Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 4 (Strange)/006: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K (platzierung)
 
(4 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Strange Beiträge 4|005|10|007|unvollständig}}
<noinclude>{{Strange Beiträge 4|005|10|007|fertig}}</noinclude>
6
Behuf der Gebrüder Winand und Nicolaus von Breyl vom Herzog Wolfgang Wilhelm mit den Herrschaften Hemmersbach und Sindorf belehnt, dergestalt, dass, wenn Johann von Vercken keine männliche lehensfähige Erben hinterliesse, die Töchter <tt>ordine successivo</tt> und ihre Mannsgeburt folgen und erben sollten; wäre aber weder von Söhnen, noch von Töchtern Mannsgeburt vorhanden, dann sollten genannte Brüder von Breyl und deren jetzige und künftige Söhne und Töchter <tt>ordine successivo</tt> zur Lehensfolge berechtigt, aber zugleich gehalten sein, wenn von Johann von Vercken noch einige Enkelinnen übrig wären
Behuf der Gebrüder Winand und Nicolaus von Breyl vorn
diesen 35000 Rthlr. auszuzahlen; ferner, träte bei den Gebrüdern von Breyl derselbe Fall ein, wie bei Johann von Vercken, dann sollten Wilhelm und Arnold Gebrüder Scheiffart von Merode zu Clermont, und ihre beiderseitigen, männlichen Leibserben gleicher Gestalt, wie vorerklärt, die Nächsten sein und auf vorhergehende Erstattung der 35000 Rthlr. admittirt werden.  
Herzog Wolfgang Wilhelm mit den Herrschaften Hemmersbach
 
und Sindorf belehnt, dergestalt, dass, wenn Johann von Vercken
{{NE}}Johann von Vercken hinterliess allerdings lehensfähige Söhne, unter denen Heinrich von Vercken im J. 1630 und dann wieder 1668 belehnt ward. Derselbe sass indess doch nicht so ganz friedlich und ungestört in seiner Herrschaft, indem nicht nur die Herren von Merode zu Clermont ihn beunruhigten, sondern auch das Haus Bornheim. Ulrich Scheiffart von Merode zu Bornheim, der etwa der ersten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts angehört, schreibt sich zugleich Herr zu Hemmersbach; und nach ihm legt sich <span id="{{anchorencode:Wallraf Scheiffart von Merode}}" />Wallraf Scheiffart von Merode zu Bornheim, denselben Titel bei. Nun heisst es, dass Wilhelm von Merode zu Bornheim den im J. 1574 <tt>ratione possessionis</tt> beider Herrschaften Hemmersbach und Sindorf begonnenen Prozess, im J. 1636 wieder aufgenommen, und dass dessen Schwiegersohn Johann Frh. von Waldbott-Bassenheim denselben fortgesetzt habe. Die betreffenden Akten habe ich nicht vor mir gehabt, und bin daher nicht im Stande, zu sagen, woher das Haus Bornheim Ansprüche auf Hemmersbach erheben konnte.
keine männliche lehensfähige Erben hinterliesse, die Töchter
 
ordine successivo und ihre Mannsgeburt folgen underben sollten-
{{NE}}Nach Heinrichs Tod ergriff sein Sohn Philipp Heinrich von Vercken sogleich von Schloss und Herrlichkeit Hemmersbach und Sindorf Besitz, und wurde dabei durch richterlichen Spruch manutenirt. Derselbe starb im J. 1709. Seiner Tochter Charlotte von Vercken wurde von ihrem Oheim Ludwig Wilhelm von Vercken Herrn zu Puffendorf, die Lehenfolge streitig
wäre aber weder von Söhnen, noch von Töchtern Mannsgeburt
vorhanden, dann sollten genannte Brüder von Breyl und deren
jetzige und künftige Söhne und Töchter ordine successivo zur
Lehensfolge berechtigt, aber zugleich gehalten sein, wenn von
Johann von Vercken noch einige Enkelinnen übrig wären
diesen 35000 Rthlr. auszuzahlen; ferner, träte bei den Gebrüdern
von Breyl derselbe Fall ein, wie bei Johann von Vercken,
dann sollten Wilhelm und Arnold Gebrüder Scheiffart von
Merode zu Clermont, und ihre beiderseitigen, männlichen Leibs-
erben gleicher Gestalt, wie vorerklärt, die Nächsten sein und auf
vorhergehende Erstattung der 35000 Rthlr. admittirt werden.
Johann von Vercken hinterliess allerdings lehensfähige Söhne,
unter denen Heinrich von Vercken im J. 1630 und dann wieder
1668 belehnt ward. Derselbe sass indess doch nicht so ganz
friedlich und ungestört in seiner Herrschaft, indem nicht nur
die Herren von Merocle zu Clermont ihn beunruhigten, sondern
auch das Haus Bornheim. Ulrich Scheiffart von Merode zu
Bornheim, der etwa der ersten Hälfte des sechzehnten Jahr-
hundertsangehört, schreibt sich zugleich Herr zu Hemmersbach;
und nach ihm legt sich Wallraf Scheiffart von Merode zu
Bornheim, denselben Titel bei. Nun heisst es, dass Wilhelm
von Merode zu Bornheim den im J. 1574 ratione possessionis
beider Herrschaften Hemmersbach und Sindorf begonnenen
Prozess, im J. 1636 wieder aufgenommen, und dass dessen
Schwiegersohn Johann Frh. von Waldbott-Bassenheim denselben
fortgesetzt habe. Die betreffenden Akten- habe ich nicht vor
mir gehabt, und bin daher nicht im Stande, zu sagen, woher
das Haus Bornheim Ansprüche auf Hemmersbach erheben konnte.
Nach Heinrichs Tod ergriff sein Sohn Philipp Heinrich von
Vercken sogleich von Schloss und Herrlichkeit Hemmersbach
und Sindorf Besitz, und wurde dabei durch richterlichen Spruch
manutenirt. Derselbe starb im J. 1709. Seiner Tochter
Charlotte von Vercken wurde von ihrem Oheim Ludwig Wil-
helm von Vercken Herrn zu Puffendorf, die Lehenfolge streitig
J

