Breslau/Bürgerbuch 1893/OCR-Teil2: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{OCR-Text}} {{Breslau/Bürgerbuch 1893||1|Titel|unvollständig}} ;ab Seite 201 201 g.. unter einander einen Abstand von mm-destens 20 Ruthen oder 100 Schritte...“) |
K (4o->40) |
||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 119: | Zeile 119: | ||
Polizei'Verotdnung betr. den Strahenvertehr in BreSlau. 211 | Polizei'Verotdnung betr. den Strahenvertehr in BreSlau. 211 | ||
gehalten und das Oeffnen der Barrieren bezw. der Durchgang des Zuges abgewartet werden. | gehalten und das Oeffnen der Barrieren bezw. der Durchgang des Zuges abgewartet werden. | ||
§ 35. In Fahrbahnen, welche so eng find, dah zwei Wagen nicht nebeneinander Raum habm, darf nicht eher eingelmkt werden, alS bis der Filhrer sich ilberzeugt hat, dah die Fahrbahn frei ist. | |||
§ 36. Anf enger Fahrbahn hat unbeladenes Fuhr-werk, sobald ihm beladenes entgegenkommt, so lange hart am rechtsseitigen Rinnstein zu haltm, bis das be-ladene vorilber ist. Ist llberhaupt kein Raum fllr zwei Fuhrwerke vorhanden, so mnh das unbeladene zurllck« gezogen werdm. | § 36. Anf enger Fahrbahn hat unbeladenes Fuhr-werk, sobald ihm beladenes entgegenkommt, so lange hart am rechtsseitigen Rinnstein zu haltm, bis das be-ladene vorilber ist. Ist llberhaupt kein Raum fllr zwei Fuhrwerke vorhanden, so mnh das unbeladene zurllck« gezogen werdm. | ||
§ 37. Ist beim Andriingen von Fuhrwerken nach dem niimlichen Ziele eine Reihenfolge polizeilich ange-ordnet worden, oder von selbst entstanden, so hat jedes neu hinzukommende Fnhrwert dem letzten in der Reihe sich anzuschliehen. Kein Fuhrwerk darf aus der Reihe ausbrechen, vorfahrende Uberholen, oder sich in die Reihe eindrilngen. | § 37. Ist beim Andriingen von Fuhrwerken nach dem niimlichen Ziele eine Reihenfolge polizeilich ange-ordnet worden, oder von selbst entstanden, so hat jedes neu hinzukommende Fnhrwert dem letzten in der Reihe sich anzuschliehen. Kein Fuhrwerk darf aus der Reihe ausbrechen, vorfahrende Uberholen, oder sich in die Reihe eindrilngen. | ||
Zeile 131: | Zeile 131: | ||
4. llberall, wo ein starker Berkehr von Wagen, Reitern oder Fuhga'ngern stattfindet, | 4. llberall, wo ein starker Berkehr von Wagen, Reitern oder Fuhga'ngern stattfindet, | ||
5. an allen Orten, wo em offentlicher Anschlag (Schritt-Tasel) das Fahren in schnellerer Gangart untersagt. | 5. an allen Orten, wo em offentlicher Anschlag (Schritt-Tasel) das Fahren in schnellerer Gangart untersagt. | ||
§ | § 40. Kein Fuhrwert, mit Ausnahme der Fuhr-werke der Feuerwehr, dars auf den Strahen in starkerer Gangart als im Trabe gesahren werden. | ||
5. schlttten. | 5. schlttten. | ||
§ 41. Die Bestimmungen der §§ 1—5 und 7—40 finden auch auf Schlitten Anwendung. | § 41. Die Bestimmungen der §§ 1—5 und 7—40 finden auch auf Schlitten Anwendung. | ||
Zeile 777: | Zeile 777: | ||
3 600 80 — 20 88 — 22 — 3 600 | 3 600 80 — 20 88 — 22 — 3 600 | ||
3 900 92 — 23 101 20 25 30 3 900 | 3 900 92 — 23 101 20 25 30 3 900 | ||
104 26 114 | 104 26 114 41) 28 60 | ||
4500 118 ^>>v 29 50 129 80 32 45 4500 | 4500 118 ^>>v 29 50 129 80 32 45 4500 | ||
5000 132 — 33 — 145 20 36 30 5000 | 5000 132 — 33 — 145 20 36 30 5000 | ||
Zeile 1.106: | Zeile 1.106: | ||
In Gebiiuden ohne Feuerungen kbnnen nach Um-stknden ungepuhie Holzdecken zugelassen werden. | In Gebiiuden ohne Feuerungen kbnnen nach Um-stknden ungepuhie Holzdecken zugelassen werden. | ||
§ 22. Dachdeckung. | § 22. Dachdeckung. | ||
Die Dilcher der Gebilude, sowie auch der Holzbau-lichkeiten und offenen Holzconftructlonen (vergl. § | Die Dilcher der Gebilude, sowie auch der Holzbau-lichkeiten und offenen Holzconftructlonen (vergl. § 19) | ||
20* | 20* | ||
308 Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. | 308 Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. | ||
Zeile 1.148: | Zeile 1.148: | ||
DieBenuhung VffentltcherTinrichtungen, wteHydranten, Wafferverschlllsse fLr Gasleitungen, Nrunnen, Laternen u. s. w. darf durch Baugerliste und BauzHune nicht be-eintrllchtigt werden. | DieBenuhung VffentltcherTinrichtungen, wteHydranten, Wafferverschlllsse fLr Gasleitungen, Nrunnen, Laternen u. s. w. darf durch Baugerliste und BauzHune nicht be-eintrllchtigt werden. | ||
Bleibt nicht ein mindestens 1 w breiterTheil desNNrger-steiges ftei, so ist in der Regel ein stcher Nberdeckter | Bleibt nicht ein mindestens 1 w breiterTheil desNNrger-steiges ftei, so ist in der Regel ein stcher Nberdeckter | ||
312 Naupollzel'Ordnung f^r die Stadt Breslau. | |||
Durchgang oder mit Vretterbelag und Gelinder versehencr Nebengang herzustellen. | Durchgang oder mit Vretterbelag und Gelinder versehencr Nebengang herzustellen. | ||
Vor den Baugerllsten und VauzLunen find nech Bedllrfnih in H0he von etwa 3 m sicher ilberdeckte, mlt Vrlistungen versehene Schuhdilcher anzubringen. | Vor den Baugerllsten und VauzLunen find nech Bedllrfnih in H0he von etwa 3 m sicher ilberdeckte, mlt Vrlistungen versehene Schuhdilcher anzubringen. |
Aktuelle Version vom 25. Juni 2011, 20:51 Uhr
- Nachfolgender OCR-Rohtext muss noch korrigiert und in die Einzelseiten eingefügt werden. Wie Sie sich daran beteiligen können, erfahren Sie hier: Portal:DigiBib/Editionsrichtlinien.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Breslau/Bürgerbuch 1893 | |
Nächste Seite>>> [Titel] | |
Datei:Breslau Buergerbuch 1893.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unvollständig | |
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
|
- ab Seite 201
201 g.. unter einander einen Abstand von mm-destens 20 Ruthen oder 100 Schritten beob-achten, d. auherdem aber die niimliche Seite der Strahe einhalten. 3. Auf allen Fahrten in der Dunkelheit mllssen die Wagen ewe an einer der Rungen des Hinterwagens befestigte Laterne filhren. 4. Bei Bege^nungen von mit Langholz beladenen Wagen mlt anderen Fuhrwerken an Biegnngen der Strahen milssen die ersteren Wagen vor der Biegung so lange halten, bis das andere Fuhrwert vorlibergefahren ist. Sind die be-gegnenden Fuhrwerke beiderseits mit Langholz beladen, so muh dasjenige Fuhrwert in vor» bezeichneter Weise anhalten, welches auf der concaven Seite der Wegebiegung, also auf der-jenigen Seite, wo das angrenzende Terrain in den Weg einsprmgt, fkhrt. Zuwiderhandlungen geqen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldbuhe bis zu zehn Thalern oder verhiiltnihmiihiger Gefckngnih-strafe geahndet. Breslau, den 18. August 1860. Konigl. Regierung, Abtheilung des Inuern. II. Auch andere Gegenstilnde mtlssen, falls ste so weit llber den Hinterwagen hinausrasten, dah ste beim Berfahren in Schwingung gerathen, mittelst einer Kette oder Leine zusammengereitelt werden. Fllr den Uber den Hinterwagen hinausragenden Theil einer derartigen Ladung, namentlich auch, wenn letztere aus Langholz besteht, muh em besonderer Lenler bestellt werden, welcher den etwa entftehenden Schwin- 202 Polizei.Verordnung betr. den Strafenverkehr in BreSlau. gungen dadurch zu begegnen hat, dah er ein Ende der die Ladung umschlingenden Kette oder Leine straff an» gezogen in der Hand hiilt. § 15. Die Ladung muh im richtigen Verhiiltnih zur Leistungsfiihigkeit des Gespannes stehen. Ueberladung des Fuhrwerks, die das UnvermLgen des Gespannes zur Fortschaffung oder liinger dauernde Berlehrsstorungen zur Folge hat, ist verboten. § 16. Die Ladung muh derartig vertheilt und be-festigt sein, dah sie weder ganz, noch theilweise herab« fallen, noch em Umschlagen des Fuhrwerks herbei-fllhren tann. Auch darf sie weder ganz noch theilweise auf der Erde schleifen. e. Fnhrer. aa. Eigenschaften. § 17. Des Fahrens und der Behandlung derZug-thiere Unkundige, sowie solche Personen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht llberschritten haben, dllrfen auf offentlicher Sttahe Fuhrwert nicht slihren. Wer solchen Personen die Filhrung anvertraut, ist ebenfalls strafbar. bb. Verpflichtungen. § 18. Wiihrend der Fahrt hat der Kutscher, falls er nicht vom Sattel fiihrt, den im § 2 bezeichneten Platz einzunehmen. Das Einhergehen neben den Jug-thieren und dem Fuhrwerke ift untersagt. Diese Be-stimmung findet auf die Flthrer von Marstalltarren und Polizei'Verordnung betr. den Strahenverkehr in Breslau. 203 Leichenwagen oder auswilrtigem Lastftchrwert teine An-wendung. FUHrer, welche, wiihrend ihr Fuhrwerk auf 3er Strahe ftch befindet, schlafend oder in trunlenem Zustande betroffen werden, find ftrafMig. § 19. Die Absicht des Stillhaltens, des Umwendens und des plo'hlichen Verlassens der bisher verfolgten Fahrrichtung ist dem Hintermanne durch Emporhalten der Peitsche kundzugeben. Das Knallen mit der Peitsche und das Schlagen nach fremden Pferden ist untersagt. § 20. Die in der Fahrrichtung stehenden oder sich bewegenden Personen stnd durch lautes und rechtzeitiges Anrufen auf die Anniiherung des Fuhrwerks aufmertsam zu machen. Erfcheint dieser Zuruf unzureichend, so ist anzuhalten. s 21. Bespanntes Fuhrwerl darf auf Sffentlicher Strahe nicht ohne Aufsicht bleiben. Ausnahmen find nur infoweit zulkssig, als der FUHrer behufs Be« oder Entladens seines Fuhrwerks genothigt ist, stch zeitweife von demfelben zu entfernen. In solchen Fallen must jedoch das Fuhrwert neben dem Strahenrinnstein auf-gestellt und das Gespann turz angebunden, fowie nach innen abgestrkngt werden. Zugthiere, welche schon ein-mal durchgegangen find, darf der Fllhrer unter keinen UmstLnden sich selbst llberlassen. 8 22. Der Fuhrwerlsvertehr hat sich ausfchliehlich auf. die dafitr bestimmten Fahrdilmme und Fahrwege zu beschriinlen. Wo in dieser Beziehung durch sffent-lichen Anschlag hinftchtlich gewisser Arten von Fuhr-werl oder gewisser Zeiten noch weitere Befchrllnkungen 204 Polizel'Verordnung betr. ben Strasienverkehr in BreSlau. eingefilhrt find, hat die betreffende Anllindigung ver-bindliche Kraft. § 23. Von der Benutzung durch bespanntes Fuhr-werl find bis auf Weiteres ausgeschlofsen: 1. der Neumarkt auherhalb der Fahrdiimme, 2. der Wochenmarktplatz an der Friedrich-Wilhelm-strahe auherhalb der Fahrdiimme, 3. der Blticherplatz auherhalb der Fahrdamme, 4. der Salvatorplatz auherhalb der Fahrdiinlme, 5. der Friinkelplatz auherhalb der Fahrdiimme, 6. der Exercierplatz am loniglichen Palais auherhalb des Fahrdammes, 7. der Lessingplatz auherhalb der Fahrdiimme, 8. der Marktplatz auf der Matthiasftrahe zwischen Rosenthalerstrahe und Mehlgasse auherhalb der Fahrdiimme, 9. der Chriftophoriplatz, 10. der Matthiasplatz auherhalb der Fahrdiimme, 11. die inneren Promenaden der Stadt und die An-lagen deS Kiinigsplatzes, sowie des Kaiserin< Auguftaplatzes, 12. das frllhere Ohleterrain, 13. der Fuhweg vom sogenannten Schlohchen Nr. 1 am Rohplatz nach dem Schiehwerder bis zum Schiehhausgraben, 14. das Wiildchen an der Rosenthalerstrahe, 15. das GSHchen am Mauritiuskirchhofe, Polizei'Verordnung betr. den Strafenverkehr in VreSlau. 205 16. daS Giihchen zwischen der Grohen Dreil'mdengasse und dem Schiehwerderplatz, welches in letzteren zwifchen Nr. 16 und 18 einmllndet, 17. das Schulgiihchen zwischm Nr. 23 und 24 der Fischergasse und Nr. 4 und 5 der Friedrich-Wil-helmstrahe, 18. das SeidelMchen zwischen Laurentiusstrahe und Kleine Scheitnigerstrahe, 19. das Brkuergiihchen zwischen Hijfchenstrahe und Gabitzstrahe, 20. der Theil der Dorotheengasse zwischen der Iunkern-stratze und dem Ringe, 21. der Theil der Stockgasse zwischen der Nadlergasse und dem Ringe, 22. alle Wege, welche durch Anschlag als Reit-, Fuh-oder gefperrte Wege bezeichnet find. § 24. X. Nachbenannte Strahen, an deren Ecken zwei Pfeile angebracht find, dllrfen durch bespanntes Fuhrwert, gleichviel welcher Art, nur in der Richtung befahren werden, nach welcher die Spitzen der Pfeile hinweisen: 1. die Barbaragasse vom Barbaratirchhofe her, 2. die Dorotheengasse zwischen Carlsstrahe und Minoritenhof nur von der Carlsstratze her, zwischen Iunternstrahe und Kiinigstrahe nur von der Konigs-strahe her, 3. die Einhorngasse vom Neumarkt her, 4. die Freiheitsgasse von der Gartenstrahe her, 5. die Oerbergasse nur von der Oderstrahe her, 6. die Langeholzgasse von der Albrechtsstrahe her, 206 Polizei'Verordnung betr. den Strafenverkehr in NreSlau. 7. die Marstallgasse von der Schuhbrllcke her, 8. die Nadlergasse von der Oderstrahe her, 9. die Predigergasse von der Altbllherstrahe her, 10. die Wassergllsse von der Wilhelmsbrilcke her, 11. die Ziegengasse vom Neumarkt her, 12. die Weintraubengasse von der Ohlauerstrahe her, 13. die Kleine Orofchengasse von der Schweidnitzer-strahe her, 14. der Theil der Neuen Gaffe zwischen Ohlauerstrahe und Ketzerberg von der Ohlauerstrahe her, 15. die Kleine Domstrahe vom Botanischen Garten her, 16. der Hintermarkt an Wochentagen bis 12 Uhr Mittags vom Ringe her, Auherdem diejenigen Strahen, welche durch das Polizeiprafidium nach erfolgterZustimmung des Magistrats amtlich im Breslauer Fremden- und Intelligenzblatt bekannt gemacht werden. L. Nachbenannte Strahen, an deren Ecken ein Pseil angebracht ist, dUrsen durch Lastsuhrwert nur in der Richtung befahren werden, nach welcher die Spitze des Pfeiles hinzeigt: 1. die Albrechtsstrahe in der Richtung vom Ring nach dem Dominikanerplah, 2. die AltbUherstrahe in der Richtung vom Ritter-platz nach der Hummerei, 3. die Carlsstrahe in der Richtung vom Carlsplahe nach der Schweidniherstrahe, 4. die Catharinenstrahe in der Richtung von der Albrechtsstrahe her, Polizei'Verordnung beir. den Sirastenverkhr in BreSlau. 207 5. die Iunternstrahe von der Schweidnitzerstrahe her, 6. die Nicolaistrahe in der Richtung vom Kdnigs-plahe nach dem Ringe, 7. die Oderstrahe in der Richtung vom Ringe nach der Burgstrahe, 8. die Ohlauerstraste in der Richtung vom Stadt-graben nach dem Ringe, 9. die Reuschestrahe in der Richtung vom Blllcherplatz nach dem KVnigsplatz, 10. der Rohmarkt von der Schlohstrahe her, 11. dieSchmiedebrllcke in der Richtung vom Universities-platze nach dem Ringe, 12. die Schuhbrllcke in der Richtung von der Grohen Groschengasse nach der Burgstrahe. Auherdem diejenigen Strahen, welche durch das Polizeipriisidium nach erfolgterZustimmung des Magistrats amtlich im Breslauer Fremden- und Intelligenzblatt bekannt gemacht werden. § 25. 1. Lastfuhrwerk, gleichviel ob beladen oder nicht, welches von einer Vorstadt in eine andere geht, darf die innere Stadt nicht berilhren. Derartiges Fuhrwerk, welches auf dem Wege von Vorstadt zu Vorstadt die Oder zu passiren hat, muh seinen Weg mit Vermeidung der inneren Stadt llber die KSnigsbrUcke und Wilhelmsbrllcke oder llber die Lessingbrilcke nehmen. Zur inneren Stadt wird derjenige Stadttheil ge« rechnet, welcher von dem Stadtgraben und der Oder, und zwar im Often von dem Gondelhafen, dem Lesfing« 208 Polizei'Verordnung betr. den Strastenverkehr ln NreSlau. platze und Stadtgraben, im Sliden und Westen von dem Stadtgraben und im Norden durch das linke Oderufer zwischen Konigsbriicke und Gondelhafen begrenzt wird. 2. Die FKHrgasse zu befahren ift nur den Be-wohnern derselben gestattet. 3. Die Pltitze an der Elisabeth, und Maria-Magdalenenkirche dttrfen nur von denjenigen befahren werden, die in diese Kirchen oder in die anliegenden Grundstllcke stch begeben wollen. 4. Der Vingang zum Tops- und Leinwandkram durch das Haus Am Rathhaus Nr. 25 darf auch von Hundewagen, Handwagen, Schubtarren und Radwern nicht befahren werden. § 26. Alles Fuhrwerk hat wiihrend der Fahrt, so-weit nicht ortliche Hindernisse entgegenstehen, ftets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Nach der ent« gegengesehten Seite darf, wenn dort angehalten werden soll, nicht friiher abgebogen werden, als der Zweck es erfordert. § 27. Das Ausweichen geschieht nach rechts in der Regel mit halber Spur. Unbeladene Fuhrwerke weichen beladenen, falls der Raum es gestattet, mit ganzer Spur aus. In gleicher Art weichen bei abschUsfiger Fahrdahn bergauffahrende Fuhrwerke bergabfahren-den aus. Das Einbiegen aus einer Strahe in die andere nach rechts muh in kurzer Wendung, nach links im weiten Bogen geschehen. Von zwei Fuhrwerken, deren Fahrbahnen sich treuzen, hat, wcnn das eine beladen, das andere unbeladen ist, Polizet'Verordnung betr. den Strahenverkehr in VreSlau. 209 letzteres zu halten, bis das andere vorliber ist. Sind beide Fuhrwerke beladen oder unbeladen, so hat das-jenige zu halten, welches das kreuzende Fuhrwerk zur rechten Hand hat. § 28. Geschlossen marschirenden Militiir-Abtheilungen, Leichen und anderen ijffentlichen Aufzllgen, kttniglichen und ksniglich prinzlichen Equipagen, Postwagen, den Fuhrwerken der Feuerwehr und den zur Strasten-besprengung bestimmten ist sowohl von vorfahrenden als von entgegenkommenden Fuhrwerken liberal! voll-stiindig Raum zu geben. Gestattet dies die Oertlichkeit nicht, so must so lange gehalten werden bis jene vor-Uber find. Fuhrwerken der Feuerwehr gegenllber sind, auf das llbliche Glockensignal, auch die vorbezeichneten Fuhr¬werke, Aufzltge u. s. w. in gleicher Art Raum zu geben bezw. anzuhalten verpflichtet. § 29. Das Vorbeifahren geschieht links und zwar im Trabe. Der Fllhrer eines langsam fahrenden Fuhrwerts muh das nachkommende schneller fahrende Fubrwerk auf ein von dem Flthrer des letzteren gegebenes Zeichen mit halber Spurweite links vorbeilassen, wenn er nicht felbst am Ausweichen verhindert ift. § 30. An Ecken und Kreuzungspunkten von Strahen, auf Brlicken, in Thoren und Durchfahrten, sowie liberall, wo die Fahrbahn durch entgegenkommende Fuhrwerke verengt ist, darf nicht vorbeigefahren werden. § 31. Fuhrwerke, deren Bauart, Einrichtung oder Ladung kein Umwenden auf der Stelle zuliiht, (dazu Nreslauer Vbrgerbuch. 3. Iahrg. 210 Polizei-Verordnung betr. den Strahenverkehr in BreSlau. gehvren alle Rollwagen, Fracht- und grvhere Lastwagen) dlirfen auf dffentlicher Strahe ilberhaupt nicht, alle ilbrigen Fuhrwerke nur in den F6llen umwenden, wo andere Fuhrwerke dadurch in der Fahrt nicht gesti>rt werden. Das ZurUckstohen zum Zwecke des Umwendens ist unstatthaft. 8 32. Inmitten des Fahrdammes, auf Brlicken, in Thoren, Durchfahrten und auf Straheniibergiingen, welche fllr Fuhgiinger bestimmt find, fowie ilberall, wo ein Lffentlicher Anschlag das betreffende Verbot aus» fpricht, ist das Stillhalten untersagt. § 33. Zum Zwecke des Stillhaltens muh das Fuhrwerk hart an den Rinnstein gebracht und in der Art aufgestellt werden, dah Border- und Hinterwagen gleich weit von demselben abstehen. Auch unter Beob-achtung diefer Vorschrift bleibt das Stillhalten unzu-liissig, fobald dem betreffenden Punlte gegenllber auf der anderen Seite des Fahrdammes bereits ein Fuhrwerk httlt, es sei denn, dah der Fahrdamm breit genug ift, um zwifchen zwei an den Seiten haltenden Fuhrwerken noch Raum filr den gleichzeitigen Durchgang zweier anderer Fuhrwerke llbrig zu lassen. Auf Fuhrwerke fUr die Strahensprenssung und Kanal-reinigung, welche an den Hydranten und Schkchten halten mlissen, sindet diefe Bestimmung leine An« wendung. § 34. Sind EifenbahN'Uebergsnge durch Barrieren gefperrt, oder ist das Herannahen ewes guges signalisirt, so muh mindeftens 25 Schritt vor dem Bahntiirper an- Polizei'Verotdnung betr. den Strahenvertehr in BreSlau. 211 gehalten und das Oeffnen der Barrieren bezw. der Durchgang des Zuges abgewartet werden. § 35. In Fahrbahnen, welche so eng find, dah zwei Wagen nicht nebeneinander Raum habm, darf nicht eher eingelmkt werden, alS bis der Filhrer sich ilberzeugt hat, dah die Fahrbahn frei ist. § 36. Anf enger Fahrbahn hat unbeladenes Fuhr-werk, sobald ihm beladenes entgegenkommt, so lange hart am rechtsseitigen Rinnstein zu haltm, bis das be-ladene vorilber ist. Ist llberhaupt kein Raum fllr zwei Fuhrwerke vorhanden, so mnh das unbeladene zurllck« gezogen werdm. § 37. Ist beim Andriingen von Fuhrwerken nach dem niimlichen Ziele eine Reihenfolge polizeilich ange-ordnet worden, oder von selbst entstanden, so hat jedes neu hinzukommende Fnhrwert dem letzten in der Reihe sich anzuschliehen. Kein Fuhrwerk darf aus der Reihe ausbrechen, vorfahrende Uberholen, oder sich in die Reihe eindrilngen. § 38. Fuhrwerk, welches nicht auf Federn ruht, oder in Federn H6ngt, darf liberall nicht anders als im Schritt fahren. § 39. Alles Fuhrwerk mutz im Schritt fahren: 1. beim Einbiegen aus einer Straste in die andere, 2. bei der Ausfahrt aus Grundstiicken, welche an der sffentlichen Strahe liegen und bei der Einfahrt in dieselben, 3. in der Niihe der Kirchen wilhrend des vffentlichen Gottesdienstes an Sonn- und Fefttagen, 14* 212 Polizei.Verordnung betr. den Strahenverkehr in BreSlau. 4. llberall, wo ein starker Berkehr von Wagen, Reitern oder Fuhga'ngern stattfindet, 5. an allen Orten, wo em offentlicher Anschlag (Schritt-Tasel) das Fahren in schnellerer Gangart untersagt. § 40. Kein Fuhrwert, mit Ausnahme der Fuhr-werke der Feuerwehr, dars auf den Strahen in starkerer Gangart als im Trabe gesahren werden. 5. schlttten. § 41. Die Bestimmungen der §§ 1—5 und 7—40 finden auch auf Schlitten Anwendung. § 42. Schlitten dilrfen nur mit Schellen- oder Glockengela'ut gesahren werden, und zwar auch in dem Falle, wenn fie zu einem aus mehreren Schlitten* suhrwerken bestehenden Zuge gehiiren (olr. § 366 Nr. 4 des Strafgesetzbuches). 3. ltadwern, schubkarren, Hand- und Hundcwagen. 8 43. Unbeladene Radwern und Schubkarren dUrsen niemals geschoben, sondern mllssen stetS gezogen werden. Das Schieben von beladenen Radwern und Schub¬karren ist nur gestattet, wenn deren Ladung dem Filhrer die freie Aussicht nach vorn gewa'hrt, andernsalls mlissen sie ebensalls gezogen werden. Wahrend der im § 4 niiher bestimmten Zeit find fie mittelst einer Laterne zu beleuchten. § 44. Handwagen dllrfen niemals geschoben (ge-stohen), sondern milssen stets gezogen werden. Sowohl bei diesen als auch bei den Hundewagen hat der Filhrer Pollzel'Verordnung betr. den Strahenverkehr tn VreSlau. 213 wa'hrend der Fahrt die Deichsel bezw. Gabel stets in der Hand zu halten. Wiihrend der im § 4 naher bestimmten Zeit der Dunkelheit find nicht blos die Hundewagen, sondern auch die Handwagen mittelst einer Laterne gehiirig zu beleuchten. Auf Kinder- und Krankenwagen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. § 45. Personen auf Hundewagen zu befttrdern ift untersagt. § 46. Soweit dieselben ilberhaupt darauf anwendbar find, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7, 11. 16, 20, 22, 23, 26, 28, 30, 32 bis 37 auch filr Radwern und Schubkarren; die Bestimmungen der s§ 1, 7, 10, 11, 15, 16, 20, 22, 26—28, 30, 32-39 auch sUr Hand-und Hundewagen. Das Ohleterrain darf mit den hier erwiihnten Transportmitteln nur nach eingeholter Genehmigung der P olizeibehsrde befahren werden. § 47. Bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Grundstilcken, welche an der vffentlichen Strahe liegen, ift das vorbeipassirende Publikum rechtzeitig und aus-reichend zu warnen und ift der Filhrer verantwortlich fllr jede herbeigefllhrte Befchadigung oder Belastigung der Borlibergehenden. § 48. Bezilglich des Fahrens mit Belocipeden gilt nachftehende Polizei-Berordnung vom 17. September 1885 (Breslauer Fremden. und Intelligenzblatt Nr. 257)- 214 Pollzei-Veroidnung bett. den Strasienvertehr tn VreSlau. Polizei-verordnung.*) Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes Uber die Polizei-Berwaltung vom 11. M6rz 1W0, sowie des § 143 des Gesetzes llber die allgemeine Landes-verwaltung vom 30. Iuli 1883 wird nach Er-giinzung der vom Magistral versagten Iustimmung durch den Beschluh des Bezirks-Ausschusses zu Breblau vom 22. October 1885 folgende Polizei-Verordnung erlassen: § 1. Das Fahren auf Belocipeden ist ver« boten: a. auf den Stratzen und Pllltzen der inneren Stadt, welche von dem Stadtgraben und der Oder begrenzt wird, b. auf den Brilcken, mit Ausschluh der llber die alte Oder filhrenden, auf den Bilrgersteigen, Promenaden und Fuhwegen. § 2. In der Zeit von emer Stunde nach Sonnen-untergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist das Fahren auf Velocipeden verboten. § 3. Soweit das Fahren auf Belocipeden in den ofsenttichen Stratzen zulgsfig, ift es nur Per-sonen gestattet, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und des Fahrens durchaus lundig find. 8 4. Das Wettfahren, Umkreifen von Fuhr-werten und Reitern, sowie alle Handlunaen, welche geeignet find, den Bertehr zu ftsren oder Pferde fcheu zu machen, find verboten. 8 5. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden mit Geldbuye bis zu 30 Mart oder im ') Vgl. anch vorftehende Nr. 30, S. 179. Pollzei'Verordnung betr. den Strahenvertehr in VreSlau. 215 Falle des Unvermvgens mit verhiiltnihmkhiger Haft ' bestraft. Diese Polizei-Berordnung tritt mit dem Tage der Publication in Kraft. Breslau, den 17. September 1885. Der Polizei-PrAsident. v. Melten nnd Mkyren der?ferde. tz 49. Fllr Reitpferde ift die Anwendung von ZIumen ohne Gebih nicht gestattet. 8 50. Der Reitverkehr hat fich auf die Fahrdiimme und die durch offentlichen Anschlag als folche kenntlich gemachten Reitwege zu beschriinten. § 51. Reiter mit Handpferden dlirfen nur im Schritt reiten und milssen letztere stets lurz gefllhrt werden. § 52. Pferde, welche nicht vor em Fuhrwerk ge-fpannt find oder nicht geritten werden, mllssen kurz am Zllgel geflihrt werden. Solche Pferde an Fuhrwerke angebunden mitzufilhren ist verboten. § 53. Die Bestimmungen der §§ 8, 17, 22, 23, 25 Nr. 2—4, 26, 28, 30, 32, 33, 34, 37, 39, 40 finden auch auf Reiter und Fllhrer von Pferden An« wendung.
Meschzdtgung und Mettstlgnng durch Hhtere.
a. Viehtrieb. § 54. Ieder Viehtransport, welcher nicht mittelst Fuhrwerk erfolgt, must, abgesehen von der durch die Steuerabferngung entstehenden Berzogerung ohne jeden 216 Polizei'Verordnung betr. den Stratzenverkehr in BreSlau. Aufenthalt vor sich gehen. Im Uebrigen finden die §§ 8, 17, 22, 23, 24, 25 Nr. 2—4, 26, 28, 30, 32 und 34 auch auf Viehtransporte finngemkh Anwendung. 8 55. Mit Ausnahme der in den §§ 60 und 61 vorgesehenen Fiille und unbeschadet der Vorschriften des § 59 wird der Viehtrieb durch die Strahen der Stadt bis auf WeitereS zwar noch gestattet, jedoch folgenden Beschrsnkungen unterworfen: 1. Bullen dllrfen nur einzeln und nachdem ihnen die Augen verbunden worden, durch die Strahen der Stadt geftihrt werden. Ueberdies miifsen sie ent« weder an einer Nasenzange, oder gehorig gefejselt geleitet werden. Im letzteren Falle muh jeder einzelne Bulle von mindestens zwei erwachsenen Treibern begleitet werden, von denen der eine das Thier am Kopfe zu leiten, der andere die um die Fllhe geschlungene Fessel zu fllhren und hinter dem Bullen herzugehen hat. 2. Anderes Rindvieh darf nicht in groheren Trupps als zu vier StUck und nur unter der Begleitung von je einem Treiber auf je zwei Stllck gefllhrt werden. Ausnahmen zu gestatten, z. B. bei Heerden podolischen Viehs, bleibt der Polizei-behbrde ilberlassen. 3. Schweine dllrsen me in grLheren Trnpps als zu 30 Stitck getrieben werden und sind zu jedem Trupp mindestens zwei Treiber zu stellen. 4. Schafe und Ziegen dlirfen heerdenweise ohne Be-schr3nkung der Stllckzahl getrieben werden, auf je 100 Stuck sind aber zwei Treiber zu stellen. Polizei'Verordnung betr. den Stcahenverkehr in Breslau. 217 5. Ieder Viehtrieb durch die Stadt muh ohne allen Aufenthalt vor stch gehen und dllrfen Bieh-transporte auf den Strahen und Pliitzen der Stadt nicht verweilen. § 56. Personen nnter 16 Iahren und gebrechliche Personen dllrfen alS Treiber nicht verwendet werden. § 57. Sowohl Treiber alS Auftraggeber find fltr die genaueste Beachtung dieser Verordnung verant-wortlich. tz 58. DaS vom linken Oderufer herlommende Vieh, Welches zum stiidtischen Schlachthof geschafft werden soll, darf in die innere Stadt (ok. § 25. 1. Abs. 3) nur vom KiwigSplatze her eingefllhrt und llber die Nikolaistrahe und BlltMerstrahe, oder. wenn die Steuerbehorde die Einfllhrung in den Schlachthof von der Weihgerbergaffe her gestattet, auch llber diese dorthin gebracht werden. Das zum Schlachthof zu transportirende Vieh, welches vom rechten Odernfer her kommt, kann seinen Weg auch itber den niirdlichen Theil der UniversitiitSbrllcke, die Mllhlenbrllcke, Herrenstrahe und EngelSburg nehmen. Wenn der Transport zum Schlachthofe zu Wagen erfolgt, so haben die entleertln Fuhrwerle ihren RUck-weg llber die BUttnerstrahe resp. Weihgerbergaffe bis zur Reuschestrahe, sodann diese entlang bis zum KijnigS-platz und weiter zum Nitolaistadtgraben zu nehmen. Die ViehtranSporte vom Wochenviehmarkt find in der Schweidniher-Vorstadt llber die Gartenstratze, Neue Graupenstrahe, sodann llber den Schweidnitzer- und Nikolaiftadtgraben zu leiten. 218 Pollzei'Verordnung betr. den Strasienverkhr in BreSlau. § 59. Mit AuSnahme deS nach dem stiidtischen Schlachthofe zu tranSportirenden BieheS, fowie der-jenigen Stltcke Rindvieh, welche zu oder auS den in der inneren Stadt (etr. § 25. 1. Abs. 3) beftndlichen Kuh-stiillen geschafft werden follen, darf kein Vteh in refp. durch die innere Stadt gefahren oder getrieben werden. Der Weg, den daS Vteh zu und von den KuhstiilleN in der inneren Stadt (okr. § 25. 1. Abf. 3) zu nehmeu hat, sowie die Ieit, wenn folche Viehtransporte aus-gefilhrt werden dlirfen, sowie ferner die Art deS Trans» porteS wird den Inhabern der Kuhstiille vom Polizei-Prasidium vorgeschrieben. § 60. Die mittelst Eisenbahn oder Fuhrwerk trans-portirten Kiilber und Schafe dlirfen nicht geknebelt werden. Der Transport dieser Thiere auf Schubkarren ist untersagt. § 61. Bullen und Schweine milsfen gefahren werden: a. von dem Wochenviehmarktplatze nach den Schlacht-Mtten hierselbft und nach den Bahnhofen, und von diesen Stellen auS nach dem Wochenviehmarttplatz, den Bahnhofen und den SchlachtMten, b. von hiesigen Stiillen auS nach den Schlachtftiitten am Orte, o. Mastschweine mttssen innerhalb deS Stadtbezirls stetS gefahren, dltrfen jedoch nicht auf Schublarren tranSportirt werden. § 62. Den Vorschriften der §§54 bis 61 unter-liegen auch die BiehtranSporte zu IahresviehmsrKen. Polizei'Verordnung betr. den Strasienvertehr in VreSlau. 219 d. tast- und Zugthiere. § 63. Bissige Last- nnd Zugthiere mllssen mit Maulksrben versehen sein. Die Anwendung von Ziiumen ohne Mundstitck ist auch bei ledigen Last- und Zugthieren untersagt. § 64. Baugrund und Baumaterialien dllrfen nicht zu und von Baustellen, Lagerpllltzen, Lehm-, Kies- und Sandgruben resp. Sandlagerftiitten mit von Pferden gezogenen Lastwagen besordert werden, wenn nicht von der An- oder Absahrtsstelle bis zur niichsten befestigten Strahe eine das Erdreich bedeckende seste Fahrbahn, welche stets in dem zweckentsprechenden Iustande zu er-halten ist, hergestellt und ausschliehlich benutzt wnd. Strafbar smd die Unternehmer von Bauten, fowie die Inhaber von Lagerpliitzen und Gruben, welche die Herstellung und Instandhaltung der Fahrbahn, sowie die Flihrer der Wagen, welche die Benutzung derselben unterlassen oder vor deren Herstellung zu oder von den bezeichneten Stellen an- oder absahren. o. Hunde. § 65. Hunde mllssen auf vfsentlicher Strahe oder an Orten, wo Menschen verkehren, mit einem iiber die Schnauze des Hundes hinausreichenden, das Beihen schlechterdings verhindernden Maulkorb verfehen sein, dessen genaue Form vorzuschreiben der PolizeibehVrde vorbehalten bleibt. (Wegen der Steuermarke siehe § 10 des revidirten Reglements llber die Erhebung der Hundesteuer vom 8. September 1852.) Bei eintretender Tollwuth ist den jedesmaligen, in dieser Beziehung er- 220 Polizei'Verordnung betr. den Strafenverkehr in Breslau. lassenen Anordnungen der Polizeibehorde unbedingt Folge zu geben. § 66. Auf den inneren Promenaden der Stadt, sowie in den Anlagen von Scheitnig wird autzerdem das Fllhren der Hunde an einer kurzen Leine vor-geschrieben. 8 67. Hunde, welche zur Bewachung von Buden, Karren oder Wagen auf der Stratze Verwendung finden, milssen mit emem Maulkorbe versehen und ange-kettet sein. § 68. Liiusige Hllndinnen dltrfen nicht auf die Strahe gelassen werden. § 69. Hunde mllssen stets so gehalten werden, dah sie nicht durch Heulen oder Bellen die Ruhe storen, und dllrfen zur Nachtzeit nicht ausgeschlossen werden. § 70. Hunde ohne vorschriftsmahigen Mauttorb werden von den polizeilich dazu bestellten Personen ein-gefangen und, falls nicht bmnen 3 Tagen ihre Einlosung erfolgt, getijdtet. Bei der Einlosung find dem Abdecker an Fanggeld und Futterkosten 3 Mk. zu entrichten. 8 71. Berantwortlich fitr die Erfllllung der Vor-schriften der §8 65 bis 70 find der Eigenthllmer, Nefitzer oder bestellte Verwahrer des betreffenden Hundes. Wird der Hund mit einem Begleiter getroffen, so ist zunkchst dieser, der Eigenthlimer, Besitzer oder bestellte Verwahrer autzerdem dann verantwortlich, wenn er die Uebertretung, trotzdem er sie hiitte verhindern kLnnen, geduldet hat. Dasselbe gilt fllr Zughunde. Polizel'Verordnung betr. den Slrahenverkehr in Breslau. 22! v. Menutzung und MeschKbtgung SffentNcher Mege, Anlagen u. s. n>. § 72. Wer offenlliche Wege, dazu gehorige Bau« lichkeiten, Brllcken, Durchliisse, Schlagbaume, Narrieren, Wegweiser, Tafeln, Warnungszeichen, Nummer- und Strahenfchilder, Laternen, Wettersiiulen, Biinke, Prell« steine, Biiume, Pfianzungen, sffenlliche Brunnen, Spring' brunnen, Wasserwerke, Materialien und sonstige Ein« richtungen und Anstalten, welche bestimmt find, die offenllichen Wege zu schlltzen, zu bezeichnen, gangbar zu erhalten oder zu zieren, oder welche sonst zum offent-lichen Nutzen dienen, aus Fahrlkssigteit zerstsrt, be-schadigt, oder unbefugt beseitigt, ist strafbar. Bei Bauten, beim Hausllbputzen und dergl. find die an Stratzen und Pliitzen stehenden Biiume mit solcher Schutzwehr zu um-geben, datz fie in Folge des Baues resp. der Anfuhr von Materialien oder Mftzeug nicht beschiidigt werden. Innerhalb der Wege durch ftiidtische Gartenanlagen find alle Spiele verboten, bei welchen Gegenstiinde auf Raseu und Beete geschleudert oder die Wege beschiidigt und die Passanten beliistigt werden lonnen. Ebenso verboien ist alles Spielen unter den Portalen der offentlichen Gebiiude. Eltern, Vormllnder, Auffeher, Warterinnen tc., welche unterlassen, die Kinder von solchen Uebertrewngen abzuhalten, find strafbar. Das Anbinden von Thieren an die Laternenftander und Zweigrohren der Gasbeleuchtung, an die Brunnen-stiinder, die Oeliinder, Ufermauern und Brllcken, an Baumpstanzungen vor den Hiiuserfronten und auf Vffent-lichen Wegen und Pliitzen ist nicht gestattet. 222 Polizei'Verordnung betr. den Strasienvertehr in Breslau. Bei Ueberfahrten liber Bilrgersteige find die Gerinne oder Bordsteine durch einzulegende hiilzerne Gerinne-brllcken vor Beschiidigungen zu fchiltzen, sofern nicht be-sondere Einfahrten angepflastert. oder fefte Brilcken her-gestellt find. Derartige holzerne Gerinnebrllcken find nach dem jedesmaligen Gebrauch wieder zu ent-fernen. DaS Liegenlassen von Gerinnebriicken behufS Gr« leichterung des EinfahrenS kann nur auSnahmSweise polizeilich genehmigt werden. DaS Lagern sowie Niichtigen auf ijffentlichen Platzen, Strahen und in den offentlichen Anlagen ist untersagt. (BezUglich der vorsiitzlichen und rechtswidrigen Be« schcidigung der genannten Gegenstiinde oir. 8 304 Str.-G.-B.) § 73. Das Uebersteigen von Barrieren und Ein-ftiedigungen, welche zum Schutze sffentlicher Wege, Denk-miiler oder Anlagen dienen, daS eigenmiichtige Veriindern der im § 72 aufgesllhrten Gegenstknde, daS Beschmutzen und Beschreiben derselben, sowie jede Handlung oder Unterlassung, durch welche der freie Zugang zu denselben erschwert oder versperrt wird, gilt alS Veschiidigung im Sinne der vorstehenden Beftimmung. ES ist verboten, in den Promenaden der Stadt, in den Anlagen zu Scheitnig, sowie in den auf Lffentlichen Stratzen und Pliltzen belegenen Baum- und Gartenan-lagen die RasenMhe, Blumenbeete und BoSquetS zu betreten, Zweige, Blumen, Samen oder Frilchte abzu< brechen oder auf Biiume zu klettern. Pollzel«Verordnung bett. den Stra^enverkehr in BreSlau. 223 § 74. Die Hausnummern und die Strahenbezeich-nungen dllrfen nicht verdeckt oder unleserlich gemacht werden. Das Aufsinden der Marken, welche die Lage der Wasserstiicke und Hiihne der Wasserwerke, sowie die HSHen-lage der Stratzen bezeichnen, darf auf leine Weise ver-hindert oder erschwert werden. § 75. Anschlagszettel und Plakate dllrfen nur an den polizeilich bestimmten Stellen angebracht werden. Amtliche Vrlasse werden hiervon nicht betroffen. Die unberechtigte Entfernung vorfchriftsmiitzig ange-brachter Anzeigen von diesen Stellen, sowie die Zerstiirung oder Beschiidigung der Anschlagsvorkehrungen ist ver« boten. tl. MeelntrKchtigung des MerKehrs durch andere Handlungen und Mnterlaffungen. 2. Htnfichtlich der offenttlchen Strahen Lberhaupt. § 76. Gegenstiinde, welche den freien Vertehr zu hindern oder zu beeintriichtigen geeignet find, auf iiffent-licher Strahe aufzustellen, hinzulegen oder liegenzu lassen, ist untersagt. (ok. § 366 Str.-Ges.«Buch.) § 77. Wer zum Lagern von Materialien, Uufstellen von Gerllsten, Auf« und Abwinden von Gegenstilnden, herabwerfen von Schnee und Cis von Diichern, Gesimsen und Balkonen oder zu anderen derartigen Verrichtungen die offentliche Stratze oder Theile derselben im Interesse ewes Einzelnen vorUbergehend benuhen und dadurch der allgemeinen Benuhung zeitweise entziehen will, bedars dazu polizeilicher Erlaubnih. Wiihrend der Benutzung 224 Polizei'Verordnung betr. den Strahenvertehr in NreSlau. selbst must der betreffende Theil der Strahe in zweckent-sprechender Weise durch Warnungszeichen, Schutzwehre n Einfriedigungen oder dergleichen iiutzerlich kenntlich ge-macht und wiihrend der Dunkelheit vorschriftsmiitzig (§ 78) beleuchtet werden. § 78. Die Beleuchtung der in den §8 77 und 118 Nr. 4 bezeichneten Oertlichkeiten muh, nach Bewandtnih der Umstiinde, durch eine oder durch mehrere Laternen geschehen, vom Eintritt der Dunkelheit bis zum Anbruch des Tages, d. i. von eine Stunde nach Sonnenunter-gang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang dauern und wirtsam genug sein, um wtihrend dieser Zeit die be¬treffende Oertlichkeit bestiindig in ihrer ganzen Ausdehnung deutlich erkennbar zn machen. Die dazu verwendeten Laternen mllssen mittelst zweckentfprechender Borrichtungen 1,50 Meter liber dem Erdboden angebracht, gehvrig be-festigt sein und Scheiben von mindestens 493 Quadrat-centimeter Leuchtfliiche haben. Mr die Herstellung der Beleuchtung ist, wenn ein Sachverstiindiger die betreffen-den Arbeiten ausfilhrt, dieser, wenn Tagearbeiter dabei betheiligtsind, deren Auftraggeber, in Ermangelung solcher Persiinlichteiten aber derjenige verantwortlich, in dessen Interesse die fraglichenVorkehrungengetroffenwordensind. § 79. Das Zerkleinern von Brennholz, sowie das Siigen und Bereiten von Bau- und Nutzholz auf offent-licher Strahe ift verboten. 8 80. Das Kochen von Theer, Asphalt oder der¬gleichen Stoffen darf auf Vffentlicher Strahe nur mit polizeilicher Eenehmigung erfolgen. Polizel'Verordnung betr. den Strasienverkehr tn Breslau. 225 § 81. Bei Eintritt der Dunlelheit (siehe § 78) und wiihrend der Nacht dllrfen Bretter, Balken, Eisenstangen, Vorsetzladen und iihnliche den freien Vertehr beein-triichtigendeGegenstilndenur in Begleiwng eines Laterneu-tragers auf den Stratzen getragen werden. § 82. Stiicke, Schirme und dergleichen Gegenstiinde mllssen so gefllhrt werden, dah daS Publikum nicht be« lastigt oder gefahrdet werden kann. 8 83. Fleisch darf in Mulden nur verhllllt getragen werden. § 84. Auf offentlicher Strahe auherhalb der Markt-pliitze oder der Marktzeit Handelsstellen einzunehmen, ist nur auf Gruud polizeilicher Erlaubnih gestattet. ES macht dabei keiuen Unterschied, ob die Handelsstelle mit einem von dem Inhaber in einem offenen Laden be-triebenen Geschiifte in unmittelbarer Verbindung steht oder nicht. Zur offentlichen Strahe im Sinne dieser Bestimmung werden auch die vor der Strahenfront der Hauser belegenen Treppen und Rampen gerechnet. Die Erlaubnitz wird nur solchen Personen, welche zum stehen-den Handel befugt find, und in der Regel nur ftlr solche Waaren ertheilt, welche zu den Gegenstiinden deS Wochen. marktverkehrs gehiiren. 8 85. Das Anrufen und Einladen der auf der Strahe befindlichen Personen durch Worte und Zeichen seitens der Vertciufer oder ihrer Angestellten ist unter-sagt. Ferner ist auch das Feilbieten von Obst, Blumen, Streichholzern u. s. w. auf den Strahen, Platzen, Prome-naden und an offentlichen Orten in belastigeuder Weise oder durch Kinder unter 14 Iahren untersagt. Breslauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 15 226 Pollzel'Verordnung betr. den Strahenverkehr in Breslau. Eltern, Vormllnder, Psteger, welche unterlassen, die Kinder von solchen Uebertretungen abzuhalten, find strafbar. 8 86. Zum Abhalten von Auctionen auf sffentlicher Strahe ist die polizeiliche Genehmigung erforderlich. Auctionen in strahenwilrts gelegenen Lokalen beioffenen Thllren abzuhalten, ist verboten. § 87. Unbespannte Fuhrwerke, Hundewagen, Hand-wagen, Schubkarren oder Radwern diirfen auf offent-licher Strahe nicht aufgestellt werden. 8 88. Fuhrwerke auf offentlicher Strahe zu beladen oder zu entladen, ist nur gestattet, wenn daS betreffende GrundMck teinen zu diefem ZweckegeeignetenHofraum, beziehungsweife keine geeignete Einfahrt hat. Solchen Falls muh jedoch das Gefchiift des Be- und EntladenS sojort nach Anfstellung des Fuhrwerks begonnen, mit hinreichenden Arbeitskra'ften ohne Unterbrechung zu Ende gefithrt und demna'chstdasFuhrwerksofort entfernt werden. Kohlen, Holz, Kalk, Sand, Ziegeln und ahnliche Materialien dllrfen innerhalb der inneren Stadt (otr. § 25. 1. Abs. 3) nicht vom Wagen herab auf die Strahe oder gar auf den Bltrgersteig geworfen werden, sonderu find vom Wagen direct, und wenn die Materialien, wie Kohlen, Kalt und Sand dies erfordern, mittelst geeigneter Beha'lter in die betreffenden Ra'ume zu schaffen. 8 89. Iede VerkehrSfperrung auf den Bllrgerfteigen durch Auf- und Abladen und Niederlegen von Fa'ssern und FrachtstUcken aller Art oder durch Legen von Schrot-leitern und Aehnlichem ist verboten. 8 90. Auf offentlichen Strahen, Pliihen und Anlagen darf mit Btillen, Schnee und dergleichen nicht geworfen, Polizei'Verordnung betr. den Sirafenverkehr in VreSlau. 227 mit der Armbruft oder dem Blasrohr nicht geschossen, mit Schleudern nicht geworfen, und auf Fuhrwerke, welche fich in Fahrt befinden, nicht aufgehockt und nicht geglitfcht oder gekaschelt werden. Eisfikchen zum Zwecke des Gleitens (Kafchelns) dllrfen nicht gebildet und vorhandene Gliitten zum Gleiten (Kafcheln) nicht benutzt werden. § 91. Ebenso ist verboten, auf Sffentlichen Strahen, Pliitzen und Anlagen Neine Kinder sich felbst zu iiber-lassen, daselbst Spiele abzuhalten, Tanz- und Nrumm-kreisel oder Reifen zu treiben und Drachen fteigen zu lafsen. Hier, wie bei Uebertretungen gegen die Vor-schriften des § 90 find Eltern, Vormllnder, Aufseher, Pfleger, Wiirterinnen, welche unterlaffen, die Kinder von solchen Uebertretungen abzuhalten, ftrafbar. § 92. Das Rollen von Fassern, Riidern und der-gleichen Gegenstiinden, das Fortschaffen unverhllllter Spiegel, sowie alle iihnlichen Handlungen, welche geeignet find, Thiere scheu zu machen, find auf offentlicher Strahe nicht geftaitet. Auch an Gebiiuden dltrfen Spiegel nur in der Art angebracht werden, dah die abprallenden Sonnenstrahlen nicht im Stande find, Menschen oder Thiere zu blenden. § 93. Der Transport von Mineralstluren (Schwefel-saure, Salzsclure, Salpetersiiure u. s. w.) mittelft Wagen ift nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmatzregeln geftattet: a. Die BallonS mitssen wohlverpackt in einem be-sonderen Behiilter (wozu auch gefiochtene Kiirbe dienen lbnnen) eingeschlossen sein; 15* 228 Polizel'Verordnung betr. den Strastenverkehr in Breslau. d. jedem Transport ist eine QuanMt Sand beizu-geben, ausreichend, um entstehenden Falls der Vor-schrift unter o genilgen zu kbnnen; c. jeder Wagen muh auher dem Kutfcher von einer erwachfenen Person begleitet werden; 6. die Wagen diirfen nur im Schritt fahren; e. tritt der Fall em, dah Saure fich aus den BallonS auf die Strahe ergieht, so ist der Kutfcher ver« pflichtet, sofort beim niichsten Polizei-Beamten von dem Borgange Anzeige zu machen, wiihrend der Begleiter die betreffende Stelle ungefaumt mit Sand genllgend zu iiberdecken, das Publikum vor der Berlihrung derselben zu warnen und so lange dabei zu verweilen hat, bis die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen getroffen worden find. § 94. Fuhrwerk, welches in die Niihe von TranS-porten von Pulver, Dynamit oder anderen explodirenden Stoffen kommt, muh auf Anordnung der Polizei-beamten unbedingt so lange halten, bis der Transport vorliber ift. § 95. Bei bedeutenden Anhiiufungen von Menschen, wie sie z. B. offentliche Feierlichteiten herbeifilhren, hat em Jeder sich auf der ihm zur rechten Hand liegenden Seite der Stratze — gleichviel ob Bttrgersteig oder Fahr« damm — zu bewegen. t>. Hinfichllich der sNrgerstelge und Crottotrs insbesonbere. § 96. DaS AuShllngen und AuSstellen von Verkaufs-und anderen Gegenstiinden anOebiiuden,THUren,Fenftern, Pollzei'Verordnung betr. den Strahenverkehr in Nreslau. 229 Umziiunungen u. s, w., welche strahenwilrtS liegen, in der Weise, dah sie itber die Strahenflucht hinausragen, ist untersagt. § 97. Marquisen vor Thllren und Fenstern des Erd« gefchosseS dllrfen nicht liber den Blirgersteig hinauS in die Strahe treten und mit keinem Theile ihrer Unter-kante in geringerer Hiihe alS 2,2 Meter Uber dem Bllrger-steige liegen. 8 98. Laternen dllrsen nur in einer solchen Hshe angebracht werden, dah ihre Unterkante 2,50 Meter iiber dem Bllrgersteige liegt. 8 99. Thllren, Fenster, Fensterliiden, Klappen u. s. w. im Vrdgeschosse, welche ftrahenwilrtS aufschlagen, mllssen bestiindig dergestalt festgelegt fein, dah sie weder die Vor-llhergehenden beschiidigen oder beliistigen, noch dem fteien Verkehr hinderlich werden kiinnen. 8 100, Bei eintretender Wintergliitte mllssen die Bllrgersteige, Trottoirs und Rinnsteinbrllcken mit Sand, Afche oder anderem abstumpfenden Material bestreut und etwa durch CiS und Schnee entstandene Unebenheiten mllssen entfernt werden. Das Streuen hat so zu ge-fchehen, dah wiihrend der Stunden von MorgenS 7 bis Abends 10 Uhr der Cntstehung unbequemer Gllltte voll-Mndig vorgebeugt wird, § 101. Auf Bllrgersteigen, TrottoirS und allen sonstigen, ausschliehlich fllr Futzgiinger bestimmten Wegen dllrfen Gegenstilnde, welche durch Form, GrShe oder Beschaffmheit Vorlibergehende gefiihrden oder be-lllftigen lvnnen, zu welchen auch Wasserlannen und 230 Pollzei'Verordnung betr. den Strasienverkehr in VreSlau. Zuber gehsren, oder welche bei einer Berllhrung ab-filrben oder abschmuhen, nicht beftrdert werden. Personen, welche; dergleichen Gegenstiinde befordern, haben fich auf dem Fahrdamm zu halten. Kinder- und Krankenwagen dllrfen aber auf dem iiuheren Stadtgraben bis 2 Uhr Nachmittags, auch auherhalb des Fahrdammes, jedoch mit Ausschluh des Trottoirs resp. der Granitplatten gefahren werden. § 102. Das Antreten und Marschiren geschlossener Abtheilungen, Zllge u. s. w. auf den Bllrgersteigen ist untersagt. 8 103. Auf allen BUrgersteigen der Stadt hat ein Ieder den ihm entgegenkommenden Personen rechts aus-zuweichen. Bietet der Bllrgersteig zum Ausweichen keinen ausreichenden Raum, so muh derjenige, welchTr den Strahenrinnstein zur rechten Hand hat, auf den Fahrdamm treten. Promenadenwege, Laufstege, wie llberhaupt alle Fuhpllssagen find den BUrgersteigen gleich zu achten. Das Stehenbleiben auf den Granitbahnen der Bllrgersteige ist untersagt und auf dem llbrigen Theil der lehteren nur dann gestattet, wenn die Breite des« selben eS im Interesse der Passage zulassig erscheinen liiht. DaS gegenfeitige Fllhren von Personen ist unstatt-haft, sobald dadurch der Personenverkehr gestiirt wird. § 104. Die BUrgersteige dllrfen von Personen, deren Kleidung bei einer BerUhrung abfiirbt oder ab-schmutzt, nicht benuht werden. Polizet-Vttordnung bett. den Strafenvertehr in BreSlau. 231 § 105. Wo durch Sffentlichen Anschlag das Rechts-und Linksgehen angeordnet ift, hat Iedermann sich auf der vorgefchriebenen Seite zu halten. H. «rtz«ltnnz der Pemlichkeit «nf >en ofe»tlichen Hll«jjen, Wegen nn> Dliitzen. § 106. Iede Verunreinigung der offentlichen Strahe ift untersagt. Als Verunreinigung gilt auch das Ausgiehen, be-ziehungsweise Auswerfen von FlUsstgkeiten, Schnee, Eis, Schutt und Abgiingen jeder Art, gleichviel, ob dasfelbe absichtlich oder aus Fahrltissigkeit geschieht und ob die betreffende Strahe gepstastert ist oder nicht. Schnee und Eis kann aus den Dachrinnen nach der Strahe unter folgenden Bedingungen geschafft werden: 1. Die Hausfront ift abzusperren; 2. wkhrend des Herabwerfens hat eine erwachsene Person auf dem Strahendamme Stellung zu nehmen, welche die Vorllbergehenden aus die drohende Gefahr aufylertfam zu machen hat. 3. Schnee und Eis ist unverziiglich durch bereit ge« haltenes Fnhrwerk wegzufchaffen. Nach 10 Uhr Pormittags darf Schnee und Eis nicht mehr herabgeworfen werden. § 107. Kehricht, Asche und fonstige Wirthschafts-abMe diirsen nicht auf die Strahe geschUttet werden, sondern sind vielmehr in bequem tragbaren, genllgend dichten und haltbaren Gefkhen zu sammeln. Letztere sind innerhalb der Grundftllcke dergestalt bereit zu stellen, 232 Polizei'Verordnung betr. den Otrafenverkehr in BreSlau. dah fie beim Vorllberfahren der stiidtischen Abfuhr* wagen durch die von den Hausbesitzern dazu bestimmten Personen ohne Verzug aus den Grundstiicken direct zu den Abfuhrwagen geschafft und in diese entleert werden kiinnen. Ift der Inhalt der Gef5he Staub erzeugend, so ist derselbe vor dem Herausschaffen aus den Grund« ftllcken mit Wasser zu befeuchten. Zum Abholen dieser Unreinigkeiten pafsiren die stiidtischen Abfuhrwagen am Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend an den Nachmittagen von 1 Uhr Nach» mittag ab: a. in den Sommermonaten, d. h. vom 1. April bis Ende September, bis 6 Uhr Abends, b. in den Wintermonaten, d. h. vom 1. October bis Ende Miirz, bis 4 Uhr Nachmittags die Strasten und Pliitze der Stadt. Ihre Anniiherung wird durch eine Schelle angezeigt. 8 108. Die Reinigung des Rinnsteins bis auf die Sohle, sowie die des Strahendammes bis zur Mitte desselben must in der ganzen Frontliinge des Grund-stllcks an jedem Tage erfolgen und zwar wiihrend der Zeit vom 1. April bis ultimo September bis 6 Uhr Morgens, wiihrend der Zeit vom 1. October bis ultimo Miirz bis ?V« Uhr Morgens. Der Bllrgersteig ift an jedem Sonn« und Feiertage wiihrend der Sommermonate bis 6 Uhr Morgens, wiihrend der Wintermonate bis 7'/, Uhr Morgens grtlnd-lich zu reinigen. An Werktagen hat die Reinigung deSselben zwei« mal tiiglich zu erfolgen und zwar das erste Mat gleich- Polizei'Verordnung betr. den Strasienverkehr in Breslau. 233 zeitig mit der vorgeschriebenen Strahenreinigung, daS andere Mal Nachmittags zwischen 12 und 2 Uhr. Bei frostsreiem, trockenem Wetter hat das Kehren der Strahe einschliehlich der Brllcken zc. und des Blirgersteiges unter genllgender Anwendung von Spreng-wasser stattzufinden, damit das Aufwirbeln von Stand verhUtet wird. Das Zusammengekehrte ist stetS in Haufen nahe an den Rinnstein zu bringen, unter keinen Umstiinden darf dasselbe in die offentlichen Schlamm« fiinge gebracht werden. Iede durch den Geschafts-verkehr verursachte, sowie jede auhergewohnliche Strahen« verunremigung ist sofort zu beseitigen. Die Benutzung von Salz oder iihenden Substanzen zur Beseitigung von Schnee und Eis auf den Blirgersteigen ist ver« boten. § 109. Tritt Thauwetter ein, find die Rinnsteine, Strahen und BUrgersteige von Eis und Schnee auch autzer den gewohnlichen Reinigungsstunden sofort zu befreien. § 110. F2r die Erfllllung der in den §§ 100, 106 bis 109 getroffenen Bestimmungen find die Erund-Mcks« und Hausbefitzer oder die beim Polizei«Pr6fidium mit dem Nachweise ihrer Zustimmung schriftlich bestell-ten Vertreter verantwortlich. § 111. Personen, die auf Strahen und Pliitzen Handel treiben, mllssen ihre Ksrbe u. s. w. allabendlich vom Platze entfernen, ihre Marttstelle rein fegen und den Unrath entfernen. § 112. Das Abladen von schnee und Eis ist nur an denjenigen Orten gestattet, welche durch vffentliche 234 Polizei'Verordnung betr. den Strasienverkehr in BreSlau. Bekanntmachung und durch Vffentlichen Anschlag diesem Zwecke ilberwiesen find. Schutt, Scherben und andere nicht dllngende Stoffe dlirfen mit dem Schnee und Eis nicht vermengt werden. § 113. Bei Abbruch von Gebiiuden oder bei jeder Handlung auf und an den offentlichen Stratzen und Pliitzen, bei welcher Staub erregt wird, istVortehrung zu treffen, dah derselbe unterdrllckt wird. Verantwort-lich ist hier der Auftraggeber. 8 114. Kellerthllren und Luken, deren Oeffnungen nach der Strahe gehen, dllrfen von auhen nicht mit Dllnger, Stroh oder dergleichen Stoffen belegt oder ver« stopft werden. § 115. Das Filttern von Zugthieren auf ijffent« licher Stratze ist unterfagt. Oeffentliches Fuhrwerk (Omnibus, Droschken) ift hinsichtlich der polizeilich an< gewiesenen HalteMtze dieser Beschriinwng nicht unter-worfen. 8 116. Wagen und andere Transportmittel, welche zum Fortschaffen flltsstger und leicht verftreubarer Vegen-stiinde dienen, mllffen fo eingerichtet sein, dah von der Ladung nichts verloren gehen und die offentliche Stratze verunreinigen kann. Bauschutt und Gersll darf nur so angefeuchtet, dah jeder Staub schlechterdings vermieden wird, geladen und abgefahren werden. Ekel erregende Gegenstiinde dllrfen auf Vffentlicher Strahe nur verdeckt und Gegenstiinde, welche einen llblen Geruch verbreiten, nur nach vorgilngiger Des-infection, oder — soweit eine solche der Natur dieser Poltzei'Verordnung betr. den Strasienveikehr in BreSlau. 235 Gegenstiinde nach nicht angSngig ist — vermittelft dicht verfchlofsener Transportmittel befvrdert werden. Fllr das Verftreuen der Ladung ist der Flihrer ver-antwortlich, auf dessen resp. des Absenders Kosten auch die Reinigung erfolgt. z 117. Gebrannter Kall im ungeloschten Zuftande darf nur in Siicken oder verschlossenen Fiiffern trans-si ortirt oder abgeladen werden. § 118. Die Dlwgerausfuhr unterliegt nachfolgenden Beschrankungen: 1. Im Winter wie im Sommer darf die DUnger-ausfuhr erst nach 11 Uhr Nachts beginnen. Sie must in der Zeit vom 1. April bis ultimo Octo¬ber bis 4 Uhr Morgens und in der Zeit vom 1. November bis ultimo Miirz bis 6 Uhr Mor« gens beendet sein; 2. zur Dltngerausfuhr bestimmtes Fuhrwerk darf vor 11 Uhr Nachts in Breslau nicht einfahren; 3. den Bestimmungen 3ub 1 und 2 unterliegen auch die Wagen und Maschinen der Compostfabriken und der Anstalten fltr geruchlose Dlingerausfuhr; 4. wkhrend der Dunkelheit ift die Oertlichkeit, wo die Dllngerausfuhr ftattfindet, vorschriftSmiihig (§ 78) zu beleuchten; 5. nach bewirlter Abfuhr ist jede etwa entstandene Strahen-Verunreinigung sofort zu beseitigen. Ber-antwortlich flir die vorschriftsmiihige Ausfiihrung der Puntte 1 und 5 find die resp. Grundstllck- und Hausbesitzer oder die beim Polizei-Prtifidium mit 236 Pollzei'Verordnung betr. den Strasienverkehr in BreSlau. dem Nachweife ihrer Zustimmung schriftlich be« ftellten Vertreter. Bezllglich der AuSflthrung der Punkte 26 2 und 3 find die Fllhrer der Wagen verantwortlich. Beztlglich der Verantwortlichkeit fttr die Ausfiihrung der Borfchrift unter Nr. 4 — vergleiche § 78. Kurzer oder trockener Pferdedltnger, sobald derselbe nicht mit anderem DUnger vermischt und auherdem ver-deckt ist, lann ohne die vorstehende Zeitbeschriinkung nach einer vorher einzuholenden polizeilichen Geneh« migung fortgeschafft werden. tz 119. An offentlichen Brunnen Gefiihe, Wagen, Wtische, Gemlife oder andere Gegenstknde zu waschen oder zu splllen, ist untersagt. § 120. Auf ijffentlicher Sttahe, sowie vor Thltren, Fenstern und auf Balkonen, welche ftrahenwiirts be« legen find, ist daS Aufhiingen von Wiifche, sowie daS Sonnen, Klopfen und Ausstiiuben von Betten, Ma« tratzen, Fuhdecken und dergleichen Gegenfttinden nicht gestattet. § 121. Geschlachtetes Vieh oder Theile deSselben dllrfen an nach ijffentlicher Strahe zu belegenen Thllren, Fenstern, Pfeilern oder dergleichen weder ausgehilngt noch ausgelegt werden. Diese Vestimmung sindet auf geschlachtetes Bieh oder Theile desselben, welches in den Schaufenstern der betreffenden Verlaufsstatten aushiingt oder ausliegt, teine Anwendung. § 122. Das Uriniren auf bffentlicher Strahe ist verboten. Polizel'Verordnung betr. den Strasienverkehr in BreSlau. 237 HI. «rheltnn, der Knhe e»f den lsenUichen stretzen, Wezen nnd Pliitzeu. z 123. Musikaufflthrungen auf offentlicher Strahe diirfen nur mit Genehmigung der Polizeibehorde statt-sinden. § 124. Gegenstilnde, welche, wie Bleche, Ketten, Metallstangen und dergleichen beim Transport mittelst Wagen ein starkes Geriiusch verursachen, mllssen derart verpackt sein, datz der Entstehung des letzteren vorge-beugt wird. IV, Eingreifen der Anfsichtsteenten. § 125. Den zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den ijffentlichen Strahen ergehenden An-ordnungen der Aufsichtsbeamten ist ungesiwmt Folge zu leisten. V. skaftestmnmnzen. § 126. Soweit nicht die allgemeinen Strafgesetze eine hshere Strafe festsetzen, verfiillt ein Ieder, der sich eine Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestim-mungen zu Schulden lommen liiht, in eine Geldbuhe bis zu 30 Mark, im Unvermogensfalle in eine verhiilt-nihmilhige Haftstrafe. VI. Anfhelwnz lilterer Persrdnnnzen. § 127. Die vorstehende Polizei-Verordnung tritt am 1. Iuni 1891 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle klteren, den gleichen Gegenstand behandelnden polizeilichen Bestim« mungen ihre Geltung, insbesondere die Polizei-Berord-nung vom 29. Iuli 1879. 238 Poltzei.Verordnung betr. offentlicke Anzeigen, Polizeiverordnung betreffend sffentliche Anzeigen vom 29. November 1890. (Fremden- und Intelligenzblatt Nr. 284.) § 1. Oeffentliche Anzeigen an Hausern, Umziiu-nungen, an offentlichen Strahen oder Pliitzen oder an sonstige Stellen, welche fiir jedermann zugiinglich find, anzubringen, ist verboten, mit Ausnahme an den von der Polizeibehorde, auf offentlichen Stratzen und Pliitzen genehmigten Einrichtungen (S6ulen zc.). Die Befugnitz hiefiger offentlichen Behorden, Erlasse, Bekanntmachungen nnd Anzeigen auch an anderen Orten anzubringen, wird hierdurch nicht berllhrt. Grundstllckseigenthitmern und Nutzungsberechtigten ist das Anbringen von An¬zeigen, welche sich auf das Grundstllck beziehen, an diesem polizeilich gestattet, desgleichen Inhabern von Wohn- oder Gefchiiftsriiumen das Anbringen von An¬zeigen, welche lediglich daS eigene Interesse verfolgen, an den betreffenden Hiiufern und bezw. Zubehijrungen tc. wiihrend der Zeit des Innehabens, im Falle des Um-zuges aber noch fllr die Dauer von fechs Monaten, von dem Verlassen der Riiume ab gerechnet. § 2. Anzeigen an den im § 1 Abf. 1 erwiihnten offentlichen Einrichtungen anzubringen oder von den-felben zu entfernen, ist nur denjenigen Personen ge¬stattet, welche von dem zur Verfllgung liber diese Ein¬richtungen Befugten hiermit beauftragt sind und die nach dem Gefetze erforderliche polizeiliche Vrlaubnih er- Vertrag der Stadtgemeinde BreSlau betr. bssentl. Anzeigen. 239 halten haben. Besondere Bedingungen zur Benutzung der Bornchtungen werden vom Magistral im Einver-stiindnitz mit der Polizeibehiirde festgesetzt. 8 3. Papier von rother Farbe wird flir die Be-kanntmachungen sffentlicher Behsrden vorbehalten und darf zu Anzeigen der Privaten uicht benutzt werden. § 4. Uebertretungen der vorftehenden Borschriften werden, soweit nicht weitergehende Strafbestimmungen Platz greifen, mit einer Geldftrafe bis zu 30 Mark, im Unvermilgensfalle mit entsprechender Haft geahndet. 35. Vertrag der Ztadtgemeinde sreslan mit dem Kanfmann LessenthiN) betr. offentliche Anzeigen.*) § 1. Der Magistral llbertriigt an den Kaufmann Berthold Leffenthin unter den Feftsetzungen dieses Ber« trages die ausschllehliche Verechtigung, innerhalb des Stadtbezlrls Breslau an und auf ijffentllchen Stratzen und Pliitzen Bornchtungen (Siiulen, Tafeln u. s. w.) zur Befestlgung von tiiglichen sffentlichen Anzeigen und khnlichen Placaten, welche im Slnne des Gesetzes llber die Presse vom 7. Mai 1874 (Neichsgesetzblatt Seite 65) alS Druckschriften zu erachten find, nach Mahgabe der
- ) Der Vertrag tft von der Stadtverordneten-Versammlung am 2,Iunt 1S9« genehmtgt; die polizeiltche Venehmigung am 21, October 1892 ertbetlt.
240 Vertrag der Stadtgemeinde Nreslau betr. dffentl. Anzeigen. hierllber erlassenen Polizei-Berordnung vom 29. Novem¬ber 1890 anzubringen und zu benutzen, auf die Dauer von zehn Iahren.*) gunkchst sollen 80 bis 100 Anschlagsiiulen (Tafeln zc.) errichtet werden; die Stadtgemeinde behiilt sich das Recht vor, diese Zahl je nach Bedltrfnitz zu erhohen. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, auch wiihrend der Dauer des Vertrages Dritten die Errichtung von Zei-tungsvertaufshallen (Kioske) und iihnlicher Einrichtungen zu geftatten, bei welchen Anzeigen durch Infchriften auf Holz, Blech, Glas und dergleichen angebracht werden. § 2. Die Anschlagskulen find nach einem vom Magistral und dem Koniglichen Polizeipriisidium zn ge-nehmigenden Project zu errichten, mllssen eine Befesti-ungsfiiiche von 13,5 qin bieten, und in der Grund-Mche 1,25 m Durchmesser haben. Auf Berlangen des Magistrats ist ein Theil der Stiulen und zwar hsch-stens der zehnte Theil derart einzurichten, datz der innere Raum zur Unterbringung von Gertithschaften zur Stratzenreinigung benutzt werden tann. Der Unter-nehmer hat auf Entschildigung fllr diese Benutzung keinen Anspruch und must die in Folge dieser Benutzung erforderlich werdenden Reparaturen auf seme Kosten vornehmen. Vr hat ferner die unentgeltliche Mitbe-nutzung der Siiulen fllr evenwelle Anbringung von Telegraphen-Anlagen, Signalen, Controluhren, Feuer-
- ) Dle Festsehung deS BeglnnS der zehnjahrlgen NertragS» period? lft der Verelnbarung zwtschen dem Maglftrat und dem Unternchmer vorbehalten.
Vertrag dec Stadtgemeinde Breslau betr. bffentl. Anzeigen. 241 meldeschildern und sonstige, die Benutzung der Anschlag-siiulen nicht wesentlich beintr6chtigende stiidtische Zwecke zn gestatten. Am oberen Rande des Schaftes der Silulen find mit deutlich erkennbarer Schrift folgende Nachweife: a. des in dem Stadtbezirk belegenen Revier-Polizei- Vureaus; d. der niichsten Feuermeldestelle anzubringen und nach den eintretenden Berilnderungen zu berichtigen. Es ist dem Unternehmer geftattet, an Stelle von Siiulen auch andere zum Zettelanschlag geeignete Vor» richtungen (Tafeln u. s. w.) mit Genehmigung der vor-gedachten Behiirden dort anzubringen, wo im Interesse des Sffelttlichen Verkehrs die Aufstellung von Siiulen nicht zuliissig ift. § 3. Nach Ablauf der Vertragsperiode gehen siimmt-liche Anschlagtafeln und Siiulen, ohne sine Entschiidi-gung filr den Unternehmer, in Besttz der Stadtgemeinde Uber. Die Anschlagvorrichtnngen find vom Unternehmer wiihrend der Dauer des Vertrages in stets gutem, den Anforderungen des Kvniglichen Polizei-Prasidiums und des Magistrals entsprechendem Stande zu erhalten. Werden Versetzungen von Siiulen nnd Tafeln nach dem Gutachten dieser Behttrden nothwendig, so hat der Unternehmer ste ohne Anspruch auf Gntschiidigung zu bewirken, auch den Grund und Boden dem ilbrigen Zustande der Stratze bezw. deS Platzes entsprechend anf seine Kosten herzustellen. Vreslauer Nblgelbuch. 3. Iahrg. 242 Vertrag der Stadtgemeinde Breslau betr. bffentl. Anzeigelt. Ebenso hat der Unternehmer auf seine Kosten die Beschiidigungen zu beseitigen, welche durch die Anbrin-gung oder Abnahme von Anschlagtafeln u. s. w. an Gebiiuden entstehen. Ehe der Unternehmer die Anschlagvorrichtungen in Benutzung nehmen darf, ist der nachftehend festgesetzte Tarif (§ 4) auf Kosten des Unternehmers zu ver« Sffentlichen. § 4. Der Unternehmer ist berechtigt, fltr den An-fchlag der offentlicheu Anzeigen und ahnlichen Placate Verglltigung nach Mahgabe des folgenden Tarifs zu beanspruchen: I. Fllr den eintiigigen Anschlag eines Zettels an sammtlichen Anschlagstellen gelten folgende Satze: 1. ein ganzer Bogen 60X90 om. . . 7,00 Mk. 2. ein halber Bogen 45x60 om. . . 3,50 - 3. ein viertel Bogen 30X45 em... 2,00 - II. Falls in dringenden Fiillen ein sofortiger An-schlag autzer der gewijhnlichen Ieit verlangt wird, erhijhen sich die Tarifsiitze um die Hillfte. HI. Filr den fiebentagigen Anschlag desselben Placates bei einmaligem Anschlag und Ergilnzung nach Ne-darf gelten folgende ermiihigte Siitze: 1. em ganzer Bogen 60x90 om . . 35,00 Mt. 2. ein halber Bogen 45x60 em . . 17,50 . 3. ein viertel Bogen 30x45 em . . 10,00 . IV. Bei Placaten anderen Formats tritt freie Berein-barung ein. Anzeigen von nicht normalmilhigen Nertrag dec Stadtgemeinde Breslau belr. dffentl. Nnzeigen. 243 Formaten, welche in ihren Abmessungen kleiner sind als ein ganzer Bogen, mllssen placatirt wer« den, wenn der Ginlieferer den PreiS Mr das ntichstgrohere tarifmiihige Format entrichtet. Durch die Zahlung der tarifmiihigen Gebllhr erwirbt der Zahlende das Recht, den Anschlag seines Placates auf siimmtlichen (80 bis 100) An-schlagvorrichwngen zu fordern. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Placate :c. nach der Zeitfolge der Einlieferung zur Befestigung an den Siiulen u. s. w. zu bringen, sofern nicht durch Verzogerung der Zweck der Bekanntmachung vereitelt wird. Der Unternehmer hat zur Controle hierllber ein Buch zu fllhren, in welches die Einlieferungen der Zeit¬folge nach einzutragen sind. Ueber die Zeit der erfolgten Uebergabe der anschlagfertigen Placate ist auf Verlangen ewe Bescheinigung zu ertheilen. Placate, welche in einer Abmessung grvher sind als ein ganzer Normalbogen, kLnnen vom An-schlage zurlickgewiesen, folche, deren Inhalt gegen die Gesetze verstiiht, mllssen zurllckgewiesen werden. § 5. Der Magistral und das KSnigliche Polizei-Priisidium zahlen fllr den Anschlag ihrer Bekannt-machungen nur ein Viertel der im vorstehenden Tarif festgesetzten Preise. Dieselben find anch berechtigt, in dringlichen Fiillen ihre Bekanntmachungen zc. durch ihre eigenen Beamten oder durch besonders von ihnen zu beauftragende Personen zu jeder Tageszeit anschlagen zu laffen. 16* 244 Vertrag dev Stadtgemeinde BreSlau betr. bffentl. Anzeigen. § 6. Der Uuternehmer hat flir die Gestattung der Errichtung und Venutzung der Anschlagvorrichtungen an die Stadtgemeinde eine jiihrliche Pacht von 25 pCt. der Bruttoeinnahme aus dem Anfchlagwesen, jedoch min-destenS eine Iahrespacht von 6000 Mark, in Worten: sechstausend Mark zu zahlen. Als Brutto«Vinnahme gelten diejenigen Betriige, welche thatsiichlich aus dem Anschlaggeschgft erzielt werden. Die Zahlung der Pacht erfolgt vierteljkhrlich prii-numerando mit 1500 Mark innerhalb der ersten drei Tage eines jeden Kalenderquartals; der Restbetrag ist all-jiihrlich im Ianuar anf daS vorangegangene Kalender-jahr auf Grund der Prlifung und Feststellung der dem Magistrat seitenS des Unteruehmers vorzulegenden Bllcher zu zahlen. Die Berzvgerung der Zahlung ewer Migen Pachtrate um mehr als vier Wochen berechtigt die Stadtgemeinde zum Rkcktritt vom Vertrage und anderweiter Vergebung der Benutzung der Anschlag¬vorrichtungen, sei eS im Wege der offentlichen Licitation oder freihandig, und bleibt der Unternehmer filr den der Stadtgemeinde hierdurch etwa entstehenden AuS-fall an Pacht oder sonstigen Schaden regrehpflichtig. Andererseits hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Mehrdetrag, welchen die Stadtgemeinde bei dieser anderweiten Verpachtung etwa erzielt. DaS Recht zum RUcktritt steht der Stadtgemeinde auch zu, wenn der Unternehmer die Befugnitz zum Zettelanschlag verliert, ferner in den in § 7 erwiihnten Fiillen. Vertrag der Stadtgemeinde BreSlau betr. bffmtl. Anzelgen. Macht die Stadtgemeinde von dem ihr zustehenden RllcktrittSrechte Gebrauch, so steht ihr das Recht zu, die Anschlagvorrichwngen (SLulen, Tafeln u. s. w.) zum Eigenthum zu erwerben, unter Bergiltung des der-zeitigen Werches derselben, welcher durch die Stadt-Bau - Deputation endgUtig und unter Ausschluh des Rechtsweges festgestellt wird. 8 7. Dem Unternehmer ist es wkhrend der Ver-tragsdauer nicht gestattet, eine eigene Druckerei zu er-richten oder mit Druckereien em auf den Placatdruck bezllgliches Ablommen zu treffen. Ferner ist derselbe nicht befugt, ohne Genehmigung der Stadtgemeinde die Rechte aus diesem Vertrage einem Anderen abzutreten. Im Falle von Zuwiderhandlyngen ist die Stadt¬gemeinde zum Rltcktritt vom Vertrage berechtigt. Stirbt der Unternehmer wiihrend der Vertragsdauer, so gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage auf semen Erben liber. Ist dieser nicht zum Gewerbe-betrieb befkhigt, oder find mehrere Erbeu vorhanden, so muh binnen drei Monaten nach dem Tode des Unternehmers ein den Anforderungen der Gewerbe-ordnung entsprechender Bevollmachtigter den Behiirden gegenllber besttzllt werden, mit der Machtbefugnih, die Erben in allen Beziehungen zu vertreten, auch foweit dazu nach den Oesetzen Specialvollmacht erforderlich ist, widrigenfalls die Stadtgemeinde berechtigt ist, vom Vertrage zurltttzutreten. 246 Tarif ftr die Crhebung von Hafenfteld zc. § 8. Unternehmer hat fitr die ErMung aller Pfiichten, welche ihm nach den Beftimmungen dieses Bertrages obliegen, 3000 Marl Caution bestellt. Die Stadtgemeinde ist befugt, stch wegen etwaiger Pacht-rllckstiinde, sowie wegen sonftiger Ansprllche aus dieser Caution ohne WeitereS zu befriedigen und ist die Caution, wenn dies geschieht, stets wieder auf den vollen Betrag zu ergilnzen. § 9. Der Magistral hat das Recht, die Innehal-wng der Bestimmungen sub §§ 3 und 4 zu kber-wachen. Im Falle festgestellter Zuwiderhandlungen ist derselbe befugt, gegen den Unternehmer eine Conven-tionalstrafe bis zur Hohe von 50 Mark fllr den ein« zelnen Fall festzusetzen. § 10. Die Kosten fllr die Bertragsausfertigung einschliehlich des Stempels werden vom Unternehmer getragen. 36. Tarif fiir die Grhebnng von Hafengeld bei Benntznng der stiidtischen Hiifen am Weidendamm nnd am Strauchwehr hierselbft vom 21. September 1885. An Hafengeld ift zu entrichten: I. Wenn die Hafen wahrend der Zeit vom 1. No, vember bis 15. Miirz des Schutzes wegen benutzt werden: Tarif ftr die Erhebung von Hafengeld 3c. 247 2. fUr eine Badeplatte, einen Bauholz-gang, ein Dampfschiff, ein Floh und ein Segelschiff mit ewer Tragfcihigkeit von 5000 K3 und darllber . . . 6,— Mk. b. fltr einen Landungsprahm .... 4,— „ e. fllr ein Segelschiff, mit einer Trag- fiihigkeit unter 5000 kx .... 3,— „ 6. fllr einen Sandlahn......0,75 „ 6. ftir einen Handkahn......0,50 „ II. Wenn die Hafen in und auher der oben angegebenen Zeit beziehungsweise nicht des Schutzes wegen be-nutzt werden: 1. in der ersten Woche a. fllr ein Dampfschiff ..... 1,50 Ml. d. fllr ein Segelschiff mit einer Trag-fiihigteit von 50000 kF und da« rliber 1__ o. fllr alle anderen Fahrzeuge 2c. pro Stllck..........0,75 „ 2. in jeder folgenden Woche 2. fltr ein Dampfschiff ..... 1,— „ b. fllr ein Segelschiff mit einer Trag-fahigteit von 50000 K3 und da- rllber..........0,75 „ c. fllr alle anderen Fahrzeuge 2c. pro 0,50 „
248 Regulatw betr. Aufftellen von MartthaUen 2c. Zusiihliche Bestimmungen. Zu I. Das Hafengeld ist sofort mit Ablauf deS dritten Tages nach der Einfahrt zu erlegen. Nach Er-legung desselben konnen die H5fen innerhalb der an-gegebenen Zeit von den betreffenden Fahrzeugen wieder-holt benutzt werden. Zu II. Das Hafengeld ist halbwSchentlich im VorauS zu erlegen. Die Zeit bis zu drei hintereinander folgenden Tagen, wird filr eine halbe Woche, von mehr als 3 bis 7 Tagen ftlr eine volle Woche gerechnet. Halbe Pfennige werden nach oben auf ganze ab-gernndet. Fahrzeuge ;c., welche nicht volle drei Tage in den HKfen liegen bleiben, find von der Entrichtung des Hafengeldes befreit. 37. Negulativ des Magistrals silr die Genehmigungen zum Aufftellen von Markthallen und Colonnaden vom 31. Mai 1886. ^. Kllgemeine Mesttmmungen. § 1. Die Genehmigung zum Aufstellen einer Mark-Halle oder Colonnade auf hiesigen Miirlten wird kilnftig vom Magistral nur nach Mahgabe der in diesem Re-gulativ festgestellten Bedingungen ertheilt werden. Die Erthettung erfolgt, soweit es das Interesse deS Markt« verkehrs erheischt, an geeignete und zuverliiffige Unter« Regulach, betr. A»fftellen von Markchallen ». 249 nehmer, welche sich den Bestimmungen dieses Regulative unterschriftlich zu Protololl unterworfen haben, durch schriftliche Berftgung des MagistratS. Specialbedingungen find nur, soweit dieses Regulativ Abweichungen oder Verschiedenheiten ausdrUcklich ge« stattet, zuzulassen und mllssen in dem Protokoll und bezw. der Genehmigungsverfllgung (Concession) aus« dritcklich festgestellt sein. Durch die Annahme der Oe-nehnzigungsverftlgung seitens des Unternehmers gilt der Vertrag uach Mahgabe der dariu enthaltenen Bedingungeu als abgefchlossen. Doch kann geeigneten Falls auch ein fsrmliches VertragSinstrument ausgefertigt werden. Etwaige Stempel und andere Kosten triigt der Unternehmer. § 2. Die Genehmigung gilt nur fllr diejenige Person, auf welche sie lautet. Etwaige Rechtsnachfolger bedlirfen einer ausdrilcklichen erneuerten Genehmigung des Magistrats. Dieselbe soll den Erben der derzeitigen Concessioniire nur dann versagt werden, wenn fie den Voraussetzungen des § 1 nach dem Ermessen des Ma« gistrats nicht entsprechen. Mehrere Erben ksnnen ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen, hier wohnhaften Vertreter auSilben. § 3. Gegenstand der Genehmigung ist das Recht, eine Markthalle oder Colonnade von bestimmter Be-schaffenheit zum Zwecke des Vermiechens von Verkaufs-stellen an Fieranten der dni alliiihrlich hier stattsindenden Iahnniirtte und des ChristmarkteS fllr die in der Con¬cession bestimmte Zeit (§ 4) auf dem darin bezeichneten 250 Regulattv betr. Nufstellen von Markthallen zc. Platze (§ 5) aufzustellen. Die Oenehmigung kann aus« nahmSweise auch nur fllr einen oder einige dieser Mkrkte ertheilt werden. Die Ertheilung der Genehmigung er« folgt unbeschadet aller gesetzlichen, gewerbe-, markt« und baupolizeilichen Bestimmungen und ersetzt daher die in dieser Hinficht etwa sonst noch flir den Unternehmer er-forderlichen Concessioner Anmeldungen u. s. w. nicht. § 4. Die Concession wird in der Regel auf 1 Iahr ertheilt. Dieselbe gilt, wenn weder seitenS deS MagiftratS. noch seitenS des UnternehmerS 6 Monate vor Ablauf deS Iahres eine Kllndigung deS BerhkltnisseS erfolgt, immer als auf ein fernereS Iahr verlkngert. Den bisherigen Inhabern von Markthallen und Colonnaden ist die neue Concession auf Wunsch zunkchst fiir eine dreijiihrige Periode zu ertheilen, eine Ber-liingerung findet aber auch hier immer nur Mangels sechSmonatlicher Kllndiguug auf 1 Iahr nach Mahgabe deS Absatz 1 ftatt. Auf Wunsch deS UnternehmerS kann die Concession auch auf unbestimmte Zeit vorbehaltlich beiderseitiger dreimonatlicher Kilndigung ertheilt werden. § 5. Die Concession wird fllr einen bestimmten, im Protokolle, in der Concession refp. in einem beizu-fllgenden Situationsplane genau zu bezeichnenden und an Ort und Stelle durch sichtbare Marktzeichen kenntlich zu machenden Platz ertheilt. § 6. Die Stadtgemeinde llbernimmt durch Vr« theilung der Concession leine Gewiihr dafllr, dah die qu. Miirkte in ihrer bisherigen Art, gahl und Dauer Regulativ betr. Aufftellen von Markthallen «. 251 und an den bisherigen Pliitzen fortbestehen werden. Der Unternehmer tann daher unter keinerlei Borwande einen Entschiidigungsanspruch daraus herleiten, wenn ihm die Ausllbung der Concession auch vor Ablauf derselben (8 4) in Folge von allgemeinen gesetzlichen Borschriften, Anordnungen der Staatsbehsrden oder auch von Beschlilssen des Magistrals hinsichtlich des Viarktvertehrs erfchwert, resp. ganz oder theilweise un-moglich gemacht werden sollte. Dasselbe gilt auch, wenn dieser Fall in Folge anderer als marttpolizeilicher Anordnungen eintritt, namentlich auch wenn der Magistral aus anderen Grllnden anderweite Disposition ilber die qu. Plktze trifft, in welcher Hinstcht demselben ausdrilcklich vollig freie Hand vorbehalten wird. Wenn insbesondere die Miirkte ganz oder theilweise auf andere Pliitze verlegt werden sollten, mllssen siimmtliche Cefsionsinhaber (nicht nur diejenigen, deren Plcitze kllnftig nicht mehr dem Marktverkehr gewidmet find) sich einer Neuregelung der Concession unterwerfen. Doch wird der Magistral hierbei, soweit irgend moglich, an die alten Berhtiltnisse antnllpfen und alle bisherigen Concessioniire wieder unterzubringen suchen. s 7. Die Unternehmer ihrerseits find verpflichtet, die Hallen resp. Colonnaden in der ihnen nach Grohe und Construction bestimmt vorzuschreibenden Art auf ihre Koften herzuftellen, dieselben wkhrend der Dauer ihrer Concession (§ 4) zu den betreffenden Miirkten (§ 3) auf den betreffenden Pliitzen (§ 5) rechtzeitig zu er-richten und fllr den Marttvertehr herzugeben. 252 slegulativ betr. Nufst«ll<n von Markthallen 2c. Wenn jedoch im Falle einer im § 6 bezeichneten Aenderung dem Concessionsinhaber dauernd (d. h. fkr mehr alS einen Markt) ein anderer Plah als der in der Concefston bezeichnete angewiesen wird, so ift derselbe seinerseits zum sosortigen Berzicht auf die Concession berechtigt. Weitere Benutzung der Concession nach eingetretener Aenderung gilt als Berzicht aus das im Absah 2 be¬zeichnete Mcktrittsrecht, ebenso Nichterlliirung binnen einer vom Magistrat gestellten Frist. Mr den durch die Nicbterfllllung der im Absatz 1 bezeichneten Ver-pfiichtung der Stadtgemeinde erwachsenden Schaden (wozu auch die durch die anderweite Unterbringung der betreffenden Fieranten etwa entstehenden Kosten gehoren) ift ihr der Unternehmer haftbar. Der Betrag dieser Entschiidigungspflicht tann durch Specialbedingung aus einen beftimmten Vetrag (sllr den event. Caution ver-langt werden tann) beschriinlt werden. 8 8. Der Unternehmer hat das Ausstellen, sowie das Abbrechen der hallen und Colonnaden einschliehlich der heranschaffung und Fortschaffung des Banmaterials innerhalb einer Frist von 3 bezw. 2 Tagen vor und nach den Markttagen zu bewirten, wobei die dazwischen fallenden Sonn« und Feiertage nicht eingerechnet werden. Vom Elisabeth bis zum Christmartte tiinnen (so lange nicht ein entgegengesehter Beschluh deS Magiftrats erfolgt) die Hallen und Colonnaden, ausgenommen die aus der Nordseite des Ringes entlang der Riemerzeile errlchteten, stehen blelben. Regulativ betr. Aufftellen don Matkthallen )c. 253 § 9. Was als ,,Halle" oder als ,,Colonnade" oder alS ,,kleine Colonnade" anzusehen ift, beftimmt der Ma-gistrat und ift sowohl in den einzelnen Concefstonen auSdriicklich zu ertliiren, als auch durch iiuherlich an der Halle:c. angebrachte grohe Schilder seitenS deS Unternehmers deutlich erkennbar zu machen. § 10. Der Unternehmer ift verpfiichtet, die Hallen tc., sowie die VerkaufSstellen, namentlich auch die Ver-schltisse der lehteren, in brauchbarem Iuftande zu er-hc^lten. § 11. DaS Vermiechen der BerlaufsMen darf nur nach Mahgabe der in diesem Regulativ enthattenen Beftimmungen erfolgen. Nur ganz auSnahmSweise lann aus befonderen Grllnden filr einzelne Hallen oder Eolonnaden wider-ruflich em Specialtarif genehmigt werden. Der ftlr jede Halle resp. Colonnade geltende Tarif ift in der« selben vom Unternehmer offentlich auszuhttngen. Vine Untervermiethnng von Vertaufsftellen darf der Unter¬nehmer nicht geftatten. 3 13. Der Unternehmer ift verpflichtet, fllr die un-besetzt bleibenden Berkaufsftellen, gleichviel ob letztere unvermiethet oder vernnethet und unbezogen geblieben find, oder der Miether dieselben zwangSweise hat ver-laffen mltssen, die Hcilfte des tarifmktzigen Marktftand. geldeS an die Stadt zu zahlen. § 13. Der Unternehmer hat die event, kllnftig zu erlaffende Iahr- und ChristmarktSordnung, sowie die be-ftehenden oder noch zu erlaffe»den gesetzlichen, polizei- 254 Regulatlv betr. Aufftellen von Markthallen lc. lichen und magiftratualischen Vorfchriften, welche auf die Markte Bezug haben, zu beachten. 8 14. Die Unternehmer find verpfiichtet, in die mit den Marttfieranten abzuschliehenden Miethsvertriige die Bestimmung aufzunehmen, daft Waaren seitens der Fieranten in die Verkaufsstellen erst an dem jedem Markte vorausgehenden Werktage eingelagert und vor Beginn und nach Schluh der Markte nicht verkauft werden, sowie dast die ausgelegten Waaren und aufgestellten Geriith-schaften nicht die zngewiesene Fliiche der Verkaufsstelle beziehungsweise die untere Ladenklappe der Markt bauden Uberragen. § 15. Den Unternehmer, welcher einer der ihm auf-erlegten allgemeinen oder speciellen Bedingungen zu-widerhandelt, trifft filr jeden einzelnen Fall eine Con-ventionalstrafe von 1—20 Mk., welche vom Magistrate festzusetzen und an die Stadt-Haupt-Kasse (zum Markt-fonds) zu entrichten ist. L. Mesondere Mestimmungen fur die ZahrmilrUe. § 16. Bei der Vermiethung der Bertaufsstellen find an iedem Iahrmarkt diejenigen Fieranten in erster Reihe zu berUcksichtigen, welche am vorangegangenen letzten Martte eiue solche inne gehabt und bis zum Schlusse desselben erkliirt haben, datz fie ihre alte Stelle bei-behalten wollen. 8 17. Am ersten, fpilteftens zweiten Tage der Iahr-miirtte hat der Unternehmer der Martt-Inspection Nach-weise Uber die vermietheten Verkaufsflellen unter Angabe Regulativ betr. Aufftellett von Markthallen «. 255 der Vor- und Zunamen, deS StandeS, der Wohnung resp. des WohnorteS und der VerkaufSartitel der Miether einzureichen. § 18. Der Unternehmer ist berechtigt, von den Fieranten filr den Gebrauch der VerkaufSstellen einschlieh* lich allen Zubehbrs pro Meter Frontltinge in den Hallen und grohen Colonnaden eiue Miethe bis zur Hohe von 6 Ml. uud in den tleinen Colonnaden bis zurHichevon 3 Mk. zu erheben. Fitr Eckstellen kann eine llber diese Preife um 0,50 Ml. pro Meter hinausgehende Miethe gefordert werden. § 19. Der Unternehmer ist nicht verpfiichtet, an den Iahrmtlrkten zum Verfchliehen des IwischenraumeS zwischen den Unter- und Oberdkchern der Hallen GlaS-fenster (sogen. Schutzfenster) zu liefern. Werden solche von den Fieranten Hennoch verlangt, fo ist er berechtigt, filr diese Leistung pro Verkaufsstelle und ftlr die Dauer eines jeden MarkteS eine Verglltigung von 1 Ml. zu erheben. § 20. Der Unternehmer muh wilhrend jeden Marktes die VertaufSstellen in je einer Halle, sowie in je zwei Colonnaden durch einen zuverlkfsigen Wkchter, welcher durch ein Schild als Wiichter leicht erkennbar zu machen ist, auf eigene Kosten ilberwachen lassen. Er hat den Wiichter auch dahin zu instruiren, dast derselbe den un« vorstchtigen Gebrauch von Feuer und Licht in den Hallen tc. verhindert. Die Wiichter werden durch die stadtischen Nachtwachtbeamten controlirt. 256 Regulativ betr. Anfstellen von Markthallen x. Fllr pflichtwidriges Verhalten des Wtichters wird der betreffende Unternehmer geMH § 15 verantwortlich gemacht. tl. Mesondere Mestimnwng sir die
2l. Der Unternehmer darf am Ehriftmarkte Ver-kaufsstellennuranhiesige Einwohnervernnethen. Solche Fieranten, welche nachweisen, dah fie wiihrend der Monate Apnl bis September vor dem Chriftmarkte Communal-steuer hierorts entrichtet haben, tann der Unternehmer ohne weiteren Nachweis resp. bis zum Nachweise des Gegentheils als hiestge Emwohner ansehen.
§ 22. Bei der Bermiethung der Berkanfsstesen am Ehristmarkte find diejenigen Fieranten in erfter Neihe zu beritcksichtigen, welche am vorjiihrigen Christmarkt ewe solche innegehabt und bis zum folgenden 1. Ottober erllkrt haben, dah sie ihre alte Stelle beibehalten wollen. Bei Vergebung der dann verfllgbar bleibenden Stellen soll der Unternehmer zuniichst fllr stch selbft berechtigt few, eine Stelle einzunehmen, demniichst aber diejenigen Fieranten, welcho mmdestens 2 Iahrmiirkte vorher be« sucht und vermiechete Stellen innegehabt haben und endlich die ihm vvm Magistral bezeichneleu Fieranten zu beriickstchtigen gehalten sein. § 23. Tin und derfelbe Fierant soll auf dem Ehrift-martte nicht mehr als erne Stelle haben, ebenso sollen meh re re Mitglieder eines Haushattes nur eine Ver-taufsstelle haben. Die Unternehmer haben hietauf zu halten. Regulativ betr. Aufftellen von Markthallen :c. 257 § 24. Die einzelnen Verkaufsstellen dilrfen keine liingere Front als b w haben. Ausnahmen find zu-liissig: a. fllr solche Fieranten, welche bereits vor dem Erlatz dieses RegulativS auSgedehntere Christmarkt«Ver-kaufsstellen innehatten und dieselbe Stelle durch regelmiihige Anmeldung bis zum 1. October jeden IahreS sich erhalten, b. flir solche, deren Artikel nothwendlg eine griihere Verlaufsstelle erheischen. Ueber die Ausnahmen hat flir jeden Fall die Markt« Deputation vorltiufig zu entscheiden. § 25. Bis zum 15. October jeden Iahres hat der Unternehmer der Markt-Infpection Nachweise llber die vermietheten NerkaufSstellen in der fiir die Iahrmsrkte vorgeschriebenen Form einzureichen. DieMarkt^Infpection theilt binnen 8 Tagen nach diesem Termine den Unter-nehmern mit, bei welchen Fieranten eine unberechtlgte Miethung anzunehmen sei und verhandelt mit den Be-theiligten iiber Beseitigung der unbefugten Miethsver-hciltnisse. Kommt eine Regulirung nicht zu Stands, so eut-scheidet die Markt-Deputation event, der Magistrat. 8 26. Werden demungeachtet nach begonneuem Marlte Fieranten vorgefunden, welche keine Berechtigung zum Miethen hatten, oder hat em Fierant mehr als die gestattete Liinge der Verlaufsstellenfront gemiethet, so kann die Markt-Infpection jeder Zeit die fofortige Rtiumung der betreffenden Stelle (bezw. deS zu viel ein-genommenen Raumes) fordem; der Unternehmer hat diese BreSlauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 17 258 Regulativ betr. Aufstellen von Markthallen zc. Raumung, ohne Entschiidigung hierfllr fordern zu konnen, ungesaumt zu bewirlen und muh sich das Recht hierzu bei Abschluh des Miethsvertrages den Fieranten gegen« ilber ausdrllcklich wahren. Diesbezilgliche Differenzen zwischen der Mark-Inspection und dem Unteniehmer entscheidet in erster Linie die Martt-Deputation, deren Entscheidung vorbehaltlich der Veschwerde beim Magistral vorliiufig in Vollzug zu setzen ist. § 27. Der Unternehmer ist berechtigt, von den Fieranten filr den Gebrauch der Vertaufsstellen einschlieh-lich allen Zubehvrs pro Meter Frontlange in den Hallen und grohen Colonnaden eine Miethe bis zur Hohe von 8 Ml. und in den tleinen Colonnaden bis zur Hi5he von 5 Ml. zu erheben. Filr Eckstellen tann eine liber diese Preise um 0,50 Mk. pro Meter hinausgehende Miethe gefordert werden. § 28. Der Uniernehmer ist verpflichtet, fllr die ver-abredete Miethe die sogenannten Schutzfenster und die an den Eingkngen in die Hallen angebrachten Vorhange und Marquisen fitr die Vertaufsstellen zu liefern, sowie letztere in den Tag en vom 13. bis 24. December vom Eintritt der Duntelheit ab bis 10 Uhr Abends durch Gasflammen ausreichend zu beleuchten. § 29. Hinsichtlich der mit den Fieranien abzu-schliehenden Miethsvertrage, sowie der Bewachuug der Bertaufsstellen gilt dasselbe wie fllr die Iahrmiirtte. Die Wachter sind auherdem gehalten, die Gasbe-leuchtung zu beaufsichtigen, sowie die Haupthiihne und Vrenner rechtzeitig zu offnen und zu schliehen. Nuf hieslgen MHrkten 2c. zu zahlende Gebuhren. 259 38. Zusammenftellung der auf den hiesigen Miirkten resp. fLr die Benutzung von iiffmtlichen Stratzen nnd Pliitzen zu Marktzwecken zu zahlenden Gebkhren und Miethen. 1 2.
Huf den Tllochenmarkten:
An Standgeld flir 1 lzm des vom Feil-bietenden gebrauchten Ranmes. gleich-viel, ob solcher zur Ausstellung von Marktgeriithen, Wagen, Karren, Radwern, Schragen, ^ischen, Kasten oder Korben :c. oder zur unmittel-baren Lagerung von Waaren ver-wendet wird, auf die Dauer des Wocheumarktes a. auf dem Ringe pro Quadratmeter und Tag (also pro Bormittag bis 12 Uhr)........ d. auf allen llbrigen Marktpliitzen pro Quadratmeter und Tag (also pro Vormittag bis 12 Uhr) . . Anmerkung:Fl6chenunterO,1(iin bleiben bei der Standgeld-Berechnung unberllcksichtigt. An Wagengeld fllr jeden auf dem Neumarkt aufgestellten leeren Wagen pro Vormittag . . . . 15 8 0,10 260 Auf hiesigen MHrkten zc. zu zahlende Gebuhren. 3. 5. v. Mr die festen 8tandMtzo (Nachmittagsstessen) auf 8tratzen und Platzen. An Miethe: a. auf dem Ringe pro Quadratmeter und Tag (also pro Nachmittag von 12 Uhr ab)...... d. aufdemNeumarttundTauentzien-platze pro Quadratmeter und Taa (also pro Nachm. von 12 Uhr ab) e. auf allen librigen Strahen und Pl^tzen pro Quadratmeter und Tag (also pro Nachmittag von 12 Uhr ab)....... v. Huf dem Fischmarkte an der Nurgstrahe. Ermiihigtes Standgeld und Miethe fitr jede der standigen Verkaufs- stellen jcihrlich....... (monatlich prtinum. zahlbar.) v. Huf den 3ahr-, Christ- und Mollmarkten. An Standgeld fllr 1 yin des von Feilbietenden zum Marktverkehr ge-brauchten Raumes, gleichviel, ob solcher zur Aufstellung von Markt-geriithschaften (Hallen, Colonnaden, Zelten, Buden, Tischen, Schragen u. s. w.) oder znr unmittelbaren 10 36 Auf hieslgen MHrkten «. zu zahlende Gebuhren. 261 Es sind zu zahlen: kagerung von Waaren verwendet wird, auf die Dauer deS Iahr« marktes a. auf dem Ringe und dem Bllicher-platze 11 Sgr. 8 Pf..... b. auf anderen Strahen und Platzen 5 Sgr.......... Aumerkung: Die Erhebung von 2 Pf. fllr den Quadratfuh und fllr 1 Tag des Gebrauchs ist gestattet (1 ^m entspricht 10 ru Fuh). Fliicheu unter 0,1 czm bleiben bei der Berechnung des Standgeldes un-berltckstchtigt. o. an Standgeld fllr die Pliitze zu den Christbiwmen auf dem Blllcher- platz fllr 10 qin..... Auf den Wollmiirtten im Spe¬cie! len ein ermktzigtes Standgeld a. fllr eine Markthalle von . . . d. flir eine Colonnade von . . . L. Hnf den Ledennarkten fur die Dauer des Marktes. An Standgeld a. fllr ein tleines Pack Leder . . . d. fllr ein mittleres Pack Leder. . o. fllr ein groheS Pack Leder . . 6. fllr RoMute von jedem Ver- kciufer......... s. fllr einen Tifch...... 117 50 117 60 30 0,75 1,00 1,50 1,00 1.00 262 Auf hiesigen MHrkten ?c. zu zahlende Gebuhren. Es find zu zahlen: 8. 9. 10. t. filr zwei Tische a. 75 Pf. . . 3. fllr eine Nolle Blantleder . d. filr eine Bilrde Sohlleder . An Wiichtergeld a. von einer Standgelder-Zahlung von 2 Mark bis 5,90 Mark . . d. von einer Standgelder-Zahlung von 6 Mark bis 14,90 Mark . 0. von einer Standgelder-Zahlung von 15 Mart und darliber . .
— l —
Huf den cklachsmiirkten werden Gebllhren nicht erhoben. ft. Huf den Roh- und Mehmarkton. Fllr jeden aufgeftellten leeren Wagen ein Wagengeld pro Taa von 9.. d. 0. lir 1 Pferd und 1 Rind je llr 1 Schwein lir 1 Kalb, 1 Fertel, 1 Schaf, 1 Ziege je........ ll. Mr die Nonuhung der ftadtischen Issaagen bei amtl. uerwiogungon. 2. Von Schafwolle bis incl. 25 ^3 — 50 Pfd. . . . liber 25 K3 bis incl. 50 kg --100 Pftnd — 1 Centner . . . . b. Von allen ttbrigen Objecten bis incl. 25 K3 — 50 Pfd. . . . ilber 25 K3 bis incl. 50 IlF ^ 100 Pfund — 1 Centner . . . . 1,50 0,50 0,30 0,25 !o,50 0,75 0,10 0,15 0,05 0,02 0,30
0,10 0,20 Vermieihung dec VerkaufSftellen in den Markthallen :c. 263 flir liber- Lfde. 5 Es find zu zahlen: 1 HlN hanpt I. Mr die Hufstellung non Wagen. ti. g.. An Standgeld flir einen jedeu zur Aufstellung angemeldeten Wagen pro Monat pranumerando . . . — 2,00 b. An Gebllhr flir die an der hinteren Achse rechts anzubringende Blech- marke mit Nnmmer..... 0,25 39. sedingnngen fkr die Nermiethung der Berkaufsstellen in den Markt-Hallen und Colonnaden wilhrend der Daner des hiefigen Chriftmarttes. Der Vertaufsstand wird vom Vermiether in gutem und verschliehbarem Zustande nnd mit derjenigen inneren Einrichtung, mit welcher er am vorherigen Elisabet-Markt versehen war, gewahrt. Abanderungen der inneren Einrichtung dlirfen auf Kosten des Miethers nur mit Genehmigung des Vermiethers bewirkt werden. In denjenigen Berkaufsstiinden, in welchen die Einrichtung zur Gasbeleuchtung vorhanden, darf Miecher dieselbe ohne besondere Entschkdigung wcihrend der nachstehend verzeichneten Tage und Stunden benutzen: vom 13. bis incl. den 18. December, tiiglich von 4'/4 bis 8 Uhr Abends; 264 Vermiethung der Verkaufsftellen in den Martthallen 2c. am 19., 20. und 21. December, tiiglich von 4^/4 bis 9 Uhr Abends; am 22., 23. und 24. Dezember, tiiglich von 4^ bis 10 Uhr Abends. Wer die Beleuchtung liinger als wiihrend der hier festgesetzten Stunden benutzen will, mutz dies gleich beim Miethen bestellen, fpiitere Bestellungen tonnen nicht berlickstchtigt werden. Fllr jede Mehrstunde Brennzeit werden pro Swnde und Flamme 8 Pfennigs besonders bezahlt. Das Oeffnen der Gashiihne, sowie das Anzlwden der Flammen, auch das Auslijschen derselben wird durch die wiihrend des Marktes dazu angestellten Gas-Warter und die Markthallen-Wiirter besorgt. Diesen liegt die Verpflichtung ob, daftlr zu sorgen, dah alle Flammen spiitestens ^4 Stunde nach der festgefetzten Brennzeit geloscht und alle Hiihne geschlossen werden. Zur Bewachung aller Verkaufsftellen, ebenfo wie zur Aufrechterhaltung der Ordnung ist flir jede Markt-Halle und Colonnade ein Wiirter angestellt, der auch die Aufsicht darllber zu flihren hat, dah mit Feuer und Licht nicht unvorsichtig umgegangen werde. Ieder Miether hat als Beitrag zur Salairirung dieses WiirterH 1 Mark fllr einen Stand, der 4 Ellen oder klirzer ist und von 1,50 Mark fllr ieden liingeren Stand an den Vermiether zu zahlen. Die Miethe betriigt mit Einschlust der Kosten fllr die Gasbeleuchtung wiihrend der vorstehend verzeichneten Swnden pro Elle Liinge des Verkaufsstandes 3 Mark. Communal'Etnkommenfteuer'Regulatlv ftr VreSlau. 265 Es ist hierbei gleichgiltig, ob der Stand am ersten oder an einem spkteren Markttage bezogen wird. Miethe, Wkchtergeld und etwaige Kosten fllr Mehr« beleuchtung werden durch den Vermiether entweder perjijnlich oder durch einen mit schriftlichem Auftrag versehenen Bevollmtichtigten desselben von jedem Miether einkasstrt und mutz auf ergangene Aufforderung pllnktlich Zahlung geleistet werden. Wird die Zahlung lauger als bis zum 21. December verzogert, so ist Vermiether berechtigt, das Vertrags-verhaltmh ftir aufgehoben zu erklaren. Aftermiethungen find nicht zulttssig. Ieder Miether hat beim Miethen resp. beim Bestellen des Verkaufs-standes das ihm vorgelegte Formular auszufllllen, selbst zu unterschreiben und ein Angeld von mindestens drei Mark zu erlegen. 40. Communal - Cmkommenfteuer- Negnlativ fiir die Stadt Breslau vom 19. October 1889 in der durch den Nachtrag vom 28. December 1891 abgecinderten Fassung. (Amtsblatt 1890 Stltck 10 und 1892 Stlick 10.)*) 8 1. Der Communal-Einkommensteuer hier-orts unterliegen: a. alle Diejenigen, welche in dem Stadtbezirke nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnfitz haben ') Die Aenderungen oes Nachtrags beztehen sich auf die §§ 9, 10, 13—16, 19—21, 25 und 2S. 266 Communal.Eintommensteuer Regulativ fur Breslau. oder denselben neu begrilnden (§ 3 der Stiidte-Ordnung vom 30. Mai 1853 und § 12 deS Ge¬setzes vom 27. Iuli 1885, Ges.-S. S. 331); b. alle Diejenigen, welche, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, sich lcinger als drei Monate in dem-selben aufhalten (§ 8 des FreizllgigkeitS-GesetzeS vom 1. November 1867); o. Actien-Gesellschaiten, Commandit-Gesellschaften auf Actien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossen-schaften, deren Geschiiftsbetrieb llber den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen, ins-besondere auch Gemeinden und weitere Communal' verbiinde, welche im Stadtbezirke Breslau Grund-besttz, gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtuugen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen zufliehenden Ein-kommens (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Iuli 1885); 6. der Staatssiscus, hinsichtlich des Emkommens aus den im Stadtbezirke Breslau von ihm betriebeuen Gewerbe«, Eiseubahn- und Bergbau-Unternehmun-gen, sowie aus den im Stadtbezirte belegenen Domainen und Forsten (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Iuli 1885); e. diejenigen phystschen Personen, welche im Stadt¬bezirke Breslau, ohne daselbst einen Wohnsitz zu habeu oder sich liinger als drei Monate daselbft aufzuhalten, Grundbesitz, gewerbliche Anlagen, Eifenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungeu, Eommunal'Vintommensteuer.Regulatw ftr NreSlau. 267 stehende Gewerbe, Eifenbahnen oder auherhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), hin-sichtlich deS ihnen aus diesen Quellen zufliehenden Einkommens (8 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Iuli 1885). Auslander unterliegen ebenso der Besteuerung wie Inlander. §2. Befreit von derEintommensteuer sind: a. die Mitglieder des Koniglichen Hauses; b. das Gesandtschaftspersonal fremder Miichte (wozu jedoch preuhifche Unterthanen, selbst wenn ihnen die Annahme eines fremden Creditives gestattet wordeu ift, nicht gehoren), sofern dieselben im Stadtbezirke weder Grundeigenthum oder gewerbliche Anlagen besitzen, noch ein ftehendes Gewerbe betreiben. Dasselbe gilt auch von den Berufsconsuln der« jenigcn fremden Machte, mit denen durch Consular-convention die Befreiuug der beiderseitigen Consuln von den personlichen Abgaben verabredet worden ist (§ 5 der Min.«Anweisung vom 4. Marz 1877); c. Wtttwen und Waisen ehemaliger offentlicher Beamten und Diener, hinsichtlich der ihnen aus Staatskassen und Allerhvchst genehmigten Versorgungsanstalten zufliehenden Pensionen und Erziehungsgelder (Aller-hochste Cabinets-Ordre vom 21. Ianuar 1829. O.-S. S. 9); 6. Geistliche, Religionsdiener und die an iiffent-lichen Vottsschulen angestellten Elementarlehrer, jedoch nur hinsichtlich ihres Diensteinkommens und ihrer Peufionen; 268 Communal'Etnkommenfteuer'Regulativ ftr Breslau. e. Staatsdiener, bezllglich ihrer Pensionen und Warte-gelder, sofern der jiihrliche Betrag derselben die Summe von 750 Mark nicht erreicht (10d des Gesetzes vom 11. Iuli 1822, Ges.-S. S. 184); k. die nicht imOjfiziersrangeftehendenservisberechtigten Militairpersonen des activen Dienststandes. — Sind dieselben im Stadtbezirt Breslau mit Grundeigen-thum angesessen oder betreiben dieselben hierselbst ein stehendes Gewerbe, so unterliegen fie von dem aus diesen Quellen fliestenden Einkommen der Ein-kommensteuer (§ 4 der Stadte - Ordnung vom 30. Mai 1853). § 3. a. bei den Staatsdienern, stiidtischen und anderen als mittelbare Staatsdiener zu betrachten-den Beamten wird das Diensteinkommen einschlietz-lich des Werthes der damit verbundenen Emolu-mente nur zur Hcilfte bei der Berechnung ihres communaleinkommensteuerpflichtigen Einkommens in Ansatz gebracht (Gesetz vom 11. Iuli 1822 und Cabinets-Ordre vom 14. Mai 1832 — Ges.-Samml. S. 184 pro 1822 und S. 145 pro 1832). Dasselbe gilt auch bezilglich ihrer Pensionen und Wartegelder, falls dieselben den Betrag von 750 Mart jiihrlich erreichen oder libersteigen. Dagegen gelangen die den genannten Personen ans ihrem etwaigen Vermogen oder aus sonstigen Privatquellen zufiiehenden Einnahmen mit dem vollen Betrage als communaleinkommensteuer-pflichtig znm Ansatz. Communal'Eintommensteuer'Regulativ ftr BreSlau 269 Kommt neben dem amtlichen anderweites Ein-kommen zur Veranlagung, so wird dieses, selbst wenn es den Betrag von 420 Mart nicht erreicht (8 13 dieses Reglements), der Hiilfte des Ge-haltes zc. zugerechnet und bildet sich hierdurch die steuerpfiichtige Veranlagungssumme; d. die Geistlichen, Religionsdiener und Lehrer an offentlichen Elementarschulen (§ 26) werden von ihrem etwaigen Vermogen und sonstigen Privat-einkommen ebenfalls gleich den iibrigen Einwohnern zur Communal-Einkommensteuer herangezogen; e. die im Offiziersrange stehenden Militairpersonen des Friedensstandes unterliegen der Gemeinde-besteuerung nach Mahgabe des Gesetzes vom 29. Iuni 1886 (Ges.-Samml. S. 181); 6. die verabschiedeten und znr Disposition gestellten Offiziere find in Bezug auf ihre Pension resp. ihr Dispofitionsgehalt den Beam ten gleich gestellt (ok. Abs. g. des gegenwiirtigen Paragraphen), doch bleibt das Dispositionsgehalt der vor dem I.April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere von der Communalbesteuerung frei, wenn ihre Militairpension nicht auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. April 1886 entsprechend erhoht worden ist (ok. § 9 des Ges. vom 29. Iuni 1886, Oesetz. Sammlung S. 183). Von ihrem etwaigen Privat-eintommen unterliegen dieselben der vollen Be« steuerung. § 4. Insoweit den im 8 la und d bezeichneten phystschen Abgabepflichtigen aus auherhalb des Stadt- 270 Eommunal'Einkommensteuer'Regulatlv ftr bezirks belegenem Grnndeigenthum oder aus auherhalb dcs Stadtbezirks stattfindendem Pacht-, Gewerbe«, Eisen-bahn- beziehungsweise Bergbau-Betriebe ein Einkommen zuflieht, ist dasselbe nach Mahgabe des § 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Iuli 1885 von der Gemeinde-einkommensteuer frei zu lassen, und zwar in der Weise, dah das Gesammteinkommen des Abgabepfiichtigen zu der Gemeindeabgabe eingescha'tzt und der so er« mittelte Steuerbetrag dem Verhaltnih des auher Be-rechnung zu laffenden Einkommens zu dem Gesammt-eintommen entsprechend herabgesetzt wird (8 10 a. a. O.). In jedem Falle ist jedoch ein volles Viertheil des Gesammteinkommens nach § 9 Abs. 2 a. a. O. der hiefigen Gemeinde'Einkommensteuer unterworfen. § 5. Bei den im § la und b bezeichneten Per-sonen, welche wegen emes mehrfachen WohnsitzeS oder eines den Zeitraum von drei Monaten libersteigenden Aufenthaltes auch in anderen inliindischen Gemeinden zu Einkommensteuern beizutragen verpflichtet sind, kommen die Vorschriften des § 11 deS Gesetzes vom 27. Iuli 1885 mit der Mahgabe in Anwendung, dah auch bei ihnen mindestens ein Viertheil deS Gesammt' einkommens, entsprechend dem 8 9 Abs. 2 dieses Ge¬setzes, fUr die hiesige Gemeinde zur Besteuerung in Anspruch genommen wird (ok. 811 Abs. 2 des allegirten Gesetzes). 8 6. Die Steuerpflicht beginnt: 1. fllr Diejenigen, welche in dem Gemeindebezirte ihren Wohnsitz haben, Communal Einkommensteuer>Regulatlv fur Breslau. 271 mit dem erften Tage des niichsten Monats, nach-dem sie zu einem stenerpstichtigen Einlommen gelangt find; 2. fllr Diejemgen, welche hier einen Wohnsitz nen be-grilnden, mit dem erften Tage des auf die Wohnsitz-begrlindung folgenden Monats; 3. fllr Diejemgen, welche, ohne einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne zu begrlwden, stch nur hier auf-halten, mit dem ersten Tage des niichften Monats nach Ablauf ihres dreimonatlichen hiesigen Aufent* haltes, jedoch mit der Wirkung, dah sie auch fllr die abgelaufenen drei Monate die Steuer nach-zuentrichten haben; 4. fllr alle ilbrigen Gemeinde-Einkommenstenerpstichti-gen (physische wie juriftische Perfonen, Actien- und andere Gesellschaften, § 1o—e diefes Regulativs), mit dem erften Tage des niichften Monats nach Eintritt des ihre Steuerpflicht begritndenden Ver-hiiltnisses. § 7. Ein Ieder, welcher ein steuerpfiichtiges Ein-kommen erwirbt, ift verpflichtet, binnen drei Monaten nach feinem Anzuge in hiesiger Stadt oder nachdem er ein fteuerpflichtiges Einkommen erlangt hat, behufs seiner Besteuerung bei dem Magiftrat sich zu melden, insofern er nicht inzwifchen eine Steuerausschreibnng bereits er-halten hat; diese Verpflichtung liegt auch Demjenigen ob, welcher zwar schon friiher hierselbst Steuern gezahlt, im laufenden Iahre aber nicht wieder eine Steuer-Quittung 272 Communal'Eintommensteuer'Regulatw fti Breslau. zur Zahlung priisentirt erhalten hat, sobald derselbe ltber-hanpt em steuerpftichtiges Einkommen bezieht. Im Unterlassungsfalle verwirkt derselbe unbeschadet seiner Ber» pflichtung, die ihn treffende Steuer fllr die Zeit, in welcher er zurUngebllhr steuerfrei gebliebeu ift, nachzu-zahlen, in Gemiihheit des § 53 letztes Alinea der Stiidte-Ordnung vom 30. Mai 1853, eine Ordnungs-strafe bis auf HSHe von 30 Mark. Dieser Beftimmung unterliegen auch alle Personen, welche hier nicht wohnen, jedoch hierorts Grundbesitz oder Gewerbebetrieb haben; ebenso die juristischen Per-sonen, Actiengesellschaften, Commanditgesellschasten auf Actien, Berggewerkschaften und eingetragene Genossen-schaften. 8 8. Die Steuerpflicht erlischt: 1. durch den Tod des zur Steuer Veranlagten, mit Ende des Monats, in welchem das Ableben erfolgt ist; 2. bei dem giinzlichen Fortfall des steuerpflichtigeu Einlommens, mit Ende des Monats, iu welchem die Anzeige von diesem Fortsalle an die Steuerbehiirde er¬folgt (§ 1 Abs. 4 des Ges. vom 18. Iuni 1840 Ges.-Samml. S. 140); 3. durch das Aufgebeu des Wohusitzes oder Aufent-haltes, mit Ende des Monats, in welchem der Steuer-behvrde die Anzeige des Steuerpflichtigen oder die polizeiliche Abmeldung llber das thatstichlich Gommunal.Ginkommensteuer'Regulatw ftr BreSlau. 273 erfolgte Aufgeben des Wohnsitzes oder Aufent-haltes zugegangen ist; 4. bei den nach § 1o—e besteuerten physischell, sowie juristischen Personen und Gesellschaften, mit Ende des Monats, ln welchem das die Steuerpflicht begrllndende Verhiiltnih aufhort. § 9. Die Veranlagung der Gemelnde-Einkommen-steuer geschieht unter Anwendung der fllr die Ein-schiitzung zur Staats-Einkommensteuer geltenden Grund« siitze und des Steuertarifs einschliehllch der beiden unterften — das Einkommen von mehr als 420 bls elnschliehlich 660 Mark und von mehr als 660 bis em-schllehllch 900 Mark umfassenden — Swfen (el. §§ 17 und 74 des Gesehes vom 24. Iunl 1891). Das zu versteuernde Einkommen derjemgen physischen Personen. welche hlerorts zur Staats-Einkommensteuer veranlagt, und mit ihrem vollen Einkommen zur Ge-meinde-Einkommensteuer hierselbst heranzuziehen find, wlrd unmittelbar aus der Staatseinkommensteuer-Rolle libernommen. Die ftlr die einzelnen Einkommensstufen der Staats-elnkommensteuer vorgeschriebenen Steuersiitze dienen als Normalsatze bezw. Verhaltnihzahlen, welche bei Be-rechnung der wlrklich zu entrichtenden Steuerbetrage der einzelnen Abgabepflichtigen zu Grunde zu legen sind. Der als Gemeinde.Elntommeusteuer zu erhebende Procentsah der Staats-Einkommensteuer wird aMhrlich bel Feststellung des Stadthaushalts zwischen den beiden stcidtischen Collegien vereinbart. Breslauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 18 274 Communal'Einkommensteuer'Regulatw fur Breslau. Kommt der Stadthausholtsetat nicht vor Beginn des Steuerjahres zur definitiven Feststellung, so ist der Magistrat berechtigt, einstweilen den sllr das vorige Iahr genehmigten Procentsatz weiter zu erheben. § 10. Das Einkommen der hierorts nicht zur Staats-Einkommensteuer veranlagten physischen Personen, sowie das Einkommen der juristischen Personen und Ge« sellschaften wird besonders eingeschiitzt, und zwar nach Mahgabe der Vorschriften des Gesetzes vom 24. Iuni 1891 unter entsprechender Beachtung der Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 bezw. 9—11 des Gesetzes vom 27. Iuli 1885. § 11. Die Ermittelung des steuerpstichtigen Ein-kommens der Privat«Eisenbahn-Unternehmungen, der Staats- und flir Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen, sowie der fiscalischen Domainen und Forsten erfolgt auf Grund der in den §§ 4—6 des Gesetzes vom 27. Iuli 1885 gegebenen Vorschriften. § 12. Sofern eine Gewerbe-, Bergbau» oder Eisen-bahnunternehmung sich ilber mehrere Gemeinden er-streckt, gelangen die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Gesetzes vom 27. Iuli 1885 zur Anwendung. Zum Zweck der Vertheiluug des der Gemeinde-Einkommen-steuer unterliegenden Einkommens aus dem Besitze oder Betriebe einer noch liber andere Gemeindebezirke als den diesseitigen sich erstreckenden gewerblichen Unter-nehmung, hat der Unternehmer bezw. Gesellschafts-vorstand binnen spiitestens drei Monaten vor Beginn des Steuerjahres einen Vertheilungsplan, welcher im dreijiihrigen Durchschnitt bei Versicherungs-, Bank« und Communal'Ginkommensteuer.Regulativ ftr NreSlau. 275 Creditgeschiiften die erzielten Bruttoeinnahmen, in allen itbrigen Fiillen die erwachsenen Ausgaben anGehaltern und Lohnen nach Mahgabe der 88 7 und 8 des Ge-setzes vom 27. Iuli 1885 und deren Vertheilung auf die abgabeberechtigten Gemeinden enthalten must, der Steuerbehorde mitzutheilen. Bei Eisenbahuunternehmungeu (§8 4 und 5 a. a. O.) hat diese Mittheilung spiitestens 4 Wochen nach er-folgter Bekanntmachuug der abgabepflichtigen Betrage beziehungsweise des abgabepftichtigen Gesammtbetrages zu erfolgen. Alljcihrlich mindestens acht Wochen vor dem vorstehend fiir die Einreichung des Vertheilungs-planes vorgeschriebenen Zeitpuntte wird eine offentliche Aufforderung, der vorgedachten Verpflichtung nachzu-tommen, seitens des Magistrals erlassen. Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstiinde, welche diefer Verpflichtung nicht nachkommen, unter-liegen einer Ordnungsstrafe bis auf Hohe von 30 Mart (8 53 letztes Alinea der Stiidte - Ordnung vom 30. Mai 1853). 8 13. Unbesteuert bleibt filr jetzt das Einkommen aller Derjenigen, deren gesammtes jiihrliches, an sich der Steuer unterworfenes Eintommen die Summe von 420 Mark nicht itberfteigt. Die von auherhalb Breslau den in § 1 a und d bezeichneten Personen auf Grund eines llagbaren Rechts-titels zufliehenden UnterMtzungen find jedoch communal-steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn diefe Unter-stlitzungen ein Veranlagungsobject flir die Staats'Ein-kommensteuer nicht abgeben (ok. §9 dieses Reglements). 18* 276 Communal'Einkommensteuer'Regulativ str Breslau.
14. Das Einkommen der phystschen Personen mit einem jiihrlichen Einkommen von mehr als420—900M. wird von den Staatsttener-Voreinschiitznngscommisfionen festgestellt.
8 15. Das Einkommen aller librigen hierorts nicht zur Staats-Einkommensteuer veranlagten Commnnal-steuerpttichtigen (Gesellschaften, jnristische und physische Personen), einschliehlich derjenigen, deren Einkommen nur theilweise der hiestgen Commnnalstener unterliegt, wird in der 88 10 bis 12 dies. Regl. angegebenen Weise von einer besonderen Commission eingeschiitzt, welche aus einem Magistratsmitgliede als Vorsitzenden und 9 Mit-gliedern besteht, die von der Stadtverordneten-Verfamm-lnng aus der hiesigen Blirgerfchaft gewahlt werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsttzen« den den Ansschlag. Iiihrlich scheidet ein Dritttheil der Mitglieder ans, und zwar das erste nnd zweite Drittel der urspriinglich Gewiihlten durch das Loos, dann nach dem Dienftalter. Die Ausscheidenden find wieder wiihlbar. 8 16. Die nach 8 15 stattfindende Einschktzung bildet die Mutterolle zur Gemeinde^Einkommensteuer, anf deren Grnnd, nachdem das Beitragsverhiiltnih zu den Communalsteuern festgestellt ist, der Magistral die Heberolle anfertigt, wiihrend 14 Tage znrEmstcht offen legt nnd demnkchst fltr vollstreckbar erklart. Ieder Steuerpflichtige, in dessen Veranlagnng zur Communal-Einkommenstener eine Veriinderung eintritt, ist auherdem vor Begum der Steuererhebung von dem Communal'Vinkommensteuer'Regulativ ftr BreSlau. 277 Betrage der von ihm zu entrichtenden Steuer noch be« sonders iu Kenntnih zu fetzeu. Diese Benachrichtigung unterbleibt, wenn die Ver-iiuderung in der Communalsteuer durch die ander-weitige Einfchtitzung der Abgabepstichtigen zur Staats-Eintommensteuer herbeigefllhrt worden ist. § 17. Die Erhebung der Einkommensteuer gefchieht in den Wohnungen der Abgabepflichtigeu uach dem Er-messen des Magistrals in Monats- oder Quartalsraten dnrch besonders angestellte und vereidigte Steuererheber gegen gedruckte Quitwngen, welche mit dem Stempel der Rendantur I versehen find. § 18. Die Gemeinde-Einkommeufteuer ift im Voraus zu eutrichten, und zwar gilt als Fiilligkeits-termin der erste Tag eines jeden Monats refp. Quartals. Anch steht den Abgabepstichtigen die directe Be-zzahlung ihrer Steuern bei der Rendantur I der hiesigen Stadt-hauptkasse iu der Zeit vom 1. bis 7. jedes Monats resp. des ersten Quartalmonats w^hrend der Vormittags-Dienststunden, und zugleich auch eine Voraus-bezahlung des ganzen Iahresbetrages oder mehrerer Monatsrateu frei. Die nicht zur Zahlung gelangteu Betriige werden nach Mahgabe der gesetzlichen Vorfchriften im Ver-waltungs'Zwangsverfahreu beigetrieben. § 19. Die auf Reclamation der phystschen Personeu (§ 9, Abs. 2) gegen die StaatS«Eintommensteuer er« gangenen Entscheidungen finden, ohne dah es eines 278 Communal'Ankommenfteuer'Regulativ ftr Nreslau. besonderen Antrages beim Magistral bedarf, auch anf die Commnnal'Emlommenstener Anwendnng. § 20. Dagegen ist von den hierselbst nicht zur Staats-Einkommenstener veranlagten communalstener-pflichtigen phyfischen, sowie von allen jnristischen Per-sonen nnd Oesellschaften em Einsprnch gegen die er« folgte Veranlagnng znr Gemeinde - Eintommensteuer binnen einer priiclusivischen Frist von drei Monaten nach der Zuftellnng der Einschiitznngs»Bekanntmachnng bezw. der Bekanntmachnng der Heberolle (§ 16, Abs. 1) nnd im Falle des § 16, Abs. 2 innerhalb der ersten drei Monate des Stenerjahres bei dem Magistral schriftlich einznreichen, widrigenfalls derselbe flir das lanfende Iahr nicht berllcksichtigt werden kann. Dem Einsprnche ist die Einschiitznngs-Bekanntmachnng bezw. die letzte Stener-Quitwng beizuftlgen. § 21. Ueber diese Einsprliche beschlietzt der Magiftrat nnter Beachtung der nach dem Gesetz vom 27. Inli 1885 geltenden Vorschriften bezw. nach Anhornng der im 8 15 dieses Regulativs gedachten Einschiitznngs-Commission, gemiih § 18, Abs. 2 des Znsttindigkeits-Gesetzes vom 1. Augnst 1883 (G.-S. S. 237). § 22. Gegen diesen Beschlnh findet innerhalb zweier Wochen die Klage bei dem Bezirks-Ansschnfse nnd gegen dessen Entscheidnng mit gleicher Frist die Revision bei dem Koniglichen Ober-Verwaltungsgericht (z 21 des Znstandigkeits-Gesetzes vom 1. Angnst 1883) statt. § 23. Die Zahlung der veranlagten Stener wird durch den Einsprnch nicht aufgehalten, sie mnh vielmehr Communal.Ankommensteuer«Regulattv fbr Nreslau. 279 vorbehaltlich der spateren Erstattung des etwa zu viel bezahlteu Betrages an dem bestimmten Fiilligkeitstermine erfolgen. 8 24. Gegen Steuerpftichtige, welche bei der Er-orterung eines erhobenen Einspruchs, auf die dieferhalb an sie ergangene besondere Aufforderung, wissentlich einen Theil ihres Einkommens verschwiegen oder zu gering angegeben haben, konnen Ordnungsstrafen bis auf Hohe von 30 Mark angeordnet werden (§ 53 letztes Alinea der Stiidteordnung vom 30. Mai 1853). § 25. Zugiinge im Laufe des Iahres veranlagt der Magistral. Die Vermehrung des Einkommens wiihrend des laufenden Steuerjahres begriindet keine Vercinderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung in Folge eines Erbanfalles ein, so find die Erben ent-sprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen, und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monats ab verpflichtet (§ 57 des Gesetzes vom 24. Iuni 1891). Wird nachgewiesen, dast wiihrend des laufenden Steuerjahres in Folge des Wegfalles einer Einnahme-quelle oder in Folge austergewohnlicher UnglUcksfiille das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierteu Theil vermindert worden ist, oder das weg-fallende Einkommen anderweit zur Gemeinde-Einkommen-stcuer herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Emkommensverminderung folgenden 280 Communal'Einkommenfteuer'Regulatio ftr NreSlau. Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen ent« sprechende Ermkhigung der Communal-Einkommenfteaer beansprucht werden (§58 desGesetzes vom 24. Iuni 1891). § 26 ift fortgefallen. § 27. Hat bei der Befteuerung ein formelles Ver-sehen oder ein Irrthum ftattgefunden, so muh, sobald solches erwiesen, von Amtswegen eine Berichtigung vor-genommen werden. Dieselbe erftreckt fich jedoch nicht ilber das laufende Etatsjahr zurllck. § 28. Die Ordnungsstrafen (ok. §§ 7, 12 und 24 des vorliegenden Regulativs) fliehen zur Haupt« Armentasse. § 29. Die Vorschriften des Gesetzes liber die Ver« jiihrungsfriften bei offentlichen Abgaben vom 18. Iuni 1840 haben—insoweit nicht durch §§ 19,21 und 22 dieses Regulativs etwas anderes beftimmt ift — auch ftr die Communal-Einkommenfteuer Giltigkeit. § 30. Abiinderungen des vorftehenden Regulativs bedllrfen unserer sowie der Stadtverordneten-Versamm-lung Genehmigung und der Beftiitigung des Bezirts-Ausschusses. § 31. Gegenwcirtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1890 in Kraft, an welchem Tage dagegen das bisher 4 ^uli 1874 gllltig gewesene Regulativ vom 6.Novbr.1874 Tarif z. Veranl. d. StaatS- u. Gemeinde'Einkommensteuer. 281 41. Tarif znr Beranlagung der Staats-Einkommenfteuer nnd der Gemeinde«Einkommensteuer <110°/» Znfchlag). Iahres- Staats- Gemeinde- Iabres- kommen Eintommensteuer Emkommensteuer kommen von mehr als Mrli ch vieitel-Mrlich Mrl ich Viertel-jcihrlich von mehr als 420 2 64 66 420 660 — — — --- 4 40 1 10 660 900 6 — 1 50 6 60 1 65 900 1050 9 — 2 25 9 90 2 48 1050 «> 1 Hsii^ in 4 17 60 4 1 ^^ 1500 21 5 25 23 10 5 78 1500 1650 26 — 6 50 28 60 7 15 1650 1800 31 — 7 75 34 10 8 53 1800 2100 36 — 9 — 39 60 9 90 2100 2400 44 — 11 — 48 40 12 10 2400 2 700 52 — 13 — 57 20 14 30 2 700 3000 60 — 15 — 66 — 16 50 3 000 3 300 70 — 17 50 77 19 25 3 300 3 600 80 — 20 88 — 22 — 3 600 3 900 92 — 23 101 20 25 30 3 900 104 26 114 41) 28 60 4500 118 ^>>v 29 50 129 80 32 45 4500 5000 132 — 33 — 145 20 36 30 5000 5 500 146 — 36 50 160 60 40 15 5500 6000 160 — 40 — 176 — 44 — 6000 282 Tarif z. Veranl. d. StaatS. u. Gemeinde»Vinkommensteuer. Iahres- Staats- Gemeinde- Iahres- kommen Eintommensteuer Einkommensteuer kommen von mehr als jiihrlich viertel-jahrlich jiihrlich viertel-jiihrlich von mehr als 6500 176 44 193 60 48 40 6500 7000 192 — 48 — 211 20 52 80 7000 7 500 212 53 — 233 20 58 30 7500 8000 232 ,— 58 — 255 20 63 80 8000 8 500 252 63 277 20 69 30 8 500 9000 276 — 69 — 303 60 75 90 9000 82 50 9500 10 500 330 82 50 363 <^^> 90 75 10 500 11500 360 — 90 — 396 — 99 — 11500 12 500 390 97 50 429 — 107 25 12 500 13 500 420 — 105 — 462 — 115 50 13 500 14 500 450 112 50 495 123 75 14 500 15 500 480 120 528 132 — 15 500 16 500 510 — 127 50 561 — 140 25 16 500 17 500 540 — 135 594 — 148 50 17 500 18 500 570 142 50 627 — 156 75 18 500 19 500 600 150 660 — 165 — 19 500 20 500 630 157 50 693 — 173 25 20 500 21500 660 — 165 — 726 — 181 50 21500 22 500 690 — 172 50 759 — 189 75 22 500 23 500 720 180 792 — 198 — 23 50^ 24500 750 — 187 50 825 —, 206 25 24500 25 500 780 — 195 858 214 50 25 500 26 500 810 — 202 50 891 222 75 26 500 27 500 840 — 210 — 924 231 ^— 27 500 28500 870 — 217 50 957 239 25 28 500 29 500 900 225 990 247 50 29 500 30 500 960 — 240 — 1056 264 30 500 32 000 1040 — 260 — 1144 — 286 32 000 Tarif z. Veranl. d. Stoats- u. Gemeinde'Einkommensteuer. 283 Iahres- Staats' Gememde- Iahres-Ein-kommen kommen Einkommensteuer Einkommensteuer
von mehr als Mrlich vierte jahrli l-ch jahrlich viertel-jahrlich von mehr als 34000 1120 280 1232 308 34000 36 000 1200 300 — l 320 — 330 — 36 000 38000 1280 — 320 — 1408 — 352 — 38 000 40000 1360 — 340 — 1496 — 374 — 40000 42 000 1440 — 360 — 1584 — 396 — 42 000 44000 1520 — 380 — 1672 — 418 — 44000 1 760 48000 1680 420 1848 462 48000 50000 1760 — 440 — 1936 — 484 — 50000 52 000 1840 — 460 2 024 — 506 .— 52000 54000 1920 — 480 — 2 112 — 528 — 54000 56 000 2000 — 500 — 2 200 — 550 — 56 000 58000 2 080 — 520 — 2 288 — 572 — 58000 60000 2160 — 540 — 2 376 — 594 — 60000 62 000 2 240 — 560 — 2 464 —- 616 62000 64 000 2 320 — 580 — 2 552 — 638 — 64000 66 000 2400 — 600 — 2 640 — 660 — 66 000 6Hs^ 629 62 sliV^ 70000 2 560 640 2 816 704 7000«l 72 000 2 640 — 660 — 2 904 — 726 — 72 000 74000 2 720 — 680 — 2 992 — 748 — 74000 76 000 2800 — 700 — 3 080 — 770 76 000 80000 3000 750 3 300 825 80000 82 000 3 100 — 775 — 3 410 — 852 50 82000 2iV^ 880 86 000 3 300 825 3 630 907 50 86000 88000 3400 — 850 — 3 740 — 935 — 88000 90 000 3 500 — 875 — 3 850 — 962 50 90000 284 Baupolizei'Ordnung ftr die Siadt Breslau. Iahres- Ein-kommen von mehr als StaatS-Eintommensteuer jiihrlich viertel-jahrlich Gemeinde-Einkommensteuer jiihrlich viertel-jahrlich Iahres- Ein- kommen von mehr als 92 000 94000 96000 98000 100000 105 000 3 600 3 700 3 800 3 900 4000 4 200 900 925 950 975 1000 1050 3 960 4070 4180 4 290 4400 4 620 50 990 1017 1045 1 072 50 1100 1155 92 000 94 000 96 000 98 000 100 000 105 000 u. s. w. aufsteigend um je 5000 200 - 50 -220 -55 - 5000 42. Ban-polyei Ordnung fUr die Stlldt Breslau vom 5. December 1892. (Fremden' und Intelligenzblatt Nr. 285.) Titel I. Polizeiliche Controle und Sicherung bei B«ute». Gaupolizeiliche Genehmigung. Giner baupolizeillchen Genehmigung bedars e9 a. zu allen neuen baullchen Anlagen, Baupolizei-Ordnung str die Stadt BreSlau. 285 b. zu Umbauten und Reparaturbauten, sofern dabei die Herstellung oder Verilnderung von massiven oder Fachwerkswilnden, Decken, Eisenconstructionen, vor-treteuden Bautheilen, Treppen, Licht-, Lllftungs- und Aufzugsschachten, Feuerstitten oder Schornsteinen stattfindet, o. zu VerLnderungen oder Reparaturen aller Gebllude-thetle, deren Beschassenheit den Bestimmungen dieser Bauordnung nicht entspricht. Ausgenommen hiervon find: t. die Grrichtung kleiner Nauwerke ohne Feuerungen, wie Lauben, Garten- und Feldhiluschen, Comptoir-buden, Schuppen von weniger als 10 c^m Grund-flgche mit 3 m Hghe, falls dieselben mindestens 5 m von der Strahe und mindestens 3 m von allen Lbrigen Geb2uden und von der nachbarlichen Grenze entfernt oder von der lehteren durch eine Brand-mauer getrennt find; 2. die Herstellung von Umfriedigungen, welche nicht an Sffentlicher Strahe liegen; 3. die Herstellung von Fenster- unb Thllrsffnunssen, welche nicht in Brandmauern oder W5nden an der Strahe und mindestens 5 ^ m von der nachbarlichen Grenze entfernt angklegt werden. Iedoch darf mit der Errichtung der vorstehend unter Nr. 1, 2 und 3 aufgefichrten baulichen Anlagen nichi ohne vorgllngige Anzeige bei der Baupolizeibehsrde be-gonnen werden. 286 Baupolizei'Ordnung ftr die Siadt VreSlau. § 2. Bauvorlagen. Der Antrag auf baupolizeillche Genehmigung lst von dem, welcher ballen will (Bauherrn), oder selnem Ver-treter schriftlich — und zwar str jedes zu bebauende Grundstlick besonders — !n drel gleichlautenden Exem-plaren an die BaupollzeibehSrde zu richten. I. Bei Errichtung neuer Gebiude und bei Um-ulld Reparaturbauten, sowie auf Erforderll auch in sonstlgen Fallen, find dem Baugesuche vollstandige Bau-zeichnungen nebst Lageplan in je zwei Exemplaren bel- z Stehen Neu- oder Erwelterungsbaulen in Fraqe, so 1st be! Etnrelchung der Bauvorlagen auch darzuthun, auf welchem Wege die Abw2sserung stattsinden soll. ». Zeichnungen. Die Bauzeichnungen mllssen auf dauerhaflem Zcichen-papler, aufgeklebtem Pauspapier oder auf Zeichenlelne-wand technisch rlchtlg nach Mah angefertlgt seln. GrShere Blotter find derart zu brechen, dah das Format derselben <>0 om LLnge, 40 om Breite nicht llbersteigt. Blatter unter 30 om L5nge und 20 om Breite find unstatthaft. Aus den Zelchnunqen muh die Anlage des ganzen Bauwerks, sowie die Construction seiner elnzelnen Theiie deutlich zu ersehen sein. Sie milssen bei einem bead-slchtlgten Neubau mindestenS enthalten: ). Dle Grundrlsse sllmmtlicher Geschosse einschliehlich des Keller- und des DachgeschofseS. In diesen Grundrissen find die Deckenconstructionen anzudeuten. Baupolizei'Ordnung fur die Stadt BreSlau. 287 Die Lage der Balken ist milldestens durch elnfache braune, diejenlge der eisernen Triger durch blaue Linien zu bezeichnen. F2r zwei oder mehrere Geschosse ist ein und derselbe Grundrih nur dann ausreichend, wenn die-selben in ihrer Elnrichtung und Construction ein-ander vollstLndig gleich find; 2. den Aufrih der Strahenfronten, wobei die Hshen-lage des geplcmten Baues gegenllber der Strahen-dammkrone und der Oberkante des BLrgersteiges er-sichtlich seln muh; 3. den Querdurchschnitt der einzelnen Theile des Ge-biludes; 4. die specielle Darstellung der Treppenconstruction; 5. dle Detailzeichnung von der Construction des Haupt-gesimses an der Strahenseite und simmtlicher Nlsen-oder auhergewShnIicher Constructionen. Filr die lchteren belden ist zugleich eine statische Berechnung beizufligen. Fur die Zeichnungen find mlndestens folgende Mah-ftibe innezuhalten: zu 1 bis 3 ein Mah oon 1 : 100, zu 4 von I : 50, zu 5 von 1 : 10. Iede Zelchnung ist mit einem Mahstabe zu versehen. Die Zelchnungen musscn die eingeschriebenen Haupt-mahe des GebLudes nach Linge, Breite und HLHe, die Mahe der einzelnen Rclume, der Mauer- und HolMrken und der Geschohhshen enthalten. Die einzelnen Rilume sind in den Grundrissen ihrer Bestimmung nach zu bezeichnen und ift die Lage der Feuerungen daselbst genau anzugeben. 288 Baupolizei.Ordnung far die Siadi BreSlau. Iedes elnzelne Blalt der Bauzeichnungen lst mit elner den Bau bezeichuenden Aufschrift zu versehen, welche zu-glelch dle Bezeichnung des Grundstllckes nach Strahe und Haus- (bezw. Grundbuch-) Nummer enthilt. Iede einzelne Darstellung ist anherdem mlt elner ent-sprechenden Bezeichnung zu versehen. Die durchschnlttenen Thelle skmmtllcher Darstellungen sind mit elner charakteristlschen Farbe anzulegen. Nei Um- und Reparaturbauten sind dle alten Constructlons-theile von den neu herzustellenden in deutllcher Weise durch dle Farbe zu unterscheiden. b. Lageplan. Der Lageplan ist in einem Mahstabe von 1 : l000 anzufertlgen. Aus demselben miissen zu ersehen seln: 1. dle Grenze deS BaugrundstuckeS bezw. auch dle deS MuttergrundstuckS; 2. der Name und dle Breite der Strahe, an welcher daS Grundstlick llegt, sowle dle feftgesehte Baustucht-linie derselben; 3. dle Nreite deS Bllrgerstelges vor dem Baugrundstilcke; 4. die HauS- bezw. Grundbuch- und Kataster-Nummer degselben, bezw. auch die deS MuttergrundstLckeS, sowie die hauSnummern der Nachbargrundstllcke; 5. sgmmtltche auf dem Baugrundstiicke vorhandenen Gebiiude nach Lage und Vestimmung; 6. die genane Lage des beabstchtlgten Neubaues ode: des durch eine beabstchtlgte baullche Verlnderuug beriihrten Gebiludes; Naupolizei.Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 289 7. die Lilngen und Brelten deSselben, seine Entfernung von der nachbarlichen Grenze, ferner von den zu-nschst gelegenen Mauern und anderen Baullchkelten, sowle bel Bauten in der N5he von Glsenbahnen, sssentllchen Wasserlaufen, Delchen, Chausseen:c., be-zugllch deren noch besondere Vorschriften bestehen, die Gntfernung von den betreffenden Aniagen. Bei GrundstLcken, welche berelts vor VerSffentllchung dieser Baupolizel-Ordnung auf mehr ais drel Viertel lhrer Grundfiache bebaut waren (§12 dleser Verord-nung), muh, wenn dleselben auf elner gietch grohen Grundfiache wleder bebaut werden sollen, der Lagepian von elnem vereldeten Feidmesser gefertlgt oder beglaubigt und die Berechnung der Fikchen von demselben auch dahln beglaubigt sew, dah dle darin als bebattt angegebenen Flilchen mit Wohngeb3uden von mtndestens elnem Stock-werk liber dem Erdgeschoh beseht find bezw. waren. Die Lageplktte milssen stets nach techuischen Regein sauber gefertigt sew. Dle Baufiuchtilnlen, sowle die Grenzen des Grund-stlicks find mit rothen Llnien einzutragen. Dlejenigen neu herzustellenden oder zu verLndernden Gebllude, auf welche der Bauantrag stch bezieht, find mit rother Sarmlnfarbe, dle librlgen vorhandenen Gebllude grau anzulegen. Zum Hauptexemplar des Lageplanes lst eine Section deS Stadtplanes zu verwenden; lst eine solche noch nicht oorhanden, so lst der Lageplan durch eine richtlge Auf-inessung zu beschaffen; zum Nebenexemplar des Lageplanes genilgt eine Durchzeichnung des Hauptcxemplares. Breslauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 19 290 Baupolizei-Ordnung fkr die Stadt NreSlau. F2r das Format der Lageplllne gelten die filr die Bauzeichnungen gegebenen Bestimmungen. Der Antrag ist von dem Bauherrn, die Bauvorlagen, Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen find von diesem und von dem, den Ban verantwortlich leitenden Techniker — bei verbundenm Eisenconstructionen auch von demjenigen Sachverstindigen, welcher die Anfertigung der Eonstructionen iibernommen hat — zu unterschreiben unter Angabe des Standes und der Wohnung. Die-selben ilbernehmen hlerdurch die Nerantwortung flir die Richtigkeit und NolWndigkeit der von ihnen unterzeichneten Schriftstucke und Zetchnungen. II. Ueber bauliche Anlagen, welche als Ge-b2ude nicht anzusehen find, find die jedesmal zur Ver-dentlichung ndthigen Vorlagen in je zwei Exemplaren beizufllgen. Weitere Vorschriften wegen Beschaffenheit der Bau¬vorlagen kSnnen je nach Bediirfnih durch Bekanntmachung der Baupolizeibehsrde getrossen werden. § 3-Nauscheine. Wird ein Bauplan baupolizeilich genehmigt, so erhHU der Bauherr einen die Baubedingungen feststellenden Bau-schein und ein mlt Genchmigungsvermerk versehenes Exemplar der von ihm eingereichten Bauvorlagen. Bauschein und Bauvorlagen mkssen wihrend der Bauausfuhrung und bis zum Abschlusse des Abnahme-Nerfahrens (vergl. §§7 und 41) stets auf der Baustelle bereit gehalten werden. Naupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 291 Die Glltigkeit des BauscheineS erlischt, falls nicht ein anderer Termin ausdriicklich angegeben ist, durch ein-jHhrigen Nichtgebrauch, gerechnet vom Tage der Aus-HLndlgung. Das Gleiche gilt, sobald ein begonnener Bau lcwger alS ein Iahr liegen bleibt. Der Bauschein kann auf einen anderen Bauherm Qbertragen werden; jedoch muh ein derartlger Wechsel der Baupollzeibehsrde binnen 24 Stunden durch den blsherigen und den neuen Bauherrn schriftllch angezeigt werden. Ebenso hat der Bauherr elnen Wechsel in der ver-antwortllchen Bauleitung blnnen 24 Stunden anzuzeigen. Die Verantwortlichkeit deS Bauherrn und deS Bau-leiterS gcht auf den Nachfolger liber. § 4. Anzeigen vom Neginne der Nauarbeiten. Bevor mit der Bauausfllhrung begonnen wird, ist der Baupolizeibehsrde unter Angabe des Datums und der Nummer des Bauscheines schriftliche Anzeige zu machen. Vor der Inangriffnahme eines jeden Neubaues an der Strahe oder an etnem sffentlichm Plahe ist die An-weisung der Fluchtlinte, sowie die Angabe der planmilhtgen Hshenlage des Niirgersteiges vor dem zu bebauenden Grundstllcke erforderlich. Diese Augaben erfolgen auf Nntrag des Bauherrn durch den Magistral in Gemein-schaft mit der Vaupolizeibehilrde. § 5. Sicherung im Innern und in der Umgebung von Neubauten. Im Innern von Neubauten find sowohl die Balken- lage, liber welcher gearbeitet wird, alS auch die Balken- 19* 292 Naupolizei-Ordnung ftr die Stadt Breslau. lage des darunter befindlichen GeschosseS sosort nach ihrer Verlegung mit mindestens 3 om starken Brettern abzu-decken,Treppen-und sonstige offeneRilumeundVertiesungen licher zu iiberdecken bezw. abzuschliehen. Die baupollzeiliche Anordnung betreffs besonderer Bau-gerliste wird vorbehalten. Die Bauftellen find, soweit eS zur Verhiitung von UngliickSsilllen erforderlich ist, ordnungSmlhig zu um-friedigen und wllhrend der Dunkelhett zu beleuchten. § 6. Slcherung vorhandener Gebsude. Bei AuSfthrung von Bauten in der Nllhe vorhan¬dener GebLude sind die zur Sicherheit der letzteren noth-wendigen Vorkehrungen zu treffen. Die demgemlh baupolizeilicherseitS an den Bauherrn oder die sonst Betheillgten zu richtenben Anforderungen (all-m2lige Ausfllhrunst der Grundmauern in kurzen Strecken, Untersahren oder Absteisen der Mauern anstohender Ge-b3ude u. s. w.) mNssen je den UmstHnden nach vorbehalten bleiben. Rohbauabnahme. Wenn ein Nau in seinen Mauern und Eisen-Con-structionen, sowie in den Dach- und Balkenlagen (einschl. der im § 22 vorgeschriebenen AuSsteigesffnungen und Schneesangbretter) vollendet ist, liegt dem Bauherrn ob, denselben bei der Naupollzeibehsrde schrlstltch zur Ab-nahme anzumelden. Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 293 Es wird dann Termin zur baupoltzeilichen Prufung anberaumt. Zu demselben werden der Bauherr und der bauleltende Unternehmer vorgeladen; mlndestens der elne derselben muh perssnllch anwesend oder in geelg-neter Weise vertreten sein. Im Termln milssen alle Thelle des Baues sicher zugLnglich sein und die Balken-verankerungen im Innern durckweg, Eisenconstructlonen aber insowelt offen llegen, dah die Abmessungen geprllft werden ksnnen. Grgeben sich bel der baupolizellichen Prllfung Mllngel, so hat der Bauherr dieselben abzustellen und den Bau demnlchst wiederholt zur Abnahme anzumelden. Nach vorschriftsmihiger Ausfilhrung wird durch eine von der Baupollzeibehsrde ausgefertigte Bescheinigung die Abnahme des Rohbaues ausgesprochen. Erlaubnih zur Nornahme von Puharbeiten. Bei Erthellung des Rohbauabnahmescheines wird gleichzeitig jedesmal der Zeitpunkt bestimmt, an welchem mit den inneren und 5uheren Puharbeiten begonnen werden darf. Gebilude, welche ganz oder theilweise die Veftimmung haben, zu dauerndem Aufmthalt von Men-schen zu dienen, sollen in der Regel nicht friiher als sechs Wochen nach Vollendung des Rohbaues gepuht werden. § 9. Abbruch von GebLuden. Bei Abbruch von Gebiiuden finden die Vorschriften der §§ 5 und 6 (bezw. auch § 25) sinngemilhe Anwendung. 294 Vaupollzet'Ordnung ftr die Stadt Nreslau. Auch mit AbbruchSarbeiten darf nicht begonnen werden, ohne dah der Baupolizeibehsrde vorgilngige schriftliche An-zeige gemacht ist. Titel N. Polizeiliche Anfordernngen nnd Neschrinkungen bei Nanten. 8 10. Bebaui dllrfen der Regel nach nur GrundftHcke wer-den, welche unmittelbar an etne sffentliche Strahe oder einen sffentlichen Plah grenzen. Die Strahenftontm der Geblude mlissen in der Regel in der Baufiuchtlinie oder parallel derselben errlchtet werden. Soll die Bebauung in einer Tlefe von mehr als 30 m von der Baustuchtltnie ab geschehm, so mLssen alle hinteren GebLude und Seitenstllgel mittelst einer Zufahrt von mindestens 2,50 m lichter Breite oder einer durch die vorliegenden GebLude fiihrenden Durchfahrt von durchweg 2,80 m Ilchter HSHe und 2,50 m lichter Nrelte mlt der Strahe in Verbindung gebracht und in allen ihren Theilen bis auf eine Entfernung von 20 m, in gerader Llnle gemessen, zugLngllch gemacht werden. § !1. N2rgersteig. Be! jedem Neubau oder wesentlichen Umbau elnes GebiludeS an der Sttahe ist der ElgenthLmer verpfilchtet, den Blirgersteig in der Frontl5nge deS GrundstkckS nach den dieserhaib zur Zeit der Inangrlffnahme des Neubaues bezw. wesentlichen Umbaues bestehenden Vorschriften her-zustellen und zu unterhalten. Baupolizel'Ordnung far die Stadt BreSlau. 295 § 12. ZulMge Vebauung der Grundfigche. Hofraum. s.. Vei Grundftiicken in der inneren Stadt, d. h. in den von der Oder und dtm Stadtgraben begrenzten Stadttheilen. Iedes Grundstllck muh in der Regel einen Hofraum erhalten, deffen geringstes LLngen- oder Breitenmah ilicht unter 5 m und dessen GesammtstLche nicht unter 28 qm betragt. Betrllgt dle Breite eines Grundstllcks weniger alS 5 m, so muh der Hof die volle Grundstllcksbreite und in der Tiefe mindestens 5 m erhalten. Grundstkcke, welche mchr als 40 m Tlefe haben, dllrfen nur bis zu ^ ihres Flilcheninhalts bebaut werden. Bei Gckgrundstllcken, bei Grundstlicken, welche mit zwei Fronten an Sffentlichen Strahen liegen, bei Grund-stiicken von beschrinkter Tiefe, ferner bei solchen, welche bisher in grsherer Nusdehnung bebaut waren, ldnnen Ausnahmen gestattet werden. b. Vei GrundMcken in den Vorstsdten. Nisher nicht bebaute Grundstllcke dilrfen in der Regel bis auf zwei Drittel, bei Vervffentlichung dieser Bau-Polizei-Ordnung bereits bebaute Grundstilcte bis auf drei Viertel ihrer Grundfikche bebaut bezw. wieder bebaut werden. Die Nebauung muh durch Hsfe von mindestens 60 qiu Grundfiache, deren geringste Abmessung 6 m be-trigt, derart unterbrochen werden, dah die zwischen den HVfen liegenden GebLudetheile — sofern nicht besondere 296 Naupolizei'Ordnung ftr die Stadt NreSlau. Umstlnde Ausnahmen begrknden — eine Tiefe vm H5chstens 18 m aufweisen. Auf Eckgrundstltcken lst filr den vordersten Hof elne Ermahigung auf 40 qm Grundst5che bei mlndestens 6 m geringster Abmessung zulksfig; elne entsprechende Ermlhigung auch bei GrundstLcken, welche an zwei Strahen liegen. Es gilt jedoch die Veschrknkung, dah cin vorhandener Hof nicht unter das Mah von 60 ym verklelnert werden darf. o. In der inneren Stadt und in den Vorsttdten. Etwa vorhandene Hsfe dllrfen nur verkleinert werden, wenn sie mehr als 60 yin Grundstgche haben. Vine Einschrankung bis auf dieses Mah — bel defsen Gr-mlttelung alle Baullchkeiten untergeordneter Bedeutung (§ 13 lit. b Abs. 2) in Anrechnung kommen — ist alsdann zulasfig. Auf allen bereitS bebauten GrundstLcken von weniger als 15 m Tiefe hlnter der Baustuchtlinle darf bel ihrer Wiederbebauung von der Anlage eines Hofes abgesehen werden, wenn die vorliegende Strahe mindestens ebenso breit ist, als das zu errichtende Gebilude hoch werden soll und alle zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmten RLume Luft und Llcht unmittelbar und auS-schllehlich von der Strahe her in solchem Mahe erhalten, dah die GrShe der im Lichten gemessenen FensterstHchen mlndestens ein Siebeutel der Grundstllche des zugeh^rigen Raumes erreicht, wenn endlich alle vorilbergehend be-nuhtcn RLume Llcht und Luft von einem ausreichend gelllfteten Ltchtschachte von den im § 40 unter b vor-geschrlebenen Abmessungen empfangen. Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 297 Grundstlicke, welche nach Versffentlichung dieser Ban - Polizei - Ordnung fteihandig vertteineri werden, bleiben von einer folchen Vergllnstigung unbedingt aus-geschlossen. Die Froniwilnde aller hinieren GebLude und Seiien-fiiigel, sowie die mil Fenstern versehenen Rilckseiien der Vordergebilude mllssen an einem den vorstehenden Be-stimmungen enisprechenden Hoftaum liegen. Als bereiis bebaui im Sinne der vorstehenden Be-stimmungen find alle diejenigen Grundstkcke anzusehen, welche bei Verilffentlichung dieser Bau-Polizei-Ordnung mit Wohngebiluden von mindestens einem Siockwerk 2ber dem Erdgeschoh besetzi waren. Bei Feststellung der unbebaui zu lassenden Grund-stilckstheile werden die Grundst3chen von Vorglrien bis zur Baufiuchtlinie von der Ge!ammtst2che vorweg ab-gezogen. Dagegen werden die nach den Hsfen zu vorspringen-den Norbauien, Umglnge, Galerien u. s. w., auch in den Siockwerken, der bebauten GrundfiHche zugerechnet. Hbhe. Gebiiude diirfen in ben FrontwLnden fiets 12m hoch und nicht HSHer als 22 iu errlchtet werden. Innerhalb dieser Grenzen wird dle zulLsstge H0he durch folgende Bestimmungen geregelt: a. An Sirahen der lnneren Siadt <§ l2») darf die Hshe der Gebiude nicht mehr als die 1V. fache Breiie der Strahe, jedoch mindestens 12m betragen. 293 Baupollzei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. An Sirahen in den Vorst5dten (§ 12b) dllrfen bereltS bestehende Gebllude nur bis zu einer der elnfachen Strahenbrelte entsprechenden Hshe um- bezw. neugebaut werden. Ausgenommen hiervon find dlejeulgen Geb2ude, deren Hshe bei VerVffentllchuug dleser Naupolizei-Ordnung die einfache Strahenbrelte llberstelgt. Dle-selben dllrfen in der frNheren Hshe, jedoch hOchstens in elner der 1'/, fachen Strahenbrelte eutsprechenden HOHe, um- bezw. neu aufgebaut werden. Auf Grundstllcken ln den VorstLdten, auf welchen bel Versffentllchung dleser Baupollzel - Ordnung Wohngebilude liberhaupt noch nicht errlchtet waren, darf die H0he der neu zu errichtenden Gebilude das Mast der elnfachen Strahenbrelte (mindestens jedoch 12 m) nlcht liberstelgen. Ueberschreitet dle Ausladung des Dach- bezw. Hauptgellmses das Mah von 50 om, so wird daS Uebermah bel der Ermlttelung der zulclssigm H0he ln Abzug gebracht. In Strahen, welche nur an einer Seite zum Anbau bestimmi sind, darf dle Hilhe bis 22 m betragm. Ist dle Strahenbrelte ungleich, so lst entweder elne elnheltliche Hshe str das ganze Geblude ent-sprechend der mittleren Strahenbrelte zulWg oder es kann an Strahenecken bis in die Hshe, welche der brelteren Strahe entsprlcht, auch in der schmileren Strahe bis auf dle doppelte Lilnge der Nreite der lehteren und in jedem Falle auf 18 m Lilnge von der Ecke aus gebaut werden. Flir Vordergebllude, Naupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 299 welche ganz over mil einzelnen Thetlen hlnler der Baustucht zurkckbleiben, kann ausnahmSwelse em ent^ sprechend gesteigertes Hshenmah zugelassen werden. Llegt ein GMude an zwei verschledenen Slrahen, ohne Eckgrundstllck zu sein, so ist die zulilssige HSHe der Fronten von der davor liegenden Slrahe ab-hsngig. b. Hintere GMude und Seltenfiligel dkrfen in der Hghe das Breitenmah des vor ihnen llegenden Hof-raums um nlcht mehr als 6 Meter kberschrelten. Ist der Hofraum ungleich gestaltet, so tritt Durchschnltlsberechnung ein. Diejentgen Theile der Settenslitgel, welche zu der tm Vorderhause belegenen sogen. ,,Berliner Stube" gehoren, dllrfen nebst einer stch an letzlere unmitlelbar anschliehenden Hinlerlrepve die gleiche Hghe erhalten, wie das Vorderhaus selbst. Baulichkeilen, welche bis zur obersten Dachkante die Hshe von 5 m nicht Werschreiten und eine GrundstLche von nicht mehr als 40 ym haben, bleiben bei der Berechnung der zulHssigen Hshe der FroniwHnde der hinteren Gebiiude und Seitenfillgel auher Ne-trachi. Unter Hshe der Gebilude wird das Mah von Oberkante Bllrgersteig bezw. Oberkante Hofpfiaster, dicht am GebHude gemessen, bis zur Oberkante des Hauplgelimses und, wo eine Attika vorhanden lst, bis zu deren Oberkante mit der Mahgabe verstanden, dah bei geneigter Oberstilche des BllrgersteigeS bezw. des Hofes in der L3ngSrichtung der betreffenden 300 Baupollzel'Orbnung ftr die Stadt BreSlau. Frontwand dle mittlere Hshenlage in Rechnung zu stellen ist. Oberhalb der zulilssigen Fronthohe dilrfen dle Dllcher 2ber elne ln elnem Wlnkel von 45 Grab zu der Front gedachte Luflllnie nlcht hlnausgehen. Bel Anwendung steilerer Ditcher darf dieses Profit kelnesfalls iiberschrltten werden, vielmehr muh alSdann das Hauptgesims entsprechend tiefer gelegt werden. Wlrd der Nufbau von Thitrmen, Gtebeln, Dach-lucken u. s. w. auf elner an der Strahe liegenden Frontwand ilber dte zulllssige Hshe hlnauS beab-sichtlgt, so findet Durchschnittsberechnung fur die Fronthshe statt, jedoch dlirfen die hsheren Aufbautm die zulllsstge DurchschnittshShe nlcht um mehr als eln Fknftel derselben llberschrelten und zusammen nlcht mehr als ein Vlertel der Gebiludeftontlilnge bezw. lm Tlnzelnen nlcht mehr als 5 m Breite elnnehmen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Para-graphen find namentlich filr Klrchen und sffentllche Gebiude zulilsstg. § 14. Entfernung zwischen Gebsuden. Zwischen allen nicht unmittelbar bei elnander stehenden Gebiuden und allen untereinander nicht unmittelbar ver-blmdenen Theilen desselben Gebiludes muh durchweg em fteier Hofraum bleiben: NaupoNzei-Orbnung ftr die Stadt VreSlau. 301 von mlndestenS 3 m Breite, wenn die einander gegenllber liegenden UmfassungSwllnde keine Oeff-nungen haben, von mindestenS 6 m Breite, wenn Oeffnungen in jenen Wilnden vorhanden find. Auch von offenen Nachbargrenzen sind Gebsude, welche an dleselben nicht unmittelbar herantreten, 3 m bezw. 6 in weit entfernt zu halten. 3 15. Beschrsnlungen fllr beftimmte Stadtgegenden. ». In dem sLdsfllichen Theile der Sand-Vorfladt auf dem Terrain, welches lm Norden begrenzt wird von der verlllngerten Sternstrahe, im Silden von der Oder, lm Westen von der projectirten, am Bahn-hofe der Straheneisenbahn vorilberfQhrenden Ver-bindungsstrahe, im Often von der alten Oder, sowte auf dem Terrain jenseits der alten Oder in der frbheren Feldmark Alt-Scheitnig zwlschen Schwarz-wasser und Oder bis an die WeichbildSgrenze; d. in der Schweldniher«Vorstadt auf dem Terrain, welches im Often von der Lohestrahe, lm Norden von dem am Wenzel Hancke'schen Krantenhause vor-Lberfllhrenden Feldwege zwischen Lohe- und Kaiser Wilhelmflrahe, sowie von der Lothringerstrahe, im Westen von der verlilngerten Hdfchenstrahe und im Sllden von der Feldmark Kleinburg begrenzt wird; o. auf den Teichickern mit Einschluh der Grundstiicke an den inneren Seiten der sub » und b genannten Strahen, 302 Baupollzei-Ordnung ftr die Stadt NreSlau. sollen in der Regel nur Wohngebilude nebst den dazu gehSrlgen Stall- und Wirthschaftsgeblluden enlchtet werden. Die Bebauung der GrundstUcke lst nur bls zur H2lfte lhrer Grundfiilche gestattet. Ausgenommen find die Gck-grundstucke; diese dLrfen nach Mahgabe des § 12b be-baut werden. In den Wohngebkuden dltrfen ntemals mehr als vler zu dauerndem Aufenchalt von Menschen bestlmmte Geschosse angelegt werden. Erhalien die WohngebHude nur drel zu dauerndem Aufenihalt von Menschen bestimmte Geschosse und nur elne Hshe von l 3 m 2ber dem Erdboden bis zur Ober-kante Hauptgestms, so kSnnen Zwlschenrilume zwlschen den Wohngebiluden von 3 m Breite bis zur Nachbar-grmze frel bleiben; betrilgt der Zwischenraum bis zum Wohngebilude deS Nachbars 6 m, so kSnnen nach dleser Selte ln dem Gebilude Oeffnungen angebracht werden. In dlesem Falle dLrfen die Zwlschenrilume mlt ge-schlossenen und offenen Vorbauten bls zu l w von der Giebelfront, mlt Freitreppen, Terrassen und offenen Veranden lm Erdgeschoh bls zu 1,5 m von der Glebel-front bebaut werden. Die GesamnMnge geschlossener Vorbauten darf nlcht mehr als ein Drlttel der Glebel-fronililnge, hschstms aber 6 m betragen. Dle allgemelnen Bestlmmungen liber Brandmauern finden auf delartige Vorbauten keine Anwendung. Auch sowelt auf dle unter » bls o bezelchneten Terrains nicht beretts dle Polizel - Verordnung vom 15. Februar 188? (Breslauer Fremden. und Intelligenz-blatt Nr. 62?) Anwendung findet, dtlrfen auf dmselbea Baupolizei-Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 303 Fabrlkgebaude und solche Anlagen, welche beim Vetrlebe durch Verbreltung schildllcher Dlinste bezw. starken Rauchs oder durch Erregung eines ungewshnlichen GerLuscheS Gefahren, Nachtheile oder Belgstigungen des Publikums herbezfthren wllrden, nicht errichtet werden. Wegen Wiederherstellung des friiheren ZustandeS wlrd lm poll-zeilichen Zwangsverfahren daS Grforderliche geMH § 132 des Gesehes iiber die allgemelne Landesverwaltung vom 30. Iuli 1883 angeordnet. § 16. Construction und Material. GebHude find in allen Thellen ln sicherer Construction uud ln gutem, zweckentsprechendem Material auszufiihrm. Bauarbelten, bei denen Blndemittel (KaN, Mdrtel, Cement u. s. w.) zur Verwendung kommen, dllrfen del einer stilrkeren Killte als — 2 Grab Rsaumur nicht ausgefuhrt werden. Das NHHere in Bezug auf die Be-schaffenheit und zulWge Beanspruchung der del Nus-ftihrung von Bauten zur Verwendung lommenden Mate-riaiien, sowie hlnsichtlich des Baugrundes kann, sowelt erforderllch, durch Vekanntmachung der BaupolizelbehSrde zur Offentilchen Kenntnih und Nachachtung gebracht werden. § 1?. Massive Wande. n.. Im Allgemeinen. Die UmfassungswHnde und die belasteten Wiinde der Gebilude, ebenso wie alle Vorbauten stnd, soweit §§18 und 19 nlcht Anderes bestimmen, massiv herzustellen. 304 Baupolizet'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. Die Rilume, in welchen nothwendige Treppen liegen (vergl. § 28), mlissen mit massiven, nur durch die er-forderlichen Verbindungs- und Lichtdffnungen unterbrochenen Wllnden umschlossen sew. Neben einander belegene Treppenrilume dkrfen durch keinerlet Oeffnung mit einander in Verbindung stehen. Im Innern von GebHuden muh mindestens auf je 40 m Entfernung eine massive Brandmauer von durch-weg nicht unter 25 om Stick in ganzer Tiefe durch alle Geschosse 20 om llber Dach gefthrt werden. Dieselbe darf innerhalb der Dachraume keinerlei Oeff-nungen, im Uebrigen nur die zur Verbindung durch a us nothwendigen ThiirSffnungen erhalten; leytere sind ohne HSlzerne Zargen mit Falz herzustellen, mit selbftthktig zu-fallenden, auf beiden Setten mit Eisenblech beschlagenen Nerschluhoorrichtungen zu versehen und mit ihrem Sturze von nicht massiven Decken mindestens 1 m entfernt zu halten. Ausnahmsweise kann von der Grrichtung solcher Brandmauem abgesehen werden, soweit und solange der besondere NuhungSzweck eines Gebaudes dem Bestehen derselben widerstrebt. b. An Nachbargrenzen insbesondere. Wenn Gebilude unmittelbar an Nachbargrenzen heran-treten oder denselben in Entfernung von weniger als 6 m lothrecht gegenLberstehen, find sie mit Brandmauern ohne Oessnungen von der oben erwLhnten Construction abzu-schliehen. Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt NreSlau. 305 Zum Zwecke der Grleuchtung von InnenrLumen kSnnen jedoch Oeffnungen mit mlndestens l om starkem, fest eingemauertem Glasverschlusse gestatiet werden, wenn dleselben nlcht mehr als 500 yom Inhalt haben und auf einer Wandlilnge von 3 m in jedem Geschosse nur ein-mal vorkommen. Nachbargebkude, welche an der gemeinsamen Grenze unmittelbar del elnander stehen, mkssen je durch eine be-sondere, den vorstehenden Vorschriften entsprechende Grenz-mauer abgeschlossen seln. Sowelt del VerSffentlichung dleser Bau-Polizei-Ordnung bereltS gemelnschaftllche Grenzmauern erbaut find, findet oorstehende Bestimmung keine Anwendung. Ausnahmsweise kann gestattet werden, dah anelnander-stohende R2ume in NachbargebLuden zum Zwecke und ftir dle Dauer ewer bestimmten einheitlichen Nuhung durch Oeffnungen mit einander verbunden werden. Dle-felben stud dann mlt selbstthHiig zufallenden, auf belden Selten mit Glfenblech beschlagenen Verschluhvorrichiungen zn oersehen. § 18. Fachwerksbau. GebLude, welche elne Lilnge von 12 m, eine Tiefe von 8 m und eine FronthShe von 6 m nicht bberlchrelten, kSnnen an Stelle massiver W2nde (vergl. § I7j solche von ausgemauertem Fachwerk erhalten. Die Umfassungswilnde von FachwerkSgebLuden sind, sowelt sie von Sffentllchen Strahen, Nachbargrenzen oder GebHuden auf demselben Grundstllcke nlcht mlndestens 3 m entfernt blelben, 12 om stark massiv zu verblenden. Vreslauei Bllrgerbuch. 3. Iahrg. 20 306 Oaupolizei'Orbnung ftr die Stadt Breslau. Ueber die vorfiehenden Vorschriften hinaus wnnen Fachwerksbauten nur auSnahmsweise und vorLbergehend ftr beftimmte Nuhungszwecke gestattet werdm. In diesem Falle must jedoch zwischen den Fachwerks-geblluden mindeftens eine Entfernung von 3 m ein« gehalten werden. 3 19. Holzbauten. Mit hslzernen Umfassungswilnden dbrfen nurSchuppen, Nuden und ilhniiche, als elgentilche Gebilude nlcht an-zusehende Bauilchkelten hergefiellt werden. Dleselben sollen der Regel nach eine Grundstilche von 25 czm, sowle elne Fronchshe von 3 m nicht werschrelten und von anderen Hoizbauten, Nachbargrenzen und llffent-iichen Strahen Qberall 6 m entfernt gehatten werden. Hierllber hlnaus werden Holzbaullchkelten nur auS-nahmswelse und vorNbergehend str bestlmmte NuhungS-zwecke gestattet. Es bleibt dann vorbehalten, >e nach Um-stilnden besondere weitere Bedlngungen zu ftellen, namentilch die feuersichere Bekleidung oder Verbiendung von Austen-wilnden vorzuschrelben. Auch die Errlchtung von Schuhdlchern und ihnllchen ossenen Hoizconstructionen wird llber dle Regei des Ab-sahes 2 hinaus nur nach Mahgabe der jedeSmaiigen Um-stilnde und unter den danach erforderiichen besonderen Bedingungen gestattet. § 20. ScheidewHnde. HSizerne Scheidewilnde lm Innern von Gebiluden mllssen mit Kalkmsrtei abgepubt oder in sonstlger gleich Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 307 wirksamer Weise gegen die Uebertragung von Feuer ge-stchert seln. Hohlr2ume in hSlzernen Scheldewilnden flnd mit unverbrennlichen Materlallen auszuMen. Scheidewande auf dem Dachboden und im Keller, sowie auch sonst ln wlrthschaftlichen Nebenrilumen find in ungeputztem Holzwerk zulLssig. § 21. Decken. Valkendecken sind zwischen den Batten auszustaaken oder elnzuschneideu, mit unverbrennllchem Materiale in einer StLrte von mmdeftens 13 om auszufbllen und unterhalb enlweder durchweg mit MSrtel zu puhen oder mit einer in glelchem Mahe feuerfeften Nerkleldung zu versehen. Die Materialien zur VerMung von Nalkendecken und Gewvlben dlirfen durch keine der Gesundheit schild-lichen organischm Beftandtheile verunreinigt sein; nament-llch ist die Verwendung von Battschutt jeder Art auS-geschlossen. Sonstige Deckenconftructionen mllffen in mindestens gleich wirksamer Welse den Anforderungen der Feuer-sicherheit und GesundheitSpfiege entsprechen. Uuf vorschriflSmilhig auSgefthrten Decken l!i elne Be-kleidung mil Holzlllfelung erlaubt. In Gebiiuden ohne Feuerungen kbnnen nach Um-stknden ungepuhie Holzdecken zugelassen werden. § 22. Dachdeckung. Die Dilcher der Gebilude, sowie auch der Holzbau-lichkeiten und offenen Holzconftructlonen (vergl. § 19) 20* 308 Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. mllssen mlt einem, gegen die Uebertragung von Feuer hinreichend Schuh bietenden Materlale (Stein, Metall, Theerpappe, Holzcement, Glas u. s. w.) gedeckt werden. Oeffnungen in Dllchern unterliegen ln Hlnsicht der Entfernung von Nachbargrenzen den gleichen Bedingungen wie die Oeffnungen in Umfassungswilnden (vergl. § 1? zu b). Diese Oeffnungen mLssen, sowelt nicht flir be-sondere Flllle weitergehende Anforderungen zu stellen find, ausnahmslos mit Thiiren, Lilden, Fenstern oder sonstigen Verschluhvorrichtungen versehm sein. D2cher an der Strahe find an ihrer vorderen Traufe mit einer metallenen Dachrinne zu versehen, welche daS Regenwasser mlttelst zureichender AbfallrShren unterirdisch abfiihrt. Geneigtc, unter einem Winkel von mehr alS 30 Grad ansteigende Dilcher, sowle alle SchleferdHchcr mlissen mit einem aus starken Eisenftilhen ruhenden Schneefange in einer Hshe von mindestenS 20 om versehen sein. In D2chern von mehr als 30 Grad Neigung mlissen serner AussteigeSffnungen in hinreichender Grdtze neben den isolirt, d. h. auher Verbindung mit besteigbaren Schornstelnen oder Lausbrettern liegenden engen Schorn-steine, bezw. neben jeder Gruppe solcher Schornsteine an-gelegt werden. Die Verschluhklappen derselben mLfsen seitwilrtS aufschlagen und eine Vorrlchtung habm, mittelft welcher ste im geSffnetm Zustande festgestellt werden klnnen. s 23. Vortretende Bautheile. a. Bautheile, welche tiber die Umfassungswilnde und Dilcher vortreten, unterliegen hinfichtlich deS Materials Baupolizel'Ordnung ftr die Stadt NreSlau. 309 und ihrer AbwLsserung den gleichen Vorschriften wte die Umfassungswilnde und D5cher selbst. Die Dachgestmse dilrfen jedoch in Holzconstructlo-nen hergestellt werden, mit der Mahftabe, dah an Nachbargrenzen bis auf eine Entfernung von 1 m durchweg unverbrennliches Material verwendet wlrd. Zlertheile aus Stuck, Stelnpappe, Cementguh und dergleichen dllrfen an den Auhenfronten auf Holz nicht befestigt, sondern milssen in einer voll-stiwdig und dauernd sicheren Weise mtt dem Mauer-werke verbunden werden. DaS Vortreten von Dachconstructionen llber die Gestmse wird nur gestattet, soweit es den Umstilnden nach nicht bedenklich erscheint. d. Das Vortreten einzelner Bautheile in die Bilrger-stelge und bis 3 m oberhalb der lehteren ist un-statthaft, soweit nicht Lberall eln mindestens 3 m brelter Raum des Vllrgerstelges ftr den Verkehr fteibleibt. Jedoch kann em Vortrcten der Gebiiude-plinthen bis zu 13 om einschllehlich der Gesimse auch an BLrgersteigen nachgelassen werden, welche die Breite von 3 m nicht erreichen. Ferner dilrfen bei einer BLrgersteigbreite von mehr als 4 m Treppenstufen bis zu 20 om vorspringen. BalkonS und Erker dilrfen an Nilrgersteigen nur in den oberen Geschoffen von GebLuden und nur in Strahen von mehr als 15 m Nreite ilber die Baufiucht vortreten, wenn bis zu lhrer Unter-kante von der Oberkante des BlirgerNeiges ab mindestens eine lichte Hshe von 3 m verbleibt. 310 Baupolizei^Vrdnung ftr die Stadi BreSlau. Soweit ein Vortretm von Bautheilen an und oberhalb von Blirgerstetgen hlernach nicht llberhaupt ausgeschlossen ift, kann es nach Mahgabe der jedes-maligen Verhiltnisse flir Balkons und Erker bis hschstenS 1,30 m, flir andere Vauthetle bis hbchstens 0,60 m liber die Baufiucht hinauS gestattet werden. o. An Strahen, an denen die Bausluchten hinter die Blirgerstetge zurllcktreten (vergl. § 1 Nbsah 4 des Strahen- und Naufiuchtengesetzes vom 2. Iuli! 875), kann je nach Umstilnden ein liber die Bestimmungen unter d hinausgehendes Vortreten von Bautheilen auf die Hlllfte der Vorgartentiefe, HSchstens jedoch bis 2,50 m liber die Bauflucht unter der Bedingung gestattet werden, dah die VorgLrten wlrklich an-gelegt und als solche unterhalten werden. Vorgartenelnfriedungen an der Strahe dlirfen durchlaufende Socket liber 75 om Hvhe nicht erhalten. Mauern und nicht durchbrochene Scheidungm von mehr als l,75m Hlhe stnd inVorglrten nicht zullisstg. Die auf Vorgartenland besindlichen Vorbauten Mssen del ftelwllllger, aber pollzeilich genehmlgter Beseltigung der Vorgirten durch den Eigenthllmer mit den Vorschriften liber Vorbauten an Blirger-steigen in Ueberewstimmung gebracht werden. 6. Grker und andere geschlossene Vorbauten dllrfen liber die Naufluchten hlnauS hlchstens den drltten Theil der Frontllinge elnes Gebiludes einnehmen. Alle Vorbauten, welche mehr als 30 om llber die Bauflucht oortteten, miissen von Nachbargrundstllcken nm das 1 ^fache threr Ausladung entfernt blelben. Baupoltzet'Ordnung ftr die Etadt BreSlau. 311 § 24. Vesondere bauliche Vnlagen. Das Anbringen von baulichen Anlagen, welche als Bautheile ntcht anzusehen find (Schaukasten, sog. Fahnen-lchtlder:c.), tst in der Regel unftatthaft. Iedoch ksnnen zugelassen werden: ». Schaukasten, wenn der Bllrgersteig mindestens 2 m breit ift, mtt einer Ausladung von HSchstens 0,15 m, b. sogen. Fahnenschilder unter der Nedingung, dah die- selben incl. der Verzierungen keine grvhere Hyhe als 0,62 m erhatten, mit der Luhersten Kante hochstenS 0,45 m oorspringen und mit ihrer Unterkante mindestens 3 m vom Strahenniveau entfernt bleiben. § 25. Baugerkste unb BauzKune. Naugerllste und Bauzllune dllrfen nur auf Grund und nach Mahgabe einer bei der Baupolizetbehsrde schrist-lich nachzusuchenden Genehmigung errichtet und benutzt werden. Das Vortreten von Baugerllsten und Bauzilunen auf das Strahcnterrain bezw. die Blirgersteige wird nur ge-stattet, sowelt es mit den Verkehrsrkckslchten vereinbar ist und so lange eS die Nauausskhrung nothwendtg bedingt. DieBenuhung VffentltcherTinrichtungen, wteHydranten, Wafferverschlllsse fLr Gasleitungen, Nrunnen, Laternen u. s. w. darf durch Baugerliste und BauzHune nicht be-eintrllchtigt werden. Bleibt nicht ein mindestens 1 w breiterTheil desNNrger-steiges ftei, so ist in der Regel ein stcher Nberdeckter 312 Naupollzel'Ordnung f^r die Stadt Breslau. Durchgang oder mit Vretterbelag und Gelinder versehencr Nebengang herzustellen. Vor den Baugerllsten und VauzLunen find nech Bedllrfnih in H0he von etwa 3 m sicher ilberdeckte, mlt Vrlistungen versehene Schuhdilcher anzubringen. Alle Baugerilste elnschliehlich derjentgen lm Innern des Grundstiicks find, lm Ganzen wle ln den elnzelnen Theilen, fest herzustellen, auch derartig zu fundiren, dah Verschlebungen oder Senkungen nicht vorkommen lsnnen. Die Gerlistgange find mlt dichten Brettlagen und mindestens 1 m hohen Gelandern zu versehen. Die Ausstellung von Wiudevorrichtungen iff nur auf Geriisten zulWg, deren TragfLhlgkelt ln ganzer HSHe gestchert ist. Freistehende Gerilste (sogen. Bockgerllste) werden nur bei Bauarbeiten bis 5 m H0he, stlegende Geriiste nur bei Ausfiihrung klelnerer Reparaturen und beim Anstrich von GebLuden, HLngende GerLste aber nur in solchen FLllen zugeiassen werden, wo die Verwendung einer anberen Gerllstart ntcht angingig ist. § 26. Oeffnungen vor und an Gebsuden. Oeffnungendllrfen inBlirgersteigen unter I,60mBreite llberhaupt nlcht, in breiteren Bilrgersteigen nicht mehr ais 30 om liber die Baufiucht vortreten. Dieselben mlissen ln der Ebene bes Biirgersteiges durch unverschlebbare elserne, ties geriffeite Platten oder Gltttr liberdeckt few. Die StHbe der lehteren dlirfen nur ZwlschenrLume von HLchstens 3 om haben. Auch Oeffnungen vor den nicht an Blirgersteigen liegenden Gebiludetheilen find ent-sprechend zu liberdecken oder zu vergittern. Baupolizei.Ordnung fbr die Stadt VreSlau. 313 Kellerstufen dllrfen in NLrgersteige keinesfalls vor-springen. Verschlilsse von Oessnungen, wte Thorstligel, Fenster-laden und dergleichen, deren Unterkanie wenlger als 3 m liber dem Strahenniveau liegt, dlirfen nach der Strahe hin nicht aufschlagen; Vorsehladen find strahenwLrts nicht gestattet. § 27. Flure und Durchfahrten. Die Preile eines Hausftures, welcher von der Strahe zurHaupttreppe fthrl (Hauptstur), muh mindestens l,50 m belragen, sofern das GebLude nichl mehr als 8 m Sirahen-front oder nichi mehr als Erdgeschoh und eln Siockwerk enthiilt, del GebLuden von mehr als 8 m Frontlilnge muh die Haussturbreite flir jedes fernere Slockwerk 25 om mehr betragen. Der Flurthell vor dem Antritt der Treppe ln den elnzelnen Geschossen muh ebenso wie die Treppenpodeste mindestens die Breite des zugehongen Treppenlaufes er-halien. Alle zum Verkehr bestimmten Nebenfiure und Durch-gLnge eines GebLudes mLssen mindestens 1 m brelt und 2 m boch sein. Ist ein zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestlmmtes Hinter- oder SeiiengebLude vorhanden, so nwh daS Vordergebllude eine Durchfahrt von durchweg 2,80 m llchter HShe und 2,50 m lichter Breite erhalten; bei Grundstllcken von weniger als 8 m Strahenfront lsnuen Ausnahmen bewilligt werden. 314 Baupollzel Ordnung ftr dle Siadt VreSlau. Thllren, welche als Durchfahrt zum Hofraum oder Hintergebilude dlenen, mliffen mlndestmS ewe Lichtwette von 2 m und ewe frele Llchthlhe von 2,80 m erhalten § 28. Treppen. Iedes Gebllude, ln dessen oberftem Geschosse der Fug-boden hilher als 2 m liber dem Erdbodm llegt, muh mlndeftens mlt elner Treppe versehm seln, welche jedoch aus Holz beftehen tann. Gebilude, in deren oberftem Geschosse der Fuhboden hlher als 6 m liber dem Erdboden llegt, mlissen min-deftens zwei in gesonderten Rilumen bestndliche Treppen oder eine feuerfeste Treppe erhaltm. Doch soll, wenn der oberfte Fuhboden liber 10 m hoch belegen lft, bei elnem Gebllude von mehr als 35 m Frontliwge eine Treppe, selbft wenn ste feuerfeft lst, nur ln AusnahmeMen als genligend erachtet werden. Von jedem Punkte des Geblludes auS must eine Treppe auf hschftens 2d m Entfernung erreichbar seln. Der Zugang von der Strahe und vom Hose nach den nothwendigen Treppen muh unmittelbar auf dem Erdboden llegen oder feuerstcheren Unterbau haben. Flir GebHude, deren elnzelne Geschosse ln verschiedene Wohnungen u. s. w. abgetheilt find, ergeben stch nach § 40 noch besondere Anforderungen. Iede nach den Vorschriften dieser Bauordnung noth-wendige Treppe muh mit den Rlumlichkeiten, flir welche ste beftimmt lft, unmittelbar Verbindung haben, in ewer freien Breite von mindestens 1,25 m gangbar durch alle Baupoltzei'Ordnung f<k die Stadt Breslau. 315 Geschoffe fllhren, auch dem TageSllcht Lberall hinreichenden Zutritt gewilhren. Alle Treppenlllufe Mssen mit schllhendeti Gelllndern versehen werden. Im obersten Geschoffe muh stch an jede nothwendige Treppe elm weitere geeignete, feuerNcher abgeschlossene Verbindung zum Dachboden anschliehen. Kellertreppen milssen elnen besonderen, die Kellerluft absperrenden Abschluh gegen dle Treppen zu den oberen Geschossen haben und derartig gangbar seln, dah der KellerhalS elne Hohe von mindestenS 1,85 m erhlllt. AlS feuerfest gilt eine Treppe, deren tragende Theile, Tritt- und Futterstufen, masstv oder in Eisen her-gestellt find. Die Tritt-Stufen dlirfen, wenn sie masstv oder in undurchbrochener Eisenconstruction ausgefiihrt find, mit Holz belegt seln. Nothwendige hslzerne Treppen find unterhalb ent-weder zu rohren und zu puhen oder mit einer in glelchem Matze feuerfesten Vertleidung zu versehen. GS dllrfen unter lhnen keine hllzernenVerschlllge angelegt werden. § 29. Licht- und Aufzugsschachte, Lkftungsschlote. Lichtschachte (LlchthSfe) mlissen eine Grundstllche von mindestens 6 c^m del elner geringsten Abmessung von 1,50 m aufweisen, durchweg bis zur Dachfillche mlt masstven Wllnden umschlossen werden und an ihrem unteren Gnde eine Einrichtung erhalten, durch welche 316 Baupolizel'Ordnung ftr die Vtadt NreSlau. denselben von einem benachbarten Hofe u. s. w. frische Luft dauernd zugefbhrt wird. Sind die Lichtschachte oben mit einer GlaSdecke over sonst in geelstneter Art geschlossen, so mliffen auch an threw oberen Ende Vorkehrungen getroffen werden, welche einen ausreichenden Lustwechfel zu bewirken vermsgen. Fur folche Lichtschachte, welche einem Raum Licht unmittelbar durch die Decke zufuhren, genugt es, wenn dicfelben von dem betreffenden Raume bis zur Dach-ftiche mit Wellblech oder sonst einem unverbrennlichen Materiale ummantelt werden, auch kann es gestattet werden, die GrundstLche derartiger Lichtfchachte kleiner als oben angegeben, zu bemessen. Aufzugsschachte sind in gleicher Weise, wie die erst erwLhnten Llchtschachte, in ihrer ganzen AuSdehnung mit massiven Winden zu umfchllehen, wihrend allein der Lllftung dienende Schlote und Rshren auch zwischen Wllnden mit Metallbekleidung zulllfstg find oder mit einem unverbrennllchen Materiale ummantelt werden dLrfen. Alle diese Schllchte u. s. w. werden bei Berechnuny der aus jedem Grundstllcke der nach § 12 unbebaut zu lassenden Flsche nlcht berllckstchtigt. In allen Schachten mllssen etwaige Oessnungen inner-halb des Dachraumes mit Thllren verfchlossen few, welche beiderseitig mit Eisenblech beschlagen stud. § 30. Feuerstatten. Feuerstiltteu in Gebiluden mlissen in allen Bestand-theilen feuerfest hergestellt sein. Vaupolizei-Ordnung ftr die Stadt Breslau. 31? Unter Feuerherden, sowie unter den zugehSrlgen, mindesteno 5 om breit anzuordnenden Umfassungsstrelfen derselben mllssen die Decken elnschllehlich des FuhbodenS von durchweg unverbrennllchem Material hergestellt werden. Andere Feuerstktten, welche auf elnem nicht durchweg feuerfesten Boden ruhen, find von demselben durch etne mlndestens 5 om starke Masflvschlcht und oberhalb der¬selben durch elnen mtndestens 5 om hohen, den Durchzug der Luft gestattenden Hohlraum zu trennen. Ossene Herde find feuerfest zu libermanteln. Die zu den FeuerstHtten flihrenden Oeffnungen find mlt zweck-entsprechenden Verschluhvorrichtungen zu versehen. Vor den Oeffnungen derjenigen FeueMtten, welche ntcht einen Umfassungsstreifen der oben erwilhnten Art erhalten, lst der Fuhboden in etnem Vorsprunge von 50 om und in elner 2ber die Oeffnungen nach belden Seiten hln vortretenden Brelte von 3 om feuerfest zu belletden. Vor Stubenfeuerungen von gewlhnllchem Umfange find statt dessen metallene Vorlahe zulWg. Vor offenen Herdm tst elne Bekleidung ringsum im Vorsprunge von 50 om erforderllch. Von verputztem oder verblendetem Holzwerke sind Feuerstiltten aus Stein oder Kacheln 25 om, eiserne Feuerst6lten 50 om entfernt zu halten; gegenliber freiem Holzwerke stnd diese Entfernungen mindestenS zu ver-doppeln. Werden Feuerstltten von erheblichem Umfange (grohe Kochherde, Waschkllchen u. s. w.) angelegt, so bleibt vor- 318 Vaupolizei«Ordnung ftr die Stadt Vreslau. ^ behalten, in Hinstcht der FeuerstcherheU der umgebenden Wilnde und Decken welter gehende Anforderungen zu stellen. § 31. NauchrVhren. Der Rauch ist von Feuerstiltten durch dichte, feuer« feste RSHren innerhalb des betressenden Stockwerks settltch in Schornstelne zu leitm. AlS Stlltze der Rohren darf nur feuerfestes Material verwendet werden. Die Rauchrshren find von gepuhtem over verblendetem Holzwerk 40 om, von freiem Holzwerl 80 om entfernt zu halten. Sind die Rauchrlhren ummantelt oder find sonstige gleich wlrksame Schuhvorrichtungen getroffen, so kann eine Verminderung dieses Gntfernungsmahes zugelassen werden. Me Rauchrilhren mlissen mlt den zu threr Reinigung nblhigen Elnrichtungen versehen setn. Bel Heizbfen find Verschluhvorrtchtungen in den zur Ableitung der Feuergase bestimmten Canlllen unzulilfsig. § 32. Schornfteine. Schornfteine sind durchweg feuerfest herzuftellen. Sie Mssen von Grund auf fundamentirt sein und auf feuerfeften Constructlonen ruhen. Ieder Schornstein lst ln elnem stch gleichbleibenden rechtwinkligen oder kreiSrunden Querschnitt von mwbestenl 250 yow im Lichten, bis mindestens 30 oin ilber Dach zu fllhren. Baupollzel'Ordnung ftr die Stadt Nreslau. 319 Bestelgbare Schornsteine mlissen einen rechteckigen Querschnitt von mindestens 42 bts 47 om Weite auf-wetsen. Bei grsheren Abmessungen ist die Anbringung von Stetgeisen unerl2hlich. Ewe andere als senkrechte Richtung darf den Schornsteinen nur gegeben werden, soweit ste rtngSum zwischen masfiven WLnden belegen sind, oder wenn sie durch gemauerte Bsgen oder eiserne Trilger von entsprechender Stilrke unterstliht werden. Gemauerte Schornsteine mlissen eine Wangenstllrke von mindestens l2 om, an Nachbargrenzen etne solche von mlndestcns 25 om erhalten. Fiir Schornsteine von Centralheizungen oder anderen grohen Feuerungsanlagen Nnnen stilrkere Wangen vor-geschrieben werden. Flir unmittelbar beleinander stehende Schornsteine ge-nllgt eine gemeinsame Schetdewange der vorgeschriebenen Stilrke. Die Schornsteine sind auf den Auhenseiten zu puhen, auf den Innenseiten vollfugig zu mauern. Von Balkenlagen und sonstlgem Holzwerke mllffen ihre Auhenseiten, falls die Wangenstlrke unter 25 om betr6gt, Lberall mtndestens 10 om entfernt gehalten vder durch doppelte, in Verband gelegte Steinschichten getrennt werden. Ntcht gemauerte Schornsteine sind entweder mit Mauerwerk zu umgeben, ftr dessen Stllrke und Ent-fernung vom Holzwerke dann die gleichen Bestimmungen wle flir gemauerte Schornstelne gelten, oder aber unter Freihaltung eines Luftraumes von bberall mindestens 10 om feuerfest zu ummanteln. 320 Baupolizei-Ordnung ftr die Stadt BreSlau. Freistehende Schornsteine auherhalb von Gebiluden, sowie Aufsahrshren zur GrhShung von Schornsteinen be-dlirsen einer Ummauerung oder Ummantelung nicht; auch kann von einer solchen bei Schornsteinen in nicht feuergefiHrlichen gewerblichen Betriebsstltten, deren Decke glelchzeilig daS Dach des Gebiudes bildet, unter Voraus-setzung gehsriger Isolirung von allem Holzwerke der Decke, ausnahmSweile abgesehen werden. Alle Schornsteine find so einzurichten, dah fie in stanzer Ausdehnung bestiegen, oder aber von auhen her in allen Theilen ordnungsmahig rein gehalten wcrden kdnnen. Unbesteigbare Schornsteine mllssen behufs ihrer Reinigung, auher unten und oben auch bei Richtungs-verHnderungen, sofern die Neigung gegen die Horizontals weniger als 60 Grad betr2gt, hinlLnglich grohe Oeff-nungen erhalten. Alle seitlichen Ginsteige- und Relnigungssffnungen find mit elsernen Schiebern oder in Falze schlagenden Thllren dicht zu verschliehen. Aussilhe irgend welcher Art stnd auf Schornsteinen nur zuiWg, sowelt sie die ordnungsmilhige Reinigung nicht behindern. In einem Schornsteine von 250 yom lichtem Quer-lchnitte dlirfen HSchstens 3 RauchrShren gewshnlicher Zimmerdsen einmllnden. Iede hinzutretende Rauchrshre dieser Art bedingt elnen um 80 yom vergrsherten Flilchen-inhalt deS Querschnittes. Mlinden Rauchrshren aus FeuerstHtten von erheb-lichem Umfange eln, so bleiben weitergehende An- Baupolizei.Ordnung ftr die Stadt Nreslau. 321 forderungen vorbehalten. Die Schornsteine find so an-zulegen und derartig zu benuhen, dah tn den GebLuden und deren Umgebung durch Ranch, Ruh und Funken keine GefLhrdung hervorgerufen wird. Schornsteme, welche von der Strahe oder Nachbar-grenze weniger als 5 m enlfernt sind, milssen von der Grdoberftache ab mindestens 12 m hoch few; vor-behaltlich jederzeitigen WiderrufS kann die H0he bis auf 8 m ermLhigt werden. Schornsteme, welche von nachbarlichen Thilr- oder Fenstersssnungen weniger als 5 m entfernt sind, miissen den Sturz derselben um 1 m iiberragen; auf bereits vor-handme Schornsteme findet diefe BeNimmnng Anwendung, sobald eine neue Feuerung daran angefchlossen wird. Im Uebrigen sind Schornsteine so anzulegen und zu benuhm, dah in dem Gebaude und dessen Umgebung Ge-fahren und erhebliche VeWigungen durch Rauch, Ruh und Funken nicht entstehen; eintretendenfalls bleibt die Anordnung geeigneter besonderer Vorrichtungen behufs Beseitigung des Uebelstandes vorbehalten. In Kitchen nut geschlossener Feuerung und engen Schornsteinen ist em besonderes Rohr zum Abzuge der Wasserdampfe einzurichten. MauerlanLle und Rshren, deren kunftige Verwendung als Schornsteine nicht ausgeschlossen erfcheint, sind, auch wenn die Mnleitung von RauchrShren zunLchst nicht be-absichtigt wird, den vorstehenden Bestimmungen ent-sprechend auszufiihren. BreSlauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 21 322 Baupolizei'Ordnung sir die Stadt Breslau. § 33. Gasbeleuchtung. Gasleitungsrshren mufsen durchweg von Schmiede-eisen und undurchlilssig sein. Gasleitungen in HohlrHumen unter bewohnten Ge-bauden, sowie in gemeinschaftlichen Mauern find unzu- l2ssig. Hausleitungen sollen gegen die Strahenleitung an einem gesicherten, aber leicht zuganglichen Ort innerhalb des Gebaudes abschltehbar sein. Zweigleitungen sLr grshere Bau-Complexe, gewerb-liche Anlagen und dergleichen sind mil einem Verlchluh auf der Strahe zu versehen, welcher letcht aufgefunden werden kann. Gummischlsuche zu beweftlichen Apparaten milssen Abschluhh5hne in der eisernen Leitung erhalten. Im Uebrigen ftelten die darilber erlassenen besonderen Bestimmungen. § 34. Behglter ftr Abfall und Asche. Behalter zur vorlaufigen Unterbringung wirthschaft-licher und gewerbltcher Abgclnge und Abfallstoffe find nach unten und nach den Seiten hin undurchlilsstg herzustellen, nach oben dicht und fest zu Uberdecken. Aschebehalter sind feuersicher sowohl herzustellen, als auch zu ilberdecken und mbssen auf allen mit Feuerungs-anlagen versehenen Grundstllcken vorhanden sein. Baupolizei.Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 323 § 35. Nedurfmhanstalten. Bediirfnihanstalten find von anderen Mumen der Regel nach dmch gemauerte W5nde und gepuhte Decken zu trennen. Bezuglich ihrer sonstigen Beschassenheit bleiben neb en den hieriiber anderweit bestehenden Vorschriften etwa nsthige besondere Anordnungen vorbehalten. § 36. Stalls. In StLllen muh der Fuhboden undurchlissig bekleidet sein. Zur Aumahme der StallabgLnge muffen sich aus-reichende Abfallbeh2lter (Diingergruben) in zweck-entsprechender N5he, msglichst entfernt von Brunnen, be-finden. Die BehLlter muffen voMndig wasserdicht, auS aufs SchLrfste gebrannten, in Cement gemauerten und ver-puhten Ziegeln aufgefllhrt und im Boden sowohl, als um die Umfassungswilnde mit einem mindestens 0,30 m ftarken Letteschlag umgeben sein. Die Ueberdeckung muh luftdicht und — wenn sie aus Holz aufgefuhrt wird — durch eine doppelte Bohlendecke geschehen, .bei welcher die Richtung der beiden Lagen der Bohlen wechseln und jede Bohle mindestens 50 mm stark fein muh. Nach sffentlichen Strahen hin dbrfen Stalls keine Oessnungen haben. SMe, Lber welchen stch Wohnr5ume befinden, mLssen darunter mit massiven, luftdicht abschliehenden Decken versehen und gut ventilirt sein. 324 Baupolizei.Ordnung ftr die Stadt Breslau. In Stallen, welche stch unmitlelbar an der nachbar-lichen Grenze befinden, muh die Grenzmauer eine durch-gehende, mindestens 5 <nn starke Luflschicht enthalten. Die an der Strahe liegenden W5nde der Stalle smd in der ganzen H0he mit Isolirschicht zu versehcn. § 37. Wasserbedarf. Auf jedem bebauten Grundstilcke, welches nicht Anschluh an die stidtische Wasserleitung hat, soll eine eigene Waffer-leitung oder ein Brunnen bestehen, der jederzeit reichliches, auch zum Genusse flir Menschen geeignetes Wasser dar-bietet. § 38. Zu- und Ableitungsrdhren. Alle Zu- und Meitungsrlhren in und an Ge-bLuden find undurchlasstg und feuerfest herzustellen. In gemeinschaftliche Mauern dllrfen Rlhren filr Canal-, Gas- und Wafferleitungen nicht gelegt werden. Titel III. Besondere Beftimmungen mit Riicksicht auf die BenuHnug von Gebauden. § 39. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Raume. 2. Wohn-, Schlaf- und sonstige dauernd benuhte Raume. In einem GebHude durfen niemals mehr alS ftinf zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmte Ge- Baupolizei.Ordnung fur die Stadt BreSlau. 325 schofse angelegt werden; auch darf der Fuhboden des obersten Geschoffes dieser Art me mehr als 17,50 m iiber dem VLrgersteige liegen. Alle SchlafrLume und alle zu dauerndem Aufent-halte von Menschen bestimmtm Rciume in Gebkuden mkfsen trocken sein; sie mLssen Fenster erhalten, deren Licht gebende und zum Oeffnen eingerichtete Gesammt-st5che mindestens 1 ^m auf 30 odm Rauminhalt betragt. Diese Fenster sollen durch UmfassungswLnde oder Dacher unmittelbar ins Freie oder in ossene Gallerien — jedoch niemals in ilberdeckte Lichthdfe — munden. Ausnahmen wnnen fiir solche R3ume gestattet werden, welche wenigstens 3,50 m lichte H0he Haben und durch Verbindung mit anderen Raumen oder sonst ausrelchenden Luftzutritt erhalten. Die Fensterbrlistungen sind entweder mindestens 70 om ltber dem Fuhboden anzulegen oder mit einer geeigneten Schuhwehr zu versehen. Die Fenstersturze sind mindestmS 1,80 m Lber dem Fuhboden und 1,25 m ftber dem Hof- oder Strahm-niveau anzulegen. Die Lichthohe der Fenster muh min¬destens 1 m betragen. RHume, deren sage und Zweckbestimmung eine Be-leuchtung unmlttelbar von oben bedingt, dbrfen durch Deckenlicht erhellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, welche einen ausreichenden Luftwechsel stcher stellen. Ferner mllssen Wohnungen und Rilume, die zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, eine — bet ungleicher Hvhenlage der Decke oder des Fuh-bodens im Durchschnitt zu berechnende — Hohe von 326 Baupolizel-Oidnung fur die Stadt Breslau. mindestens 2,50 m haben und nirgends tiefer als 0,50 m unter dem umgebenden Grdboden liegen. Das lehtere Mah kann auf 1 in erhSht werden. wenn an der zu den betreffenden Raumen gehLrigen Frontwand ein durchgehender Lichtgraben hergestellt wird, dessen Breite mindestens 1 m betrLgt und dessen gut zu entw5ssernde Sohle um 15 om tiefer als der Fuhboden der anstohenden R5ume angeordnet ist. Zu dauemdem Aufenthalte von Menschen bestimmte Raume, deren Fuhboden in den Erdboden eingesenkt werden soll, dkrfen an Hdfen nur angelegt werden, wenn die Langen- bezw. Breitenabmefsung des Hoses nicht Newer ist, als die zugchSrigen Fronten der umgebenden GebLude hoch find. Der Fuhboden jedes zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten untersten Raumes muh gegen auf-steigende Erdfeuchtigkeit bezw. Erddiinste durch Herstellung einer wasser- und luftdichtcn massiven Sohle geschQht werden. Ebenso find auch die Umfassungswilnde aller zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Raume gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit durch Isolir-schichten zu sichern. Liegen die Fuhbbden derartiger Mume tiefer als der umgebende Erdboden, so find ihre mit dem Erdreich in unmittelbare Berkhrung kommenden Umfassungswsnde — sofern nicht em Lichtgraben vor dem-selben angelegt ist — auch gegen das Eindringen seitlicher Erdfeuchtigkeit durch bewLhrte Mittel zu verwahren. DachrLume durfen zu dauerndem Aufmthalte fiir Menschen nur dienen. wenn sie den Bestimmnngen der AbsLhe 1 bis einschliehlich 3 entsprechen, unmittelbar Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt Breslau. 327 dem obersten Stockwerke liegm, auch von den an-grenzenden Theilen des Dachbodens durch massive Wande und nach § 21 Abs. 1 hergestellte Decken bis zur Trevpe geschieden sind und wenn auherdem ihre Decke von dem Dache durch eine Luftschicht getrennt ist. Ieder als Wohnung oder sonst zu dauerndem Aufent-halte von Menschen gesondert genuhte Gebaudetheil mutz unmittelbaren, feuersicheren Zugang zu zwei Treppeu oder zu einer feuerfesten Trevpe haben. Die Grundstkcke, auf denen sich bewohnte oder sonst zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmte Ge-bHude befinden, mussen mlt vorschriftsmahigen, aus-reichenden und fiir alle Betheiligten leicht zugHnftlichen EntwLsserungsanlagen. Bedltrfnihanstalten, AbfaUrShren und Brunnm oder Wasserleitungsverbindung versehen sein. d. VorLbergehend benuhte Raume. BedLrfnihanstalten nnd Badestuben dlirfen nur in Raumen angelegt werden, welche Licht und Luft un-mittelbar von der Strahe oder von einem den Be-stimmungen des § 12 entsprechenden Hofe oder von einem Qber Dach geSffneten, den Bestimmungen des § 29 entsprechenden Lichtschachte erhalten. Bedilrfnihanstalien unmittelbar unter RLumen, welche zu lHngerem Aufent¬halte von Menschen bestimmt sind, miissen massive, luftdicht abschliehende Decken erhalten. Flure und Corridore, welche durch Fenster oder Oess-nungen nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Strahe, einem Hofe oder einem nach Mahaabe der Be¬stimmungen im § 29 gelkfteten Lichtschachte von miy- 328 Baupolizei-Ordnung ftr die Stadt Breslau. destens 6 qm Grundfiilche stehen, miissen zu ihrer Liiftung besondere Rohre von mindestens 250 yom Querschnitt erhalten. § 40. Gewerbliche BetriebsstKtten, start besuchte Gebsude,Lagerstatten. Besondere ilber die Vorschriften des Titels II hinaus-gehende baupolizeiliche Anforderungen bleiben vorbehalten fur Gebaude bezw. Geblludetheile: 1. in denen sich gewerbliche Betriebsfi3tten befinden, welche ungewshnlich starke Feuerung erfordem, zur Verarbeitung leicht brennbarer Materialien dienm oder einen starken Abgang unreiner Substanzen be-dingen. Es gehSren dahin zunLchst die nach der Reichsgewerbe - Ordnung und derm Grgknzungs-gesehen von besonderer gewerbe-polizeilichen Geneh-migung abhsngigen BetriebMtten und autzerdem namentlich: Gluh- und Schmelzsfen aller Art, Schmieden, Schlossereien, Tiegelgiehereien, Theer-, Pech-, Oel-und Terpentin-Kochereien, BackVfen, Wurstbereitungs-anstalten, R3ucher- und Schwefelkammern, Holz-bearbeitungs-N5erkst5tten (Tischlereim, Drechslereien, Stellmachereien), Bettfeder - Reinigungs »Anstaltm, Druckereien, FLrbereien, Strohhut - Fabriken, Brauereien, Brennereien, Sprit-Fabriken, Gutta-percha-, Lichte-, Stearin-, Walrath-, Kautschuk-, Watten- und Cichorien - Fabriken, gewerbsmilhig unterhaltene Stallungen; 2. welche bestimmungsmHhig eine grohe Anzahl von Menschen vereinigen (Theater, Versammlungssile, Baupolizei'Ordnung ftr die Stadt BreSlau. 329 GaMuser, Schulen, Krankenh5user, Gefllngnisse, Sffentliche Badeanstalten, Fabriken, WerWtten u. s. w.); 3. in welchen bestimmungsmahig grshere Mengen brennbarer Stoffe aufbewahrt werden (Speicher, Lagerr2ume). Die hinsichtlich solcher Gebgude bezw. Gebgudetheile je den UmMnden nach zu erhebenden besonderen Anfor-derungen werden vornehmlich betreffen: Die Silirke und Feuerfestigkelt von W5nden, Decken, Dclchern, Fuhbbden, Treppen, FeuerstZtten und Schorn-stemen, die Zahl und Anordnung der Treppen und AuS-glnge, die Art der Aufbewahrung bezw. Beseitigung brennbarer Abfalle und unreiner AbgLnge, die regelmiihige Zufilhrung ftischer Luft, die Unterhaltung von Brunnen und Wasserbehaltern. Es wird nach Umstknden die Verwendung eiserner Oefen, wie freiliegender Rauchrshren untersagt und die Beheizung gewiffer Rllume iiberhaupt nur von auhen oder innerhalb feuerfester Vorgelege gestattet werden. Die Einrichtung von Tischlereien und anderen gleich feuergesthrlichen Arbeitsst3tten, sowie die Anordnung von Lagerrclumen zur Aufnahme feuergefkhrlicher Waaren wird in WohngebLuden davon abh5nglg gemacht werden, dah skmmtliche oberhalb belegenen Wohnungen mindestens einen mil den betreffenden BelriebsstHtten ganzlich auher Beruhrung stehenden Treppenzugang haben und durch feuerfeste Decken von den Arbeitsst5tten und LagerrHumen getrennt find. 330 Vaupolizei'Ordnung fur die Stadt BreSlau. § Gebrauchsabnahme. Gebaude, bezw. Gebkudetheile, welche zu dauerndem Aufenthalte von Menschen oder zu Zwecken der im § 40 angegebenen Art benuht werden sollen, dlirfen — inso-weit nicht nach Mahgabe der Gewerbeordnung ander-weite Nestimmungen Plah greifen — nicht in Gebrauch genommen werden, bevor nach Vollendung der baulichen Einrichtung eine besondere baupolizeiliche Prlifung vor-genommen und auf Grund derselben ein Gebrauchs-abnahmeschein ertheilt ist. Lehterer darf in der Regel nicht vor Ablauf von 9 Monaten nach Zustellung des Rohbau-NbnahmescheineS ausgefertigt werden. Wird eine frlihere Nenuhung der Wohnraume beabsichtigt, so ist die Erlaubnih der mit der Handhabung der Gesundheitspolizei beauftragten srtlichen Polizeibehbrde hierfiir nachzusuchen, welche nach den Um-standen die Frist bis auf vier Monate ermihigen kann. Im Uebrigen finden bezuglich der Anmeldung zur Gebrauchsabnahme und des dabei statthabenben Ver-fahrens die im § 7 wegen Rohbauabnahme getroffenm Nestimmungen sinngemLhe Anwendung. Titel IV. AUgememe Neftimmungen. § 42. Anwendung der vorstehenden Nestimmungen auf schon vor- handene Gebaude. VerLnderungen und Reparaturen der bei Versffent-lichung dieser Bau-Polizei-Ordnung bereits vorhandenen Baupolizei.Ordnung fur die Stadt Breslau. 331 baulichen Anlagen sind in der Regel nach Mahgabe der nunmehr geltenden Vorschriften zu bewirken. Sollten vorhandene Geb3ude oder Gebaudetheile in Veranderung der bisherigen Nutzungsweise zu dauerndem Aufenthalte von Menschen oder zn Zwecken der im § 40 angegebenen Art in Gebrauch genommen werden, so kommen die Bestimmungen des § 41 zur Anwendung. Bei erheblichen VerLnderungsbauten bleibt vorbehalten, die baupolizeiliche Genehmigung auch davon abhsngig zu machen, dah gleichzeitig die durch den Gntwurf an stch nicht berilhrten 2heren Gebsudetheile, soweit ste den Vor¬schriften dieser Bau-Polizei-Ordnung widersprechen, mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden. Auherdem stnden die Vorschriften dieser Bau-Polizei-Ordnung schon bestehenden baulichen Anlagen gegeniiber nur insoweit Anwendung, als liberwiegende Griinde der Sffentlichen Sicherheit es unerlshlich und unaufschiebbar machen. § 43. Grenzveriinderungen. Werden durch eintretende Ver5nderungen der Grenzen bebauter Grundstilcke VerhLltnisse geschaffen, welche den Vorschriften dieser Ban-Polizei-Ordnung zuwiderlaufen, so sind die betreffenden Gebkude bezw. Geb5udetheile entsprechend umzugestalten oder aber zu beseitigen. 3 44. Ausnahmen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bau-Polizei-Ordnung lsnnen, soweit ste in Vorstehendem vor-gesehen sind, von der Vaupolizeibehgrde zugelassen werden. 332 Baupolizei.Ordnung ftr die Stadt BreSlau. Im Uebrigen ist zur Ertheilung von DiSpensen der BezirkSausschuh Nberall zustandig, mit Ausschlust der §§ 16, 19, 20, 22 Abs. i, 3 us 5, 30 bis 36, 38 und 39 von deren Vorschriften ein Dispens unzulilssig ist. § 45. Die Vau-Polizei-Ordnung tritt am 1. April 1893 unter gleichzeitiger Aufhebung aller enigegenstehenden Be-stimmungen, insbesondere der Bauordnung vom 13. Oc¬tober 1883 in Kraft. Die nach diesen 5lteren Bestimmungen bereits er-theilten Bauscheine verlieren unbeschadet der im § 3 ent-haltenen Vorschriften auch dann ihre Gliltigteit, wenn mit der BauauSfiihrung nicht bis zum 1. April 1893 ernstlich begonnen worden ist. § 46. Strafen. Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht sonstige weitergehende Strafbestimmungen, tnsbesondere der § 307 zu 12—15 und § 368 zu 3—4 des Reichs-Strafgesehbuchs Plah grelfen, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, oder im UnvermSgenSfalle mit verhaltnihmLhiger Haft geahndet. Illphabetisches Aachregijter. Ubfallbehalter 322. Abfallrohre 50. Abfluhrohrgefalle 87. Abladen von Schnee 233. Ableitungsrohren 48, 324. Abraupen der Baume 157. Absentenlifte 26. Abwasser ans Fabrtken 49. Anlagen, bauliche 290. Anschlag-Saulen, -Tafeln 239, -Taris 242, -Zettel 223. Anzeigen, offentliche 238, 242. Arbeiten, stadtische, Ansschreibung, Bewerbung und Lteferung 56, Zuschlag 58. Arbeitszeit am Sonntag 111, 117. Aschebehalter 322. Auctionen. Abhaltung ders. 226. Aufzuasschachte 315. Ausguhvecken 88. Automaten Vadestnben 327. Barrieren 222. Bau-Abnahme 292, 330. -Anzeige 291. -Beschrankunflen 301. .Construction 303. -Flucht 310, -Fluchtlinien 289, 294. -Ge-nehmigung 284. .Gerufte 311. .Material 303. -Polizet'Ord-nung 284. Ausnahmen von ders. 331. .Scheine2^0. -Theile, vortretende 308. Verbot 38. .Vorlagen 286. -Zaune 311. .Zeichnungen 286. Bedurfnihanftalten 323, 327. Beleuchtung der Treppen und Flure 61, Beschaftigung von Gehilfen, Lehr- lintzen lc. 117. Beschaftigungszeit an Sonn- und Festtagen 110,113,118,120,122. Betriebsstatten, gewerbliche 328. Bogenlampen 101, 107. Burgersteige 222, 228, 294, 309. Butterverkauf 21. Ehemiker 13, 14. Chemisches Untersuchungsamt 12. Cyemische Untersuchungen, Ge-buhren fur 18. Cholera 1. Christmarkte 256, 263. Closets 50, 89. Comtnunal-Gtnkommenfteuer 265. -Einkommen 269, 274. °Grhe» bung 277. Freie 267, 275. -Heberolle 276. .Pflicht 266, 270, 272. -Reclamation 277. -Tarif 281. -Veranlagung 273. Colonnaden 248, 263. Condensattonswasser 92. Corridors 327. Hach-Construction 309. -Deckung 307. -Gesimse 309. -Raume 326. Decken 307. Desinfection 1, 2. Desinfectoren 1,2,7. .Anstalt2, 4. -Bureau 3, 4. Gevuhren 4, 6. Melde. stelle 1. Meldungen 3. Wohn. raume 5. Dienstboten 149. Diphtheric 1. Drainage 93. Dungerausfuhr 235. Durchfahrten 313. 334 Sachregister. Ginigungsamt 142. Elektricitatswerk98,109. -Meffer 98, 100. Preis des Stiomes 97. 101. Elektrische Strahenbahn 158. -Anlage 162,168. Nahnkoiper 166. Betrieb 169, 175. Gnt- schadigung an die Stadt 170. -Geletse 163. -Unternehmer 160, 174. Entwasierungsanlage 47, 49, 53, 54, 81. Fabriken 328. -Abwafser 92. «Anlagen.VerbotinSchettnig60. Fachwerksban 305. Fahnenschilder 311. Fahrbayn 208, 211. Fahrrader 179. Felgenbefchlage 198. Fenfter 325. Fensterladen 313. Feuerstatten 316. Fieranten 249, 255, 256. Fischmarkt 260. Flachsmarkt 262. Fluchtlinten 42. Fleifchtragen 225. Fleifchwagen 198. Flure 313. 327. Freischulbewillissung 35. Frontwande 297. Fuhrwerke 181,194. -Beleuchtung 181. -Bezeichnung 195. -Ve-leuchtung 197. «Bespannung 199. -Fuhier 202. -Koppelung 199. .Ladung 199. 226. Omnibus 198. -Stillhalten 210. Futzboden 325. Gasbeleuchtung 322. Gastwtrthe 152. Gast« und Echankwirtyschaften mit Kellnerinnen 153. Gebaude.Abbruch 293. Entfer. nung zwischen Gebauden 300. Errichtuna neuer 286. Gebaude, Hohe dex 297. Gebaude-Oeffnungen 312. Gebkude-Sicherung 292. ' Gebaude, stark besuchte 328. Gebaude, Tiefe der 294. Gebrauchsabnahme 330. Geschirre 199. Gelindebuch 149. Gesmdeverhaltnisse 149. Gewerbegericht 124. Beifiyer129, 138, 139. Gebuhren 141. Ge« lichtsschreiberei 140. Gut-achten 146. Koften 140. Mit» altedei 128. Streittgkeiten 124. Verfahren 141. Wahl der Bet-fiher 130. Ablehnung der Wahl 135. Zustandigteit 126. Gluhlampen 101, 103, 108. Gottesdienft 110, 117. Grenzveranderungen 331. Grundflache, zulassige Nebauung ders. 295. Grundstucke i. d. Vorftadten 295. Grundstucks-Entwasserung 49. Gullies 85. Hafengeld 246. Handel anSonn° u.Fefttagen 117. Handel auf Strahen 225. bandwagen 212. Hausentwasserung 83. Hauslettungen 50. Hansnummern 223^ Hoframn 295. Holzbauten 306. Hunde 219.' Hundezvagen 212. Insicirte Sachen, Einliefeiuns ders. 5. Iahnnarkte 2K4. Kabelnetz 99. Kanale, Schwemmkanale 47, 81. Strahenkanale48. Zweigkanale 49, 81. Kaufleute mtt SchankgenehmigunK 116, 120. Kehrlcht 231. Kellerftufen 312. Kellnerinnen 153. Kochherde 317. Sachregister. 335 Krahngeld 188. Krankheiten, ansteckende 1. Kohlenstabe 104. Lageplan 43. 288. Lagerstatten 328. Laftthiere 219. Laternentrager 225. Langholz-Transport 200. Levensmittel-Verkauf 115. Ledermarkt 261. Lichthofe, Licbtschachte 315. Luftungsschlote 315. Markte 250. Marktbauden 254. Markthallen 248, 263. Marktdeputation 257. Marktgebuhren 259. Maiktinspection 254. Maiktordnung 253. Milchhandel 114, 122, 123. Musikauffuhrung 237. Nachbargebaude 305. Nachbargrenzen 304. NiveUementsplan 43. Packhof, stadt. 182. -Gebuhren 189. .Deputation 182. .In¬spection 183. Pferde-Fuhren, -Reiten 215. Placate 223. Placatdruck 245. Pocken 1. ' . Prelsverzeichnisse der Gastwirthe 152. ' Promenaden 222. « Putzarbeiten 293. Radfahrer 179. Radwern 212. Rauchiohren 318, 320. Regenrohre 51. Reparaturen 331. Reservoirs 78. RinnfteiN'Reinigung 232. Rohbau-Abnahme 292. Itohmartt 262. Scharlach 1. Schaukasten 311. Schaufenster 120. Scheidewande 306. Schlafiaume 325. Schlitten 212. Scvornsteine 318. Schrotleitern 198. Schubkarren 212. 218. Scdule, Aufnahme in die 23. Entlassung aus ders. 23. Schulpftichtigkeit 22. 24. Schulversaumnisse 22, 34. Ent» sckuldigungsgrunde 27. -Lifte 28. -Strafen 29, 34. Schwemmkanale 47, 81. Staats > Einkommenfteuer« Tarif 281. Stadtwaage 187. Stake 323. Standgeld 259. Standplatze 260. Stiftungsstellen 36. Sonntagsruhe im Handels' gewerbe 109. Speicher 329. Spulgefah 151. Steuern s. Communalsteuern. Strafen 332. Strahen-Anlage 38. 40, 43, 45. Anbau an dens. 45. >Beleuch- tung 44. -Entwafferung 43. .Fluchtlinie 42, 43. .Fronten 294. Fur Fuhrwerke gesperrte 204. .Mittellinie 46. -Pfeile 205. -Regulirung 46. -Reini« gung 231. -Unterhaltung 42, 44. -Verkehr 194. Theater 328. Tlschlereien 329. Transport von Mineralsauren 227, von Pulver 228. Treppen 314. .Beleuchtung 61. Trink^efa'he, Reinigung und Spulung ders. ^50 Trottoir 228. . Typhus 1. 336 Sachregifter. Ufergeld 188. Umfassungswande 303. Untersuchungsamt 12. Velocipede 179, 214. VentUationsrohren 86. Veranderungsbauten 331. Veroinaungsanschlage 57. Verkauf von Back- und Conditor- waaren 114, 121. Verkaufsstellen 116, 253. Ver» miethung ders. 263. VelkehrS.Ueeintrachtigung 223. 'Sperrung 226. Verunreinigung 231. Verwahrlosung von Kindern 34. Viehmarkte 262. Vieytransport 215, 217. Volksschulbesnch 22. Vorgarten 310. Waagen, ftadt. 262. Wande 303. Wasche 236. Waschkuchen 317. Wasserbedarf 324. -Einfuhrung 70. -Hahne 72, 76. -Mosets 49. 50. -Leitung 63. 64, 70. -Messex 67, 78. -Preis 65. -Royre 66, 74. «Verfchluh 50, 52. -Werk 63. Wege, offentl. 221. Werkstiitten 328. Winde.Vorrichtunaen 312. Wochenmiirkte 259. Wollmarkt 260. Wohnraume 324. Ieitungsverkaufshallen 240. Zugthiere 199, 219, 234. Dluck von Grah. Barth und Comp. (W. Fricdrich) in Vrcslau.