unbekannt waren, beweist das noch vorhandene Fragment eines Neisser Tauf- und Traubuches, dessen Anfang verloren ist und dessen Eintragungen mit dem Jahre 1561 beziehungsweise 1563 beginnen. Die Diöcesansynode zu Breslau 1580, welche die Ausführung der Trienter Besehltisse zum Zweck hatte, befahl, diesen Beschlüssen entsprechend, allen Pfarrern, Jahr, Monat und Tag der stattgefundenen Taufen, sowie die Namen der Eltern und Pathen der Täuflinge in ein besonderes Buch einzutragen und auf gleiche Weise die Namen der Brautleute und das Datum der Trauung aufzuzeichnen (v. Montbach, Statuta synodalia II. ed. 157). Aus der Zeit nach Erlass des betreffenden Trienter Decrets bis zur erwähnten Diöcesansynode stammt ein Taufbuch zu Hirschberg, welches 1569, und ein Taufbuch zu Peterswaldau, welches mit 1570 beginnt. Die Diöcesansynode von Breslau 1592 erweiterte die früheren Verordnungen dahin, dass sie  ausser den Tauf- und Traubüchern auch
1563, welches aus canonistischen Gründen die Führung der
Tauf- und Traubücher befahl, amtlich vorgeschrieben. Dass solche  
Bücher schon vorher in der Diöcese nicht unbekannt waren, beweist  
das noch vorhandene Fragment eines Neisser Tauf- und Traubuches,  
dessen Anfang verloren ist und dessen Eintragungen mit dem Jahre 1561  
beziehungsweise 1563 beginnen. Die Diöcesansynode zu Breslau 1580,  
welche die Ausführung der Trienter Beschlüsse zum Zweck hatte,
befahl, diesen Beschlüssen entsprechend, allen Pfarrern, Jahr, Monat
und Tag der stattgefundenen Taufen, sowie die Namen der Eltern und
Pathen der Täuflinge in ein besonderes Buch einzutragen und auf
gleiche Weise die Namen der Brautleute und das Datum der Trauung  
aufzuzeichnen (v. {{Sperrschrift|Montbach}}, Statuta synodalia II. ed. 157). Aus  
der Zeit nach Erlass des betreffenden Trienter Decrets bis zur erwähnten
Diöcesansynode stammt ein Taufbuch zu Hirschberg, welches
1569, und ein Taufbuch zu Peterswaldau, welches mit 1570 beginnt.
&#151; Die Diöcesansynode von Breslau 1592 erweiterte die früheren Verordnungen
dahin, dass sie  ausser den Tauf- und Traubüchern auch

Aktuelle Version vom 27. Juli 2011, 21:28 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)
Inhalt
Vorwort | Katholische Kirchenbücher | Evangelische Kirchenbücher

Alphabetische Navigation:
A B C D E F G H I/J K L M N O P QR S T U VW XZ
<<<Vorherige Seite
[IV]
Nächste Seite>>>
[VI]
Datei:Kirchenbuecher Schlesien 1902.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


Katholische Kirchenbücher.

Für die kirchlichen Matrikelbücher im Umfange des heutigen Schlesiens kommen katholischerseits die Verordnungen von fünf verschiedenen Diöcesanverwaltungen in Betracht, insofern der grösste Theil der Provinz unter dem Fürstbischofe von Breslau, die Grafschaft Glatz unter dem Erzbischofe von Prag, das Archipresbyterat Katscher unter dem Erzbischofe von Olmütz steht, ehedem aber die Herrschaften Beuthen O.-S. und Pless zu Krakau und die jetzige schlesische Oberlausitz zu Bautzen gehörten.

      Wie in den übrigen Diöcesen, so wurde auch in Breslau die Anlegung dieser Bücher auf Grund des Trienter Decrets vom 11. November 1563, welches aus canonistischen Gründen die Führung der Tauf- und Traubücher befahl, amtlich vorgeschrieben. Dass solche Bücher schon vorher in der Diöcese nicht unbekannt waren, beweist das noch vorhandene Fragment eines Neisser Tauf- und Traubuches, dessen Anfang verloren ist und dessen Eintragungen mit dem Jahre 1561 beziehungsweise 1563 beginnen. Die Diöcesansynode zu Breslau 1580, welche die Ausführung der Trienter Beschlüsse zum Zweck hatte, befahl, diesen Beschlüssen entsprechend, allen Pfarrern, Jahr, Monat und Tag der stattgefundenen Taufen, sowie die Namen der Eltern und Pathen der Täuflinge in ein besonderes Buch einzutragen und auf gleiche Weise die Namen der Brautleute und das Datum der Trauung aufzuzeichnen (v. Montbach, Statuta synodalia II. ed. 157). Aus der Zeit nach Erlass des betreffenden Trienter Decrets bis zur erwähnten Diöcesansynode stammt ein Taufbuch zu Hirschberg, welches 1569, und ein Taufbuch zu Peterswaldau, welches mit 1570 beginnt. &#151; Die Diöcesansynode von Breslau 1592 erweiterte die früheren Verordnungen dahin, dass sie ausser den Tauf- und Traubüchern auch