Nachkind: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''Nachkinder''' werden die Kinder eines Ehegatten bezeichnet, der bereits [[Vorkind]]er aus einer früheren Ehe mit in die Ehe brachte. Sie hatten meist geringeres [[Erbrecht]] an den Gütern des Ehegatten, der bereits eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen sind, es sei denn, es wurde ein [[Einkindschaft]]sverhältnis vereinbart. An den Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten sie keine Rechtsansprüche. <br /> | Als '''Nachkinder''' werden die Kinder eines Ehegatten bezeichnet, der bereits [[Vorkind]]er aus einer früheren Ehe mit in die Ehe brachte. Sie hatten meist geringeres [[Erbrecht]] an den Gütern des Ehegatten, der bereits eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen sind, es sei denn, es wurde ein [[Einkindschaft]]sverhältnis vereinbart. An den Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten sie keine Rechtsansprüche. <br /> | ||
(vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005)) | (vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005)) | ||
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[[Kategorie:Verwandtschaftsbezeichnung]] |
Version vom 5. August 2005, 09:21 Uhr
Familienrecht
Als Nachkinder werden die Kinder eines Ehegatten bezeichnet, der bereits Vorkinder aus einer früheren Ehe mit in die Ehe brachte. Sie hatten meist geringeres Erbrecht an den Gütern des Ehegatten, der bereits eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen sind, es sei denn, es wurde ein Einkindschaftsverhältnis vereinbart. An den Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten sie keine Rechtsansprüche.
(vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005))