Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/020: Unterschied zwischen den Versionen
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([[{{BASEPAGENAME}}/017|§. 18]]) dadurch, daß sie nicht blos, wie diese, die Abstammung der zu einer Familie gehörigen Personen von Einem Vater darstellen, sondern auch Lebensbeschreibungen oder Erzählungen von Begebenheiten und Thaten mit einweben, folglich aus Genealogie und Geschichte gemischt sind. | |||
'''§. 24.''' | |||
Die '''LänderVerein- und Trennungstafeln''', eine bisher gänzlich vernachlässigte Art von genealogischen Tafeln, ob sie gleich von der grösten Brauchbarkeit in der Historie und Statistik sind. Sie zeigen, wie während der Fortpflanzung des Regentenstammes, der Staat an Ländern und Gerechtsamen zu- und abgenommen hat, mächtig oder ohnmächtig, und überhaupt das geworden ist, was er ist. Diese '''Ebbe und Flut''' in Ansehung der Besizungen läßt sich auch bey den Stammtafeln des hohen und niedern Adels darstellen. Man gewinnt hiezu Plaz genug in den Stammtafeln, wenn man darin die nicht hieher gehörigen Personen und Familienumstände übergeht, und, nebst der Regentenfolge bey Staaten, und der Stammführer beym Adel, nur die Personen aufführt, durch welche die Ebbe und Flut des Gebiets oder der Familiengüter bewirkt worden ist. | |||
'''<big>II. Von dem Entwurf der genealogischen Tafeln.</big>''' | |||
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Entwurf der '''Geschlechtstafeln''' ([[{{BASEPAGENAME}}/017|§. 18]]). Die genealogischen Säze, aus welchen diese Art von genealogischen Tafeln entworfen wird, betreffen |
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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788) | |
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(§. 18) dadurch, daß sie nicht blos, wie diese, die Abstammung der zu einer Familie gehörigen Personen von Einem Vater darstellen, sondern auch Lebensbeschreibungen oder Erzählungen von Begebenheiten und Thaten mit einweben, folglich aus Genealogie und Geschichte gemischt sind.
§. 24.
Die LänderVerein- und Trennungstafeln, eine bisher gänzlich vernachlässigte Art von genealogischen Tafeln, ob sie gleich von der grösten Brauchbarkeit in der Historie und Statistik sind. Sie zeigen, wie während der Fortpflanzung des Regentenstammes, der Staat an Ländern und Gerechtsamen zu- und abgenommen hat, mächtig oder ohnmächtig, und überhaupt das geworden ist, was er ist. Diese Ebbe und Flut in Ansehung der Besizungen läßt sich auch bey den Stammtafeln des hohen und niedern Adels darstellen. Man gewinnt hiezu Plaz genug in den Stammtafeln, wenn man darin die nicht hieher gehörigen Personen und Familienumstände übergeht, und, nebst der Regentenfolge bey Staaten, und der Stammführer beym Adel, nur die Personen aufführt, durch welche die Ebbe und Flut des Gebiets oder der Familiengüter bewirkt worden ist.
II. Von dem Entwurf der genealogischen Tafeln.
§. 25.
Entwurf der Geschlechtstafeln (§. 18). Die genealogischen Säze, aus welchen diese Art von genealogischen Tafeln entworfen wird, betreffen