Postregal: Unterschied zwischen den Versionen
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Postregal nennt sich das ausschliessliche Recht des Staates, Postbezirke anzulegen und zu betreiben, so dass Privatunternehmen der Betrieb eines geregelten Postwesens untersagt ist (jura regalia, Hoheitsrechte). Das Postregal wird von Staaten häufig mit der Volkswohlfahrt begründet. In Deutschland war die Einrichtung der Post anfänglich als einheitliche Verkehrsanstalt durch die Reichsverfassung gewährleistet ([[Postrecht]]). Zu unterscheiden von dem Begriff des Postregals ist der Postzwang. | [[Regal|Postregal]] nennt sich das ausschliessliche Recht des Staates, [[Postwesen|Postbezirke]] anzulegen und zu betreiben, so dass Privatunternehmen der Betrieb eines geregelten Postwesens untersagt ist (jura regalia, Hoheitsrechte). Das Postregal wird von Staaten häufig mit der Volkswohlfahrt begründet. In Deutschland war die Einrichtung der Post anfänglich als einheitliche Verkehrsanstalt durch die Reichsverfassung gewährleistet ([[Postrecht]]). Zu unterscheiden von dem Begriff des Postregals ist der Postzwang. | ||
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Aktuelle Version vom 18. April 2010, 09:09 Uhr
Einleitung
Postregal nennt sich das ausschliessliche Recht des Staates, Postbezirke anzulegen und zu betreiben, so dass Privatunternehmen der Betrieb eines geregelten Postwesens untersagt ist (jura regalia, Hoheitsrechte). Das Postregal wird von Staaten häufig mit der Volkswohlfahrt begründet. In Deutschland war die Einrichtung der Post anfänglich als einheitliche Verkehrsanstalt durch die Reichsverfassung gewährleistet (Postrecht). Zu unterscheiden von dem Begriff des Postregals ist der Postzwang.
- Quelle: Hic Leones