Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/109: Unterschied zwischen den Versionen

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dann die Tafel ausarbeiten: oder allenfalls auch umgekehrt verfahren.
 
 
'''§. 84.'''
 
::a. Verfertigung der Anentafel
 
Anentafeln können, nach Verschiedenheit der Absicht, entweder als '''Quertafeln''', oder in Gestalt von '''Stammbäumen''' entworfen werden, wie oben ([[{{BASEPAGENAME}}/021|§. 26]]) bereits gezeigt worden ist. Aus einer, im voraus schon entworfenen Interimstafel läßt sich leicht eine gültige Anentafel, entweder mit Zuziehung der Beylagen im ProbationsKodex, oder nach Anleitung des genealogischen Textes, wenn dieser allenfalls schon ausgearbeitet ist, verfertigen.
 
 
'''§. 85.'''
 
::b. Verfertigung des genealogischen oder vielmehr '''progonologischen''' Textes.
 
Die bisher üblich gewesene '''Deduktionsform''' des progonologischen Textes führt nicht zur Evidenz. Die Säze werden dadurch so in einander verwickelt, daß sowol derjenige, der den Anenbeweis führt, als auch diejenigen, welche ihn prüfen, nicht gleich alles überschauen, und daher manche Säze, aller Vorsicht ohngeachtet, erschleichen oder übersehen können: zumal da bey dieser juristischen Form die Beweise  aus dem ProbationsKodex blos citirt, nicht wörtlich beygebracht werden. Unter diesen Umständen kan es dann freylich an <tt>Monitis</tt>, Ausstellungen, anderweitigen <tt>Notaminibus</tt> und Erinnerungen, und an wiederholten Beantwortungen der <tt>Nonitorum</tt> und <tt>Motaminum</tt> niemals

Aktuelle Version vom 17. Februar 2011, 19:59 Uhr

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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dann die Tafel ausarbeiten: oder allenfalls auch umgekehrt verfahren.


§. 84.

a. Verfertigung der Anentafel

Anentafeln können, nach Verschiedenheit der Absicht, entweder als Quertafeln, oder in Gestalt von Stammbäumen entworfen werden, wie oben (§. 26) bereits gezeigt worden ist. Aus einer, im voraus schon entworfenen Interimstafel läßt sich leicht eine gültige Anentafel, entweder mit Zuziehung der Beylagen im ProbationsKodex, oder nach Anleitung des genealogischen Textes, wenn dieser allenfalls schon ausgearbeitet ist, verfertigen.


§. 85.

b. Verfertigung des genealogischen oder vielmehr progonologischen Textes.

Die bisher üblich gewesene Deduktionsform des progonologischen Textes führt nicht zur Evidenz. Die Säze werden dadurch so in einander verwickelt, daß sowol derjenige, der den Anenbeweis führt, als auch diejenigen, welche ihn prüfen, nicht gleich alles überschauen, und daher manche Säze, aller Vorsicht ohngeachtet, erschleichen oder übersehen können: zumal da bey dieser juristischen Form die Beweise aus dem ProbationsKodex blos citirt, nicht wörtlich beygebracht werden. Unter diesen Umständen kan es dann freylich an Monitis, Ausstellungen, anderweitigen Notaminibus und Erinnerungen, und an wiederholten Beantwortungen der Nonitorum und Motaminum niemals