Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/447: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|446|447|448|unvollständig}} | {{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|446|447|448|unvollständig}} | ||
<center>'''No. 38.'''</center> | |||
Personen und Sachen, durch Urtheil vom 20. Februar 1851 sämmtlich '''in contumaciam''' ad a) in | |||
eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren; ad b) in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren; ad c) in eine | |||
Correctionshausstrafe von 4 Jahren; ad d) in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren; ad e) in eine | |||
Zuchthausstrafe von 6 Jahren; ad f) in eine Correctionshansstrafe von 2 Jahren; ad g) in eine | |||
Correctionshausstrafe von 6 Jahren; ad h) in eine Zuchthausstrafe von 18 Jahren, mit der Bestimmung, daß hierin die gegen denselben durch Urtheil des Gr. Assisengerichts zu Mainz vom 20. Februar 1851 '''in contumaciam''' wegen betrügerischen Bankrutts erkannte Zuchthausstrafe mit 5 Jah | |||
ren inbegriffen seyn soll; nä j) in eine Zuchihansstrase von 18 Jahren; A1 j) in eine Zuchthaus- | |||
strase von 10 Jahren; A1 1:) in eine Zuchthausstrase von 11 Jahren und 2 Monaten; ack 1) in | |||
lebenslängliche Znchthausstrafe; url m) in eine Znchthausstrafe von 10 Jahren; m1 11) in eine | |||
Znchthausstrafe von 10 Jahren; M1 0) in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; A11 11) in eine Zucht- | |||
hausstrafe von 3 Jahren; uri cl) in eine Zuchthausstrase von 3 Jahren; A11 1-) in eine Zuchthaus- | |||
strafe von 2 Jahren; ack 8) in eine Zuchthausstrase von 2 Jahren; ati t) in eine Zuchthausstrase | |||
von 2 Jahren und 1 Monat; nä 11) in eine Zuchthansstrase von 2 Jahren und 1 Monat; AC1 7) | |||
in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren; nä W) in eine Zuchthaussirase von 6 Jahren; H11 Je) in eine | |||
Zuchthausstrase vom 3 Jahren; ati ze) in eine Correctionshausstrase von 3 Jahren. | |||
9) Jakob Horn, Fuhr- und Mühiknecht aus Mainz, wegen Meineids, durch Urtheil vom 6. Mai 1851 | |||
in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr; zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. | |||
30 des Strafgesetzbuchs 11 Wochen in Abzug zu bringen sehen. | |||
10) Conrad Klug, Schuhmacher aus Vretzenheim, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 7. Mai 1851, | |||
in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren. | |||
11) -3) Joseph Nußbickel, Maurer aus Ufshofen; 11) Christian Gerlach, Maurer aus Ufshosen; | |||
13) Johann Schäfer, Steinhauer aus sFlonheim,— wegen ausgezeichneten Diebstahls im Complott, | |||
durch Urtheil vom 12. Mai 1851, und zwar Nußbickel in eine Correctionshausstrafe von 2M; | |||
Jahren, Gerlach in eine Correctionshausstrase von 3 Jahren, Schäfer in eine Correetionshaus- | |||
strafe von 2 Jahren. — | |||
12) Johan Frey, Ackersmann aus Biödesheini, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 14..Mai 1851, | |||
in eine Zuchthausstrase von 8kE Jahren. | |||
11. Durch das Großh. Obergericht zu Mainz. | |||
1) Catharina Hell, Ehefrau von Jakob Jeifer aus Vußweiler in Frankreich, wegen Diebstahls durch | |||
Urtheil vom 17. Januar 1851 in eine Correetioushausstrase von 2 Jahren und 8 Monaten, von | |||
welcher Strafe in Geniäßheit des Art. 3-1 des Strasgesetzbnchs vier Monate in Abzug gebracht wer- | |||
den sollen. | |||
2) Franz Reitz, Dreher aus Mainz, wegen Unterschlagung und Verletzung der Amts- und Dienstehre, | |||
durch Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und | |||
8 Tagen, geschiirst in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrnng und | |||
Kostbeschränkung. | |||
8) Wendelin Krä mer, Hausknecht aus Winkel, wegen Diebstahls und Diebstahls-Begünstigung, dlikch | |||
Z Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshausstrase von 1 Jahr und 1 Monat. | |||
4) Georg Philipp Zinn, Metzger und Taglöhner aus Schornsheim, wegen Landstreicherei, Dienstehrever- | |||
letzung und Eigenthumsbeschädigung, durch Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshaus- | |||
strafe von 15 Monaten, geschärst in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Ein- | |||
fperrnng und Kostbeschränkung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während weiteren 2 |
Version vom 8. Mai 2011, 07:00 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [446] |
Nächste Seite>>> [448] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unvollständig | |
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
|
Personen und Sachen, durch Urtheil vom 20. Februar 1851 sämmtlich in contumaciam ad a) in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren; ad b) in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren; ad c) in eine Correctionshausstrafe von 4 Jahren; ad d) in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren; ad e) in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren; ad f) in eine Correctionshansstrafe von 2 Jahren; ad g) in eine Correctionshausstrafe von 6 Jahren; ad h) in eine Zuchthausstrafe von 18 Jahren, mit der Bestimmung, daß hierin die gegen denselben durch Urtheil des Gr. Assisengerichts zu Mainz vom 20. Februar 1851 in contumaciam wegen betrügerischen Bankrutts erkannte Zuchthausstrafe mit 5 Jah ren inbegriffen seyn soll; nä j) in eine Zuchihansstrase von 18 Jahren; A1 j) in eine Zuchthaus- strase von 10 Jahren; A1 1:) in eine Zuchthausstrase von 11 Jahren und 2 Monaten; ack 1) in lebenslängliche Znchthausstrafe; url m) in eine Znchthausstrafe von 10 Jahren; m1 11) in eine Znchthausstrafe von 10 Jahren; M1 0) in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; A11 11) in eine Zucht- hausstrafe von 3 Jahren; uri cl) in eine Zuchthausstrase von 3 Jahren; A11 1-) in eine Zuchthaus- strafe von 2 Jahren; ack 8) in eine Zuchthausstrase von 2 Jahren; ati t) in eine Zuchthausstrase von 2 Jahren und 1 Monat; nä 11) in eine Zuchthansstrase von 2 Jahren und 1 Monat; AC1 7) in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren; nä W) in eine Zuchthaussirase von 6 Jahren; H11 Je) in eine Zuchthausstrase vom 3 Jahren; ati ze) in eine Correctionshausstrase von 3 Jahren. 9) Jakob Horn, Fuhr- und Mühiknecht aus Mainz, wegen Meineids, durch Urtheil vom 6. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr; zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs 11 Wochen in Abzug zu bringen sehen. 10) Conrad Klug, Schuhmacher aus Vretzenheim, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 7. Mai 1851, in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren. 11) -3) Joseph Nußbickel, Maurer aus Ufshofen; 11) Christian Gerlach, Maurer aus Ufshosen; 13) Johann Schäfer, Steinhauer aus sFlonheim,— wegen ausgezeichneten Diebstahls im Complott, durch Urtheil vom 12. Mai 1851, und zwar Nußbickel in eine Correctionshausstrafe von 2M; Jahren, Gerlach in eine Correctionshausstrase von 3 Jahren, Schäfer in eine Correetionshaus- strafe von 2 Jahren. — 12) Johan Frey, Ackersmann aus Biödesheini, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 14..Mai 1851, in eine Zuchthausstrase von 8kE Jahren. 11. Durch das Großh. Obergericht zu Mainz. 1) Catharina Hell, Ehefrau von Jakob Jeifer aus Vußweiler in Frankreich, wegen Diebstahls durch Urtheil vom 17. Januar 1851 in eine Correetioushausstrase von 2 Jahren und 8 Monaten, von welcher Strafe in Geniäßheit des Art. 3-1 des Strasgesetzbnchs vier Monate in Abzug gebracht wer- den sollen. 2) Franz Reitz, Dreher aus Mainz, wegen Unterschlagung und Verletzung der Amts- und Dienstehre, durch Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und 8 Tagen, geschiirst in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrnng und Kostbeschränkung. 8) Wendelin Krä mer, Hausknecht aus Winkel, wegen Diebstahls und Diebstahls-Begünstigung, dlikch Z Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshausstrase von 1 Jahr und 1 Monat. 4) Georg Philipp Zinn, Metzger und Taglöhner aus Schornsheim, wegen Landstreicherei, Dienstehrever- letzung und Eigenthumsbeschädigung, durch Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshaus- strafe von 15 Monaten, geschärst in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Ein- fperrnng und Kostbeschränkung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während weiteren 2