Aktuelle Version vom 5. Juli 2011, 11:16 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
1  2  3  |  Heft 4  |  5  6  7  8  9  10  11  12

Inhalt  |  Beilagen  |  Berichtigung

Glossar
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[005]
Nächste Seite>>>
[007]
Datei:Strange 04.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.

Behuf der Gebrüder Winand und Nicolaus von Breyl vom Herzog Wolfgang Wilhelm mit den Herrschaften Hemmersbach und Sindorf belehnt, dergestalt, dass, wenn Johann von Vercken keine männliche lehensfähige Erben hinterliesse, die Töchter ordine successivo und ihre Mannsgeburt folgen und erben sollten; wäre aber weder von Söhnen, noch von Töchtern Mannsgeburt vorhanden, dann sollten genannte Brüder von Breyl und deren jetzige und künftige Söhne und Töchter ordine successivo zur Lehensfolge berechtigt, aber zugleich gehalten sein, wenn von Johann von Vercken noch einige Enkelinnen übrig wären diesen 35000 Rthlr. auszuzahlen; ferner, träte bei den Gebrüdern von Breyl derselbe Fall ein, wie bei Johann von Vercken, dann sollten Wilhelm und Arnold Gebrüder Scheiffart von Merode zu Clermont, und ihre beiderseitigen, männlichen Leibserben gleicher Gestalt, wie vorerklärt, die Nächsten sein und auf vorhergehende Erstattung der 35000 Rthlr. admittirt werden.

      Johann von Vercken hinterliess allerdings lehensfähige Söhne, unter denen Heinrich von Vercken im J. 1630 und dann wieder 1668 belehnt ward. Derselbe sass indess doch nicht so ganz friedlich und ungestört in seiner Herrschaft, indem nicht nur die Herren von Merode zu Clermont ihn beunruhigten, sondern auch das Haus Bornheim. Ulrich Scheiffart von Merode zu Bornheim, der etwa der ersten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts angehört, schreibt sich zugleich Herr zu Hemmersbach; und nach ihm legt sich Wallraf Scheiffart von Merode zu Bornheim, denselben Titel bei. Nun heisst es, dass Wilhelm von Merode zu Bornheim den im J. 1574 ratione possessionis beider Herrschaften Hemmersbach und Sindorf begonnenen Prozess, im J. 1636 wieder aufgenommen, und dass dessen Schwiegersohn Johann Frh. von Waldbott-Bassenheim denselben fortgesetzt habe. Die betreffenden Akten habe ich nicht vor mir gehabt, und bin daher nicht im Stande, zu sagen, woher das Haus Bornheim Ansprüche auf Hemmersbach erheben konnte.

      Nach Heinrichs Tod ergriff sein Sohn Philipp Heinrich von Vercken sogleich von Schloss und Herrlichkeit Hemmersbach und Sindorf Besitz, und wurde dabei durch richterlichen Spruch manutenirt. Derselbe starb im J. 1709. Seiner Tochter Charlotte von Vercken wurde von ihrem Oheim Ludwig Wilhelm von Vercken Herrn zu Puffendorf, die Lehenfolge streitig