Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/V: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
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Katholische Kirchenbücher.
Für die kirchlichen Matrikelbücher im Umfange des heutigen Schlesiens kommen katholischerseits die Verordnungen von fünf verschiedenen Diöcesanverwaltungen in Betracht, insofern der grösste Theil der Provinz unter dem Fürstbischofe von Breslau, die Grafschaft Glatz unter dem Erzbischofe von Prag, das Archipresbyterat Katscher unter dem Erzbischofe von Olmütz steht, ehedem aber die Herrschaften Beuthen O.-S. und Pless zu Krakau und die jetzige schlesische Oberlausitz zu Bautzen gehörten.
Wie in den übrigen Diöcesen, so wurde auch in Breslau die Anlegung dieser Bücher auf Grund des Trienter Decrets vom 11. November 1563, welches aus canonistischen Gründen die Führung der Tauf- und Traubücher befahl, amtlich vorgeschrieben. Dass solche Bücher schon vorher in der Diöcese nicht unbekannt waren, beweist das noch vorhandene Fragment eines Neisser Tauf- und Traubuches, dessen Anfang verloren ist und dessen Eintragungen mit dem Jahre 1561 beziehungsweise 1563 beginnen. Die Diöcesansynode zu Breslau 1580, welche die Ausführung der Trienter Beschlüsse zum Zweck hatte, befahl, diesen Beschlüssen entsprechend, allen Pfarrern, Jahr, Monat und Tag der stattgefundenen Taufen, sowie die Namen der Eltern und Pathen der Täuflinge in ein besonderes Buch einzutragen und auf gleiche Weise die Namen der Brautleute und das Datum der Trauung aufzuzeichnen (v. Montbach, Statuta synodalia II. ed. 157). Aus der Zeit nach Erlass des betreffenden Trienter Decrets bis zur erwähnten Diöcesansynode stammt ein Taufbuch zu Hirschberg, welches 1569, und ein Taufbuch zu Peterswaldau, welches mit 1570 beginnt. — Die Diöcesansynode von Breslau 1592 erweiterte die früheren Verordnungen dahin, dass sie ausser den Tauf- und Traubüchern auch