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Regalien (Jura regalia) sind die der obersten Staatsgewalt vorbehaltenen Rechte, Staatshoheitsrechte, und zerfallen in höhere oder wesentliche, die aus dem Wesen der obersten Gewalt hervorgehen (Justiz-, Polizei-, Steuer- etc. Hoheit), und niedere oder ausserwesentliche (finanzielle) oder Regalien im engeren Sinne (Berg-, Forst-, Jagd-, Fluss-, Salzregal, Recht auf herrenlose Sachen). | Regalien (Jura regalia) sind die der obersten Staatsgewalt vorbehaltenen Rechte, Staatshoheitsrechte, und zerfallen in höhere oder wesentliche, die aus dem Wesen der obersten Gewalt hervorgehen (Justiz-, Polizei-, Steuer- etc. Hoheit), und niedere oder ausserwesentliche (finanzielle) oder Regalien im engeren Sinne (Berg-, Forst-, Jagd-, Fluss-, Salzregal, Recht auf herrenlose Sachen). | ||
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Die Beförderungsanstalten in den alten Staaten vor dem [[Reichsdeputationshauptschluss]] (25.02.1803) und im Mittelalter dienten ausschliesslich Regierungszwecken. Franz von Taxis errichtete 1516 auf Veranlassung Kaiser Maximilians I. eine reitende [[Post]] zwischen Wien und Brüssel, welches Beispiel weitere Nachahmung fand. Obwohl 1597 die Post als kaiserliches Regal in Auspruch genommen wurde, so kam doch keine allgemeine deutsche [[Post|Postanstalt]] zu Stande, indem '''viele Reichsstände eigene Landesposten''' unterhielten. | |||
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Version vom 18. April 2010, 08:30 Uhr
Einführung
Regalien (Jura regalia) sind die der obersten Staatsgewalt vorbehaltenen Rechte, Staatshoheitsrechte, und zerfallen in höhere oder wesentliche, die aus dem Wesen der obersten Gewalt hervorgehen (Justiz-, Polizei-, Steuer- etc. Hoheit), und niedere oder ausserwesentliche (finanzielle) oder Regalien im engeren Sinne (Berg-, Forst-, Jagd-, Fluss-, Salzregal, Recht auf herrenlose Sachen).
Konkurrierendes Postregal
Die Beförderungsanstalten in den alten Staaten vor dem Reichsdeputationshauptschluss (25.02.1803) und im Mittelalter dienten ausschliesslich Regierungszwecken. Franz von Taxis errichtete 1516 auf Veranlassung Kaiser Maximilians I. eine reitende Post zwischen Wien und Brüssel, welches Beispiel weitere Nachahmung fand. Obwohl 1597 die Post als kaiserliches Regal in Auspruch genommen wurde, so kam doch keine allgemeine deutsche Postanstalt zu Stande, indem viele Reichsstände eigene Landesposten unterhielten.