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[[Pröven]] waren andererseits aber auch Reichnisse in Naturalien (Brod -sogenannten Dienstknobben-, Erbsensuppe und Dünnbier (Couent) des [[Grundherrschaft|Grundherrn]] an Dienstleistende des Lasndesherrn. Diese erhielten diese Naturalien nur dann, wenn sie dem Amtshaushalt dienten; wurden die Dienste in herrschaftlichen Angelegenheiten oder bei der Vorwerkswirtschaft des Amtsschreibers verbraucht, so bezahlte man statt der [[Pröven]] z.B. für jeden Spanntag 1 Mgr. 4 Pfg. und für jeden Handdiensttag 6 Pfg. Prövengeld. | [[Pröven]] waren andererseits aber auch Reichnisse in Naturalien (Brod -sogenannten Dienstknobben-, Erbsensuppe und Dünnbier (Couent) des [[Grundherrschaft|Grundherrn]] an Dienstleistende des Lasndesherrn. Diese erhielten diese Naturalien nur dann, wenn sie dem Amtshaushalt dienten; wurden die Dienste in herrschaftlichen Angelegenheiten oder bei der Vorwerkswirtschaft des Amtsschreibers verbraucht, so bezahlte man statt der [[Pröven]] z.B. für jeden Spanntag 1 Mgr. 4 Pfg. und für jeden Handdiensttag 6 Pfg. Prövengeld. | ||
Auch Adelshäuser waren zu [[Pröven]] gegenüber der Kirche verpflichtet, sie waren "keine" Almosen. So waren beispielsweise das adelige Haus zu [[Bakum (Landkreis Vechta)|Bakum]] und Kobring zu Daren jeweils verpflichtet, dem Pstor mit 3 [[Pröven]] auf Weihnachten, Ostern und Pfingsten „''jedesmahls ein brodt neben ein stück fleisch''“ zu Genuß zu erbringen. | |||
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Aktuelle Version vom 22. April 2011, 06:48 Uhr
Bei den in Norddeutschland vorkommenden Pröven handelt es sich, wie z. B. beim missaticum, um den Genuss wiederkehrende kirchliche Abgaben als Entgelt für Amtshandlungen oder Teil der Besoldung, die — meist in Form von Naturalien — in einzelnen Kirchengemeinden seit unvordenklicher Zeit von bestimmten Bauernstellen zu leisten sind. Die Höhe der alljährlich an den Pfarrer und an den Küster zu entrichtenden Abgaben richtete sich nach der Größe der Bauernstellen. Dabei wurden ursprünglich z.B. Vollerben-, Halberben- Viertelerbenstellen und Köttern unterschieden.
Pröven waren andererseits aber auch Reichnisse in Naturalien (Brod -sogenannten Dienstknobben-, Erbsensuppe und Dünnbier (Couent) des Grundherrn an Dienstleistende des Lasndesherrn. Diese erhielten diese Naturalien nur dann, wenn sie dem Amtshaushalt dienten; wurden die Dienste in herrschaftlichen Angelegenheiten oder bei der Vorwerkswirtschaft des Amtsschreibers verbraucht, so bezahlte man statt der Pröven z.B. für jeden Spanntag 1 Mgr. 4 Pfg. und für jeden Handdiensttag 6 Pfg. Prövengeld.
Auch Adelshäuser waren zu Pröven gegenüber der Kirche verpflichtet, sie waren "keine" Almosen. So waren beispielsweise das adelige Haus zu Bakum und Kobring zu Daren jeweils verpflichtet, dem Pstor mit 3 Pröven auf Weihnachten, Ostern und Pfingsten „jedesmahls ein brodt neben ein stück fleisch“ zu Genuß zu erbringen.