Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 4 (Strange)/019: Unterschied zwischen den Versionen
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''Monats gnädigst befohlen, was gestalten zwischen wohlbesagten Freiherrlichen Erbgenahmen die wirkliche Theilung vorzunehmen und von dem was dabei verhandelt worden, das Protocoll hierhin gehorsamst einzuschicken: als wird hochgemeltem älteren Bruder hiermit aufgegeben, sich über diese committirte Theilung nächst künftigen Mittwoch den 9. dieses binnen Bergheim <tt>ad protocollum</tt> umständlich zu erklären, da im widrigen Falle mit wirklicher Theilung verfahren werden solle''“. | |||
{{NE}}Dem Herrn von Grass, der verschiedene Appertinenzien des Rittersitzes Geyen eigenmächtig veräussert hatte, mochte eine Theilung wohl nicht so ganz nach seinem Sinne sein, und um dieselbe zu hintertreiben, scheint er zur Dompropstei seine Zuflucht genommen zu haben. Diese richtete nämlich am 5. October selbigen Jahrs an die Erben von Grass folgendes Schreiben: „''Demnach des Ertz- und Churfürstlichen Lehn-Thumstiffts Cöllen Thumprobsteyliche Mannkammer, worin das Lehnguth der Canis-Hoff zu Geyen gelegen <tt>cum appertinentiis</tt> sortiret, zu vernehmen kommen, dass auf erfolgtes Absterben der Wittiben von Grass zu gemelter Geyen deroselbige hinterlasset Erben Vorhabens seyn sollen, diesses Lehnguth gegen das Verbott der Rechten unter sich zu vertheilen, so hat vorbemelte Lehnkammer dieselbigen hiemit wohlmeinend erinneren wollen, diesses Vornehmens sich allermassen zu enthalten, wofern nicht gegenwärtig seyn wollen, dass widrigenfals von demselben mit der Caducität und Einziehung desselben verfahren werde''“. Ein ähnliches Schreiben erfolgte am 27. November. So verstand es sich denn von selbst, dass man die verschiedenen Ländereien als ein gemeinsames Familien-Gut behandelte. Bei dieser Gemeinschaft verblieb es bis zum J. 1733, wo man die verpachtete Länderei zwar noch in derselben Weise bestehen liess, die zur Halbscheid gebaute aber, ohne Rücksicht, ob feudal oder allodial, unter sich vertheilte. Hierbei vereinbarte man sich aber, dass wenn der Lehenherr dieser Zergliederung der Güter inne würde, sie sämmtlich <tt>pro consensu</tt> anstehen, oder alles wieder in Gemeinschaft belassen wollten. | |||
{{NE}}Ernest Werner Frh. von Grass, der nach Tod seines Bruders im J. 1726 die Belehnung mit Geyen empfing, wurde nach Absterben seiner Schwestern unbeschränkter Herr dieses Rittersitzes. Durch seine Heirath mit Maria Anna Francisca Freyin | |||
Ernest Werner Frh. von Grass, der nach Tod seines Bruders im J. 1726 die Belehnung mit Geyen empfing, wurde nach Absterben seiner Schwestern unbeschränkter Herr dieses Rittersitzes. |
Version vom 9. Juni 2011, 19:50 Uhr
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Monats gnädigst befohlen, was gestalten zwischen wohlbesagten Freiherrlichen Erbgenahmen die wirkliche Theilung vorzunehmen und von dem was dabei verhandelt worden, das Protocoll hierhin gehorsamst einzuschicken: als wird hochgemeltem älteren Bruder hiermit aufgegeben, sich über diese committirte Theilung nächst künftigen Mittwoch den 9. dieses binnen Bergheim ad protocollum umständlich zu erklären, da im widrigen Falle mit wirklicher Theilung verfahren werden solle“.
Dem Herrn von Grass, der verschiedene Appertinenzien des Rittersitzes Geyen eigenmächtig veräussert hatte, mochte eine Theilung wohl nicht so ganz nach seinem Sinne sein, und um dieselbe zu hintertreiben, scheint er zur Dompropstei seine Zuflucht genommen zu haben. Diese richtete nämlich am 5. October selbigen Jahrs an die Erben von Grass folgendes Schreiben: „Demnach des Ertz- und Churfürstlichen Lehn-Thumstiffts Cöllen Thumprobsteyliche Mannkammer, worin das Lehnguth der Canis-Hoff zu Geyen gelegen cum appertinentiis sortiret, zu vernehmen kommen, dass auf erfolgtes Absterben der Wittiben von Grass zu gemelter Geyen deroselbige hinterlasset Erben Vorhabens seyn sollen, diesses Lehnguth gegen das Verbott der Rechten unter sich zu vertheilen, so hat vorbemelte Lehnkammer dieselbigen hiemit wohlmeinend erinneren wollen, diesses Vornehmens sich allermassen zu enthalten, wofern nicht gegenwärtig seyn wollen, dass widrigenfals von demselben mit der Caducität und Einziehung desselben verfahren werde“. Ein ähnliches Schreiben erfolgte am 27. November. So verstand es sich denn von selbst, dass man die verschiedenen Ländereien als ein gemeinsames Familien-Gut behandelte. Bei dieser Gemeinschaft verblieb es bis zum J. 1733, wo man die verpachtete Länderei zwar noch in derselben Weise bestehen liess, die zur Halbscheid gebaute aber, ohne Rücksicht, ob feudal oder allodial, unter sich vertheilte. Hierbei vereinbarte man sich aber, dass wenn der Lehenherr dieser Zergliederung der Güter inne würde, sie sämmtlich pro consensu anstehen, oder alles wieder in Gemeinschaft belassen wollten.
Ernest Werner Frh. von Grass, der nach Tod seines Bruders im J. 1726 die Belehnung mit Geyen empfing, wurde nach Absterben seiner Schwestern unbeschränkter Herr dieses Rittersitzes. Durch seine Heirath mit Maria Anna Francisca Freyin