Rittergut: Unterschied zwischen den Versionen

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===Preussisches Recht '''ritterschaftlichen Güter'''===
===Preussisches Recht '''ritterschaftlichen Güter'''===
Nach königlich Preußischem Gesetz (z.B. vom 27.03.1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in Westfalen) waren jeweils 4 Stände einzurichten, wobei der zweite Stand aus den Besitzern der '''ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)''' nach bestimmten Kriterien bestand, der in fortzuschreibenden '''[[Martrikel|Martrikeln]]''' erfaßt wurde. Aus diesem 2. Stand  der Besitzer der '''ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)''' konnten dann 20 Mitglieder für den Landtag gewählt werden. Dies galt bis zum Ende des 1. Weltkrieges.
Nach königlich Preußischem Gesetz (z.B. vom 27.03.1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in Westfalen) waren jeweils 4 Stände einzurichten, wobei der zweite Stand aus den Besitzern der '''ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)''' nach bestimmten Kriterien bestand, der in fortzuschreibenden '''[[Matrikel]]n''' erfaßt wurde. Aus diesem 2. Stand  der Besitzer der '''ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)''' konnten dann 20 Mitglieder für den Landtag gewählt werden. Dies galt bis zum Ende des 1. Weltkrieges.


====Preussisches Recht '''nicht''' ritterschaftlichen Güter====
====Preussisches Recht '''nicht''' ritterschaftlichen Güter====

Version vom 2. Mai 2010, 10:56 Uhr

Einleitung

Im Laufe der Zeit wandelnde Bedeutung

  • ursprünglich ein Landgut, dessen Eigentümer Ritterdienste, ursprünglich persönliche Leistungen (Heerfolge), später auch Geldleistungen (Ritterpferdsgelder) leistete und daher einige Vorrechte genossen. Der Besitz war einst dem Adel vorbehalten. In Preußen wurde der Besitz durch das Oktober-Edikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum Gesindedienst verpflichtet (Bauernbefreiung, beschränkte Freizügichkeit).

Preussisches Recht ritterschaftlichen Güter

Nach königlich Preußischem Gesetz (z.B. vom 27.03.1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in Westfalen) waren jeweils 4 Stände einzurichten, wobei der zweite Stand aus den Besitzern der ritterschaftlichen Güter (Rittergüter) nach bestimmten Kriterien bestand, der in fortzuschreibenden Matrikeln erfaßt wurde. Aus diesem 2. Stand der Besitzer der ritterschaftlichen Güter (Rittergüter) konnten dann 20 Mitglieder für den Landtag gewählt werden. Dies galt bis zum Ende des 1. Weltkrieges.

Preussisches Recht nicht ritterschaftlichen Güter

Die nicht bei den vormals unmittelbaren Reichsständen und nicht im 2. Stand erfassten und nicht zu den städtischen Vetretern des 3. Stand zählenden Grundbesitzer (auch adelige) zählten zum vierten Stand, wenn sie einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz inne hatten.

Verzeichnisse

Es gab Güteradreßbücher, die die Landgüter ab etwa 125 ha enthielten, besonders

1. Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880) und Bänden nach Provinzen und Staaten

2. Niekammer's Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895) und Bänden nach Provinzen und Staaten